Europäische Union

2000/296/EG: Beschluß der Kommission vom 5. April 2000 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates über das Anlandeverbot für Schwertfisch in chilenischen Häfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 926)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0296. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32000D0296 2000/296/EG: Beschluß der Kommission vom 5. April 2000 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates über das Anlandeverbot für Schwertfisch in chilenischen Häfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 926) Amtsblatt Nr. L 096 vom 18/04/2000 S. 0067 - 0069 Beschluß der Kommission vom 5. April 2000 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates über das Anlandeverbot für Schwertfisch in chilenischen Häfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 926) (2000/296/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 14, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 26. Mai 1998 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (nachstehend "Verordnung" genannt) ein. Der Antrag wurde vom spanischen Verband der Eigner von Hochsee-Langleinern ANAPA (Asociación Nacional de Armadores de Buques Palangreros de Altura) gestellt. (2) Der Antragsteller behauptet, daß Chile nach wie vor in chilenischen Häfen das Anlanden und die Durchfuhr von Schwertfisch untersagt und für Fischereierzeugnisse, die auf das chilenische Hoheitsgebiet gelangen, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrer Endbestimmung eine tiergesundheitliche Bescheinigung verlangt; diese Maßnahmen seien nicht vereinbar mit Artikel V des GATT 1994 bzw. mit Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absätze 4 und 6 des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen. Auf dieser Grundlage ersuchte der Antragsteller die Kommission, Chile zur Aufhebung der betreffenden Maßnahmen zu veranlassen. (3) Der Antrag enthielt ausreichende Beweise, um die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 der Verordnung zu rechtfertigen. Die Kommission leitete daher am 10. Juli 1998 ein entsprechendes Verfahren ein(3). (4) Nach Einleitung des Verfahrens führte die Kommission eine Untersuchung durch und gelangte zu den in der Folge dargelegten Schlußfolgerungen. B. FESTSTELLUNGEN ZUM VORLIEGEN EINES HANDELSHEMMNISSES (5) Die einschlägigen chilenischen Rechtsvorschriften über das Anlandeverbot für Schwertfisch in chilenischen Häfen basieren auf Artikel 165 des chilenischen Fischereigesetzes (Ley General de Pesca y Acuicultura), das durch das Präsidialdekret Nr. 430 vom 28. September 1991 konsolidiert wurde. (6) Die Untersuchung ergab, daß nach chilenischem Recht das Anlanden und die Durchfuhr stark wandernder Arten (wie Schwertfisch), die innerhalb oder außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone Chiles gefangen wurden, untersagt sind, sofern die Fische unter Verletzung der von Chile einseitig erlassenen Regeln zur Bestandserhaltung gefangen wurden. Diese Regeln gelten für Fänge in den Binnengewässern, den Hoheitsgewässern oder der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie in den an diese Zone angrenzenden Gewässern. Damit betrifft das Verbot die Schwertfischfänge in an die ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Gewässern, d. h. in Gewässern außerhalb dieser Zone. (7) Obwohl die Kommission generell das Ziel der Erhaltung des Schwertfischbestands unterstützt, ist sie der Auffassung, daß die Erhaltungsmaßnahmen den Handel möglichst wenig beeinträchtigen und nicht zu willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierungen führen dürfen. (8) Die besagten Rechtsvorschriften wurden jedoch angenommen und das Einfuhrverbot durchgesetzt, ohne daß Chile sich in ernsthaften Verhandlungen unter Beteiligung der Gemeinschaft um bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen bemühte. Tatsächlich handelte Chile im Rahmen einer Regionalorganisation nach 1997 ein Abkommen zum Schutz der lebenden Ressourcen im Südpazifik aus, nutzte aber nicht die Möglichkeit, mit der Gemeinschaft Kooperationsvereinbarungen zu schließen. (9) Im Zusammenhang mit der Streitsache United States - Import prohibition of certain shrimp and shrimp products(4) wurde die Forderung formuliert, daß die WTO-Mitglieder sich in ernsthaften Verhandlungen bemühen sollten, zwischen allen betroffenen Mitgliedern Einvernehmen über Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung lebender Meeresschätze zu erzielen, anstatt einseitige und diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen. Da Chile diese Forderung nicht erfuellt und willkürlich einseitige Maßnahmen anwendet, wurde im Rahmen der Untersuchung der Schluß gezogen, daß die Anwendung dieser Maßnahmen eine nicht gerechtfertigte und willkürliche Diskriminierung darstellt. (10) Die Untersuchung ergab, daß Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nach chilenischem Recht das Anlanden von Schwertfisch in chilenischen Häfen sowohl zur Lagerung als auch zur Umladung auf andere Fahrzeuge untersagt ist. Dieses Verbot gilt auch für die chilenischen Hoheitsgewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone und stellt einen Verstoß gegen das Prinzip der freien Durchfuhr nach Artikel V des GATT 1994 dar. (11) Durch das Anladeverbot für die Schwertfischfänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in chilenischen Häfen wird auch die Schwertfischeinfuhr nach Chile unmöglich, was dem Artikel XI des GATT 1994 zuwiderläuft. (12) Im Zusammenhang mit der geforderten tiergesundheitlichen Bescheinigung ergab die Untersuchung, daß die Rechtsvorschrift, mit der diese Anforderung eingeführt wurde (Oficio Circular Nr. 240), nach Angaben der chilenischen Behörden im November 1991 abgeschafft wurde. Angesichts dieser Richtigstellung der Tatsachen durch die chilenischen Behörden führte die Kommission keine eingehendere Prüfung des Handelshemmnisses durch. (13) Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Behauptungen des Antragstellers zu dem Anlandeverbot eindeutig begründet sind und daß die chilenischen Praktiken ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung darstellen, da sie im Widerspruch zu Artikel V und Artikel XI des GATT 1994 stehen. (14) Nach Auffassung der Kommission schließt die Bezugnahme auf die vorgenannten Rechtsgrundlagen jedoch die Geltendmachung anderer einschlägiger Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und der ihm im Anhang beigefügten Übereinkommen nicht aus, die in Verfahren vor der WTO von Nutzen sein könnten. C. FESTSTELLUNGEN ZUR SCHÄDIGUNG (15) Die Untersuchung ergab, daß sich die chilenischen Häfen wegen ihrer geographischen Lage, ihrer hochentwickelten Infrastruktur und ihren Handelsverbindungen am besten für den Umschlag der Schwertfischfänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft aus dem südöstlichen Pazifik eignen. Infolge des chilenischen Umschlagverbots für Schwertfisch müssen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die Häfen anderer Drittländer in der Region anfahren, um ihre Fänge anlanden oder umschlagen zu können, was eine zustäzliche Reise von mindestens sechs Tagen erfordert. Die dadurch verursachte Schädigung äußert sich in: - Kosten wegen der schlechteren Infrastruktur der Häfen in den anderen Drittländern; - zusätzlichen Betriebskosten für die Fahrt bis zu diesen Häfen; - potentiellen Fangausfällen in der für die Weiterfahrt zu diesen Häfen erforderlichen Zeit. (16) Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß die vorgenannten Auswirkungen handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung sind. D. FESTSTELLUNGEN ZU DEN HANDELSSCHÄDIGENDEN AUSWIRKUNGEN (17) Die Untersuchung bestätigte, daß die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft wegen der beanstandeten chilenischen Praktiken keinen Zugang zu Drittlandsmärkten haben. Die chilenischen Häfen sind insbesondere für die Ausfuhr frischen Schwertfischs in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wegen der engen Handelsbeziehungen zwischen Chile und den USA in diesem Bereich ein wichtiger Ausgangspunkt. (18) Das Anladeverbot, das dazu führt, daß auch die nahegelegenen Flughäfen nicht genutzt werden können, hindert die Gemeinschaftshersteller, die Ware in die USA, einen der größten Schwertfischmärkte weltweit, auszuführen, und hat insofern handelsschädigende Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller. (19) Zu berücksichtigen sind auch weitere potentielle handelsschädigende Auswirkungen. Die geringe Präsenz der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der Region wird die Position der Gemeinschaft bei der im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen künftigen internationalen Zusammenarbeit im südostpazifischen Raum schwächen. Somit ist eindeutig abzusehen, daß die Tatsache, daß die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft keinen Zugang zu den chilenischen Häfen haben, für die Gemeinschaft weitere handelsschädigende Auswirkungen mit sich bringen wird. (20) Daher kam die Kommission zu dem Schluß, daß die vorgenannten Auswirkungen handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung verursachen und zu verursachen drohen. E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (21) Für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ist der Zugang zu internationalen Fanggründen ebenso wichtig wie die Garantie der freien Durchfuhr durch internationale Regeln. (22) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, daß für Streitfälle, die Umweltfragen betreffen, multilateral verhandelte Lösungen gefunden werden, die sowohl den Handel als auch die nachhaltige Entwicklung fördern. (23) Außerdem ist nicht hinnehmbar, daß Chile eine Maßnahme durchsetzt, die den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft den Zugang zu den chilenischen Häfen verwehrt, wenn diese Fischereifahrzeuge die einseitig aufgestellten Regeln zur Bestandserhaltung nicht erfuellen. Wie in dem Bericht des Berufungsgremiums in der Streitsache United States - Gasoline(5) und später in dem Bericht des Berufungsgremiums in der Streitsache United States - Import prohibition of certain shrimp and shrimp products(6) festgestellt, steht es den WTO-Mitgliedern frei, ihre eigene Umweltschutzpolitik zu verfolgen, sofern sie weiterhin ihren Verpflichtungen nachkommen und die in den WTO-Übereinkommen verankerten Rechte der anderen Mitglieder respektieren. Dies hat Chile im vorliegenden Fall nicht getan. (24) Für die Gemeinschaft ist es äußerst wichtig, daß die WTO-Partner ihre Verpflichtungen uneingeschränkt erfuellen, nachdem sie sich selbst zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet hat. Für das ordnungsgemäße Funktionieren eines multilateralen Handelssystems ist es von entscheidender Bedeutung, daß gegen alle angeblich WTO-widrigen Praktiken konsequent vorgegangen wird. F. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND ZU ERGREIFENDE MASSNAHMEN (25) Um den Sachverhalt zu prüfen und eine gütliche Lösung zu finden, wurden mit den zuständigen chilenischen Behörden Gespräche geführt; die chilenischen Behörden unterbreiteten jedoch keinen Vorschlag für eine solche Lösung. (26) Zudem wurde in Chile ein neues Dekret (Dekret Nr. 598 vom 15. Oktober 1999) erlassen, das die fraglichen Vorschriften ausdrücklich auf Hochseeschwertfisch ausdehnt. Damit gilt das Anlandeverbot in chilenischen Häfen nicht mehr nur für Schwertfisch, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone und den angrenzenden Gewässern gefangen wurde, sondern auch für