Europäische Union

Beschluss 2005/495/GASP des Rates vom 11. Oktober 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) ( Aceh-Beobachtermission — AMM)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0495(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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13.7.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 183/51 BESCHLUSS 2005/495/GASP DES RATES vom 11. Oktober 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP (1) zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) angenommen. (2) Nach Artikel 10 Absatz 4 dieser Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. (3) Der Rat hat den Vorsitz am 13. September 2004 ermächtigt, erforderlichenfalls mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage eines Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Aufgrund dessen hat der Vorsitz ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) ausgehandelt. (4) Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei, Singapur, Malaysia, Thailand und den Philippinen über die Beteiligung dieser Drittstaaten an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2005. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1)   ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 13. Gemeinsame Aktion zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/607/GASP (ABl. L 246 vom 8.9.2006, S. 16). ÜBERSETZUNG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brunei Darussalam über die Beteiligung von Brunei Darussalam an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) A.   Schreiben der Europäischen Union Jakarta, 26. Oktober 2005 Frau/Herr…, in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden. Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung von Brunei Darussalam bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt. Genehmigen Sie, [Frau/Herr …], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung   ANLAGE I 1.    Brunei Darussalam beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. 2.    Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM). Brunei Darussalam schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten. 3.    Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit Brunei Darussalam gefasst, sofern Brunei Darussalam zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet. 4.    Brunei Darussalam sorgt dafür, dass sein an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit — den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen, — dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und — den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens ausführt. 5.    Das von Brunei Darussalam zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten. 6.    Brunei Darussalam unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM. 7.    Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde von Brunei Darussalam zu bescheinigen. Das für die AMM abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor. 8.    Der Status des AMM-Personals, einschließlich des von Brunei Darussalam für die AMM abgeordneten Personals, wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM zwischen der indonesischen Regierung, der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt. 9.    Unbeschadet des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status der Mission übt Brunei Darussalam die Gerichtsbarkeit über sein an der AMM beteiligtes Personal aus. 10.    Brunei Darussalam ist gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften und vorbehaltlich von Befreiungen, die durch das Abkommen über die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM gewährt werden, für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der AMM zuständig, die von Mitgliedern seines Personals oder bezüglich Mitgliedern seines Personals erhoben werden. Brunei Darussalam ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig. 11.    Brunei Darussalam verpflichtet sich auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der AMM beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten. 12.    Die Europäische Union sorgt dafür, dass ihre Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Briefwechsels im Hinblick auf die Beteiligung von Brunei Darussalam an der AMM auf der Grundlage von Gegenseitigkeit eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist in Anlage II enthalten. 13.    Die Vorschriften für den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen sind in Anlage III enthalten. Sonstige Leitlinien können von den zuständigen Stellen, einschließlich des AMM-Missionsleiters, herausgegeben werden. 14.    Alle Mitglieder des an der AMM beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. 15.    Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem AMM-Missionsleiter, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt. 16.    Der Missionsleiter leitet die AMM und führt die laufenden Geschäfte. 17.    Brunei Darussalam hat nach Maßgabe des unter Nummer 2 genannten Rechtsinstruments hinsichtlich der laufenden Durchführung der AMM dieselben Rechte und Pflichten wie die an der AMM beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 18.    Der AMM-Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der AMM aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen. 19.    Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der AMM ernennt Brunei Darussalam einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem AMM-Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. 20.    Brunei Darussalam trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten. 21.    Brunei Darussalam beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der AMM. 22.    Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen des Staates, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet Brunei Darussalam, sofern seine Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des unter Nummer 8 genannten Abkommens über den Status, die Vorrechte und die Befreiungen für die AMM. 23.    Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik oder der Missionsleiter schließt mit den entsprechenden Behörden von Brunei Darussalam die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen. 24.    Jede Partei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. 25.    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt. ANLAGE II Wortlaut der gegenseitigen Erklärungen nach den Nummern 11 und 12 Text für die EU-Mitgliedstaaten: „Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Brunei Darussalam wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal aus Brunei Darussalam in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Brunei Darussalam gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des AMM-Personals aus Brunei Darussalam bei der Nutzung dieser Mittel.“. Text für Brunei Darussalam: „Brunei Darussalam, das an der AMM nach Nummer 5.3 der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) und der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (‚Aceh-Beobachtermission‘ — AMM) beteiligt ist, ist bestrebt, sofern seine innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der AMM beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihm gehören und im Rahmen der AMM genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der AMM verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der AMM beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der AMM bei der Nutzung dieser Mittel.