Europäische Union

Beschluss 2005/495/GASP des Rates vom 11. Oktober 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ( Aceh-Beobachtermission — AMM)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0495(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) erarbeiteten Bestimmungen: — Malaysia verwendet an es weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an Malaysia weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke. — Malaysia gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter. — Malaysia stellt sicher, dass der Zugang zu an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen. — Malaysia stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen. — Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden Malaysia unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Malaysia teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind. — Malaysia stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden. — Malaysia stellt sicher, dass an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Malaysia stellt sicher, dass Kopien von an es weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden. — Malaysia unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet Malaysia Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt. Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden von Malaysia an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen. Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen. B.   Antwortschreiben von Malaysia Jakarta, 23 December 2005 Your Excellency, I have the honour to refer to the abovementioned subject. Firstly, I would like to express my appreciation to your letter dated 26 October 2005 regarding the participation of Malaysia in the Aceh Monitoring Mission (AMM) which was established after the signing of the Memorandum of Understanding (MoU) between the Government of Indonesia and the Free Aceh Movement (GAM) in Helsinki on 15 August 2005. I have the honour to confirm, on behalf of the Government of Malaysia, its acceptance of the provisions set out in the Annexes as attached in your letter. I have further the honour to confirm that this letter, together with your letter and its Annexes, shall constitute a legally binding agreement, between the Government of Malaysia and the European Union, which shall enter into force on the date of this letter, and shall remain in force for the duration of Malaysia's participation in the AMM. Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration. (DATO’ ZAINAL ABSDIN ZAIN) Ambassador of Malaysia to the Republic of Indonesia (1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand über die Beteiligung des Königreichs Thailand an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) A.   Schreiben der Europäischen Union Jakarta, 26. Oktober 2005 Frau/Herr …, in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden. Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung des Königreichs Thailand bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt. Genehmigen Sie, [Frau/Herr …], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.   ANLAGE I 1.    Das Königreich Thailand beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. 2.    Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM). Das Königreich Thailand schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten. 3.    Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit dem Königreich Thailand gefasst, sofern das Königreich Thailand zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet. 4.    Das Königreich Thailand sorgt dafür, dass sein an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit — den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen, — dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und — den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens ausführt. 5.    Das vom Königreich Thailand zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten. 6.    Das Königreich Thailand unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM. 7.    Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde des Königreichs Thailand zu bescheinigen. Das für die AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor. 8.    Der Status des AMM-Personals, einschließlich des vom Königreich Thailand für die AMM abgeordneten Personals, wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM zwischen der indonesischen Regierung, der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt. 9.    Unbeschadet des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status der Mission übt das Königreich Thailand die Gerichtsbarkeit über sein an der AMM beteiligtes Personal aus. 10.    Das Königreich Thailand ist gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich von Befreiungen, die durch das Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM gewährt werden, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern seines Personals oder bezüglich Mitgliedern seines Personals erhoben werden. Das Königreich Thailand ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig. 11.    Das Königreich Thailand verpflichtet sich auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten. 12.    Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels im Hinblick auf die Beteiligung des Königreichs Thailand an der AMM auf der Grundlage von Gegenseitigkeit eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten. 13.    Die Vorschriften für den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen sind in Anlage III enthalten. Sonstige Leitlinien können von den zuständigen Stellen, einschließlich des AMM-Missionsleiters, herausgegeben werden. 14.    Alle Mitglieder des an der AMM beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. 15.    Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem AMM-Missionsleiter, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt. 16.    Der Missionsleiter leitet die AMM und führt die laufenden Geschäfte. 17.    Das Königreich Thailand hat nach Maßgabe des unter Nummer 2 genannten Rechtsinstruments hinsichtlich der laufenden Durchführung der AMM dieselben Rechte und Pflichten wie die an der AMM beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 18.    Der AMM-Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen. 19.    Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt das Königreich Thailand einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem AMM-Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. 20.    Das Königreich Thailand trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten. 21.    Das Königreich Thailand beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM. 22.    Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen des Staates, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet das Königreich Thailand, sofern seine Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status, die Vorrechte und die Befreiungen für die AMM. 23.    Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Missionsleiter schließt mit den entsprechenden Behörden des Königreichs Thailand die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen. 24.    Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. 25.    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt. ANLAGE II Wortlaut der gegenseitigen Erklärungen nach den Nummern 11 und 12 Text für die EU-Mitgliedstaaten: „Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen das Königreich Thailand wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal aus dem Königreich Thailand in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die dem Königreich Thailand gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des AMM-Personals aus dem Königreich Thailand bei der Nutzung dieser Mittel.“ Text für das Königreich Thailand: „Das Königreich Thailand, das an der AMM nach Nummer 5.3 der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) und der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) beteiligt ist, ist bestrebt, sofern seine innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der AMM beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihm gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der AMM beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der AMM bei der Nutzung dieser Mittel.“ ANLAGE III Vorschriften über den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen Die nachstehenden Vorschriften gelten als Rahmenbedingungen für den Austausch von für die AMM relevanten Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTRICTED (RESTREINT UE) zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand. Das Königreich Thailand stellt sicher, dass an es weitergegebene EU-Verschlusssachen (nämlich Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) erarbeiteten Bestimmungen: — Das Königreich Thailand verwendet an es weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an das Königreich Thailand weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke. — Das Königreich Thailand gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter. — Das Königreich Thailand stellt sicher, dass der Zugang zu an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen. — Das Königreich Thailand stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen. — Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden dem Königreich Thailand unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Das Königreich Thailand teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind. — Das Königreich Thailand stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden. — Das Königreich Thailand stellt sicher, dass an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Das Königreich Thailand stellt sicher, dass Kopien von an es weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden. — Das Königreich Thailand unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet das Königreich Thailand Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt. Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden vom Königreich Thailand an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen. Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen. B.   Antwortschreiben des Königreichs Thailand Jakarta, 9 December 2005 Your Excellency, I have the honour to refer to your letter of 26 October 2005, together with its Annex, which reads as follows: ‘The Memorandum of Understanding (MoU) between the Government of Indonesia (GoI) and the Free Aceh Movement (GAM) signed at Helsinki on 15 August 2005, provides inter alia for the establishment by the European Union and ASEAN Contributing Countries of an Aceh Monitoring Mission (AMM) in Aceh (Indonesia). This MoU also provides that the status, privileges and immunities of the AMM and its members will be agreed between the GoI and the European Union (EU). Accordingly, I have the honour to propose, in the Annex to this letter, the provisions which would apply to the participation of your country in the AMM, and the personnel deployed by your country, the status, privileges and immunities of which are set out in the agreement between the GoI, the EU and the ASEAN Contributing Countries. I would be grateful if you could confirm your acceptance of the provisions set out in the Annex, and also confirm your understanding that this letter and its Annex, together with your reply, shall constitute a legally binding agreement between the EU and the Government of the Kingdom of Thailand, which shall enter into force on the day of signature of your reply, and shall remain in force for the duration of your country's participation in the AMM. Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration.’ In reply, I have the honour to confirm, on behalf of the Government of the Kingdom of Thailand, its acceptance of the provisions set out in the Annex, and also confirm its understanding that this letter, together with your letter and its Annex, under reply, shall constitute a legally binding agreement between the Government of the Kingdom of Thailand and the EU, which shall enter into force on the date of this letter. Accept, Excellency, the renewed assurances of my highest consideration. (ATCHARA SERIPUTRA) Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary of the Kingdom of Thailand to the Republic of Indonesia (1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen über die Beteiligung der Republik der Philippinen an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) A.   Schreiben der Europäischen Union Jakarta, 26. Oktober 2005 Frau/Herr …, in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden. Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung der Republik der Philippinen bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.