Europäische Union

1999/672/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Brilén SA durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2131) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0672. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Kommission davon ausgehen, daß sich 60 % des Beihilfevorhabens auf die direkte Förderung einer im Beihilfekodex genannten Kunstfaserart beziehen, nämlich Polyester-Filamentgarn, während die übrigen 40 % einer von der Kommission genehmigten Regelung entsprechen, aber nicht in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fallen. (47) Zu den 60 % des Beihilfevorhabens, die in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fallen, weist die Kommission die Behauptung der spanischen Behörden zurück, die "globale" Extrudierkapazität werde nicht erhöht, denn unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilmärkte ist die Extrudierkapazität der spezifischen, im Beihilfekodex aufgeführten Fasern und Garne ausschlaggebend. Die Extrudierkapazität für Polyestergarn wird sich von 9500 t jährlich auf 11500 t erhöhen. Wie das Unternehmen selbst einräumt, soll mit dem Investitionsvorhaben die Extrudierkapazität in dem betreffenden Bereich um 21 % gesteigert werden. (48) Wenngleich sich - bedingt durch Rationalisierungsmaßnahmen - in den vergangenen Jahren die EWR-weite Auslastungsrate in diesem Bereich erhöht hat, ist sie im Schnitt eher unbefriedigend. Bei Polyester-Textilfilamentgarn lag sie 1994 bei rund 74 %, 1995 bei rund 78 % und 1996 bei rund 82 %. Die spanischen Behörden stellten diese Zahlen nicht in Frage. Obwohl die Produktionskapazitäten 1997 zu 89 % ausgelastet waren, wird für 1998 eine Auslastungsquote von 84 % prognostiziert. Um jedoch ein strukturell knappes Angebot feststellen zu können, müßte laut Kodex bei den betreffenden Fasern oder Garnen die durchschnittliche jährliche Auslastungsrate in den vorangegangenen zwei Jahren wenigstens 90 % betragen. Daher kann von einem strukturellen Versorgungsengpaß auf dem relevanten Produktmarkt, d. h. Polyester-Textilfilamentgarn, nicht die Rede sein. (49) Zwar hat sich nach den vorliegenden Angaben der Verbrauch an Polyester-Textilfilamentgarnen innerhalb des EWR von 458000 t im Jahr 1995 auf 569000 im Jahr 1997 erhöht und sind die Einfuhren von außerhalb des EWR innerhalb des gleichen Zeitraums von 68000 t auf 104000 t gestiegen, doch scheint dies im wesentlichen auf den starken Druck seitens der Anbieter aus Asien zurückzuführen sein, wo ein enormer und ständig wachsender Kapazitätsüberhang besteht und weist offensichtlich keinen Bezug zu den Angebotsstrukturen innerhalb des EWR auf. (50) Außerdem hat das betroffene Unternehmen selbst darauf hingewiesen, daß der beantragte Beihilfebetrag nur 10 % der geplanten Investition und knapp 1,6 % des Umsatzes ausmacht und daher keinen relevanten Einfluß auf die Investitionsentscheidung hat. (51) Die restlichen 40 % des Beihilfevorhabens betreffen Verfahren (Verstrecken, Schären und Schlichten), die nicht Bestandteil der Extrudierung/Texturierung sind und somit nicht in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fallen. Die Intensität der Beihilfe liegt also weiterhin bei 10 %. Die mit der Beihilfe verbundene Investition betrifft den Erwerb neuer Anlagen und scheint die Schaffung von 25 neuen Arbeitsplätzen auf jeden Fall zu sichern, da den Ausführungen des Unternehmens zufolge der Beihilfebetrag keinen spürbaren Einfluß auf die Investitionsentscheidung als Ganzes haben wird. Damit sind die Anforderungen der von der Kommission bereits genehmigten Beihilferegelung erfuellt. VI. Schlußfolgerungen (52) Brilén ist ein Großunternehmen, das synthetische Fasern und Garne im Sinne des Beihilfenkodex für die Kunstfaserindustrie herstellt. 60 % der notifizierten Beihilfe kommen direkt der Extrudierung einer bestimmten Art von Kunstfasern zugute, so daß sich die Kapazitäten zur Herstellung der relevanten Faser um 21 % erhöhen. Da die Kapazitäten bei Polyester-Textilfilamentengarn in den letzten Jahren innerhalb des EWR zu weniger als 90 % ausgelastet waren, liegt offensichtlich keine strukturelle Angebotsknappheit auf dem relevanten Markt im Sinne des Beihilfenkodex vor. (53) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß der Teil des Beihilfevorhabens zugunsten von Brilén, der in den Geltungsbereich des Beihilfekodex fällt und sich auf 120720000 ESP (725541,81 EUR) beläuft, nicht als mit diesem Kodex vereinbar angesehen werden kann und daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar ist. (54) Andererseits erhebt die Kommission keine Einwände gegen den Teil der Beihilfe über den Betrag von 80480000 ESP (483694,54 EUR), der unter eine von der Kommission bereits genehmigte Beihilferegelung fällt, aber von dem Beihilfekodex nicht erfaßt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Spanien in Höhe von 725541,81 EUR zugunsten von Brilén SA gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf die Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Die Beihilfe, die Spanien in Höhe von 483694,54 EUR zugunsten von Brilén SA gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Aus diesem Grund darf die Beihilfe gewährt werden. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 1. Juli 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 199 vom 25.6.1998, S. 12. (2) ABl. C 199 vom 25.6.1998, S. 12. (3) Betriebsgeheimnis. (4) ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11. (5) ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 18. (6) Mitteilung der Kommission im ABl. C 251 vom 29.9.1988, S. 4. (7) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 3.1.1986, S. 790. (8) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 299 vom 15.11.1987, S. 36729. (9) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 124 vom 24.5.1988, S. 15821. (10) Spanischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 3.1.1997, S. 89. (11) Mitteilung der Kommission im ABl. C 251 vom 29.9.1988, S. 4. (12) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3. (13) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (14) Mitteilung der Kommission im ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (15) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

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