“. ANLAGE III Vorschriften über den Austausch und die Sicherheit von Verschlusssachen Die nachstehenden Vorschriften gelten als Rahmenbedingungen für den Austausch von für die AMM relevanten Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTRICTED (RESTREINT UE) zwischen der Europäischen Union und Brunei Darussalam. Brunei Darussalam stellt sicher, dass an es weitergegebene EU-Verschlusssachen (nämlich Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt wurde, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und die durch eine VS-Einstufung als solche gekennzeichnet wurden) den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und schützt solche Verschlusssachen entsprechend den nachstehenden, auf der Grundlage der Sicherheitsvorschriften des Rates (1) erarbeiteten Bestimmungen: — Brunei Darussalam verwendet an es weitergegebene EU-Verschlusssachen nur für die Zwecke, zu denen die Informationen an Brunei Darussalam weitergegeben werden, und nur für die vom Urheber bestimmten Zwecke. — Brunei Darussalam gibt diese Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter. — Brunei Darussalam stellt sicher, dass der Zugang zu an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente nur Personen gewährt wird, die Kenntnis davon haben müssen. — Brunei Darussalam stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen und Dokumenten haben müssen, zuvor über die Vorschriften der Sicherheitsschutzregelungen, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Informationen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen. — Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Dokumente werden Brunei Darussalam unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Brunei Darussalam teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Informationen und Dokumente zuzustellen sind. — Brunei Darussalam stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden. — Brunei Darussalam stellt sicher, dass an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Brunei Darussalam stellt sicher, dass Kopien von an es weitergegebenen, als EU-Verschlusssachen eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl, Verteilung und Vernichtung in diesem speziellen Register verzeichnet werden. — Brunei Darussalam unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU, falls Unbefugte an es weitergegebene, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente zur Kenntnis nehmen. In diesem Fall leitet Brunei Darussalam Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt. Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschriften werden von Brunei Darussalam an die Europäische Union weitergegebene Verschlusssachen wie EU-Verschlusssachen behandelt und gleichwertigen Schutzstandards unterworfen. Nach dem Auslaufen oder der Beendigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten VS-Informationen und sämtliches bereitgestelltes oder ausgetauschtes VS-Material auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen. B.   Antwortschreiben von Brunei Darussalam Jakarta, 9 February 2006 Your Excellency, I refer to your letter dated 26 October 2006 proposing the provisions which will apply to the personnel deployed by Brunei Darussalam related to the status, privileges and immunities of the Aceh Monitoring Mission (AMM) and its members, which are set out in the Annexes to this letter. I have the honour to confirm the acceptance by the Government of Brunei Darussalam of the provisions set out in the said Annexes. I have the further honour to confirm that the above letter and this letter hereby constitutes an agreement between the Government of Brunei Darussalam and the European Union on the status, privileges and immunities of the AMM, which shall enter into force on the date of this letter. The agreement shall remain in force for the duration of Brunei Darussalam's participation in the AMM. Brunei Darussalam participating in the AMM as referred to in paragraph 5.3 of the MoU and in the Joint Action adopted by the Council of the European Union on 9 September 2006 on the European Union Monitoring Mission in Aceh (Aceh Monitoring Mission — AMM) will endeavour, insofar as its internal legal systems so permits, to waive as far as possible claims against any other State participating in the AMM for injury, death of its personnel, or damage to, or loss of any assets owned by itself and used by the AMM if such injury, death or loss: — was caused by personnel in the execution of their duties in connection with the AMM, except in case of gross negligence or willful misconduct, or — arose from the use of any assets owned by States participating in the AMM, provided that the assets were used in connection with the mission and except in case of gross negligence or willful misconduct of AMM personnel using those assets. Please, accept. Excellency, the assurances of my highest consideration. ABU BAKAR HAJI DONGLAH Charge d'Affaires a.i. (1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Das Dokument liegt diesem Schreiben bei. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur über die Beteiligung der Republik Singapur an der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM) A.   Schreiben der Europäischen Union Jakarta, 26. Oktober 2005 Frau/Herr …, in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding), die am 15. August 2005 in Helsinki zwischen der Regierung Indonesiens und der Bewegung für ein freies Aceh (GAM) unterzeichnet wurde, ist unter anderem die Einrichtung einer Beobachtermission in Aceh (Indonesien) durch die Europäische Union und die beitragenden ASEAN-Staaten vorgesehen. In dieser Vereinbarung ist ferner vorgesehen, dass die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten für die AMM und ihr Personal zwischen der Regierung Indonesiens und der Europäischen Union (EU) geregelt werden. Daher beehre ich mich, Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben die Bestimmungen für eine Beteiligung Ihres Landes an der AMM sowie das von Ihrem Land abgeordnete Personal vorzuschlagen, dessen Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten in dem Abkommen zwischen der Regierung Indonesiens, der EU und den beitragenden ASEAN-Staaten geregelt werden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen würden, dass Sie den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörige Anlage sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der EU und der Regierung der Republik Singapur bilden, die am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und in Kraft bleibt, solange Ihr Land sich an der AMM beteiligt. Genehmigen Sie, [Frau/Herr …], den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.   ANLAGE I 1.    Die Republik Singapur beteiligt sich wie in der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) vorgesehen an der AMM; die Beteiligung erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen und den gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. 2.    Die Beteiligung der EU stützt sich auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 9. September 2005 zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) („Aceh-Beobachtermission“ — AMM). Die Republik Singapur schließt sich jenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion an, die seine Beteiligung und die Beteiligung seines Personals an der AMM betreffen, wobei die Bestimmungen dieser Anlage gelten. 3.    Der Beschluss über die Beendigung der Beteiligung der EU an der AMM wird vom Rat der Europäischen Union nach Konsultation mit der Republik Singapur gefasst, sofern die Republik Singapur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, noch einen Beitrag zur AMM leistet. 4.    Die Republik Singapur sorgt dafür, dass ihr an der AMM beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit — den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion des Rates der Europäischen Union vom 9. September 2005 und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen, — dem vom Rat der Europäischen Union am 9. September 2005 angenommenen Einsatzplan (OPLAN) und — den Durchführungsvereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens ausführt. 5.    Das von der Republik Singapur zur AMM abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der AMM leiten. 6.    Die Republik Singapur unterrichtet den AMM-Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur AMM. 7.    Das von Anbeginn der Mission für die AMM abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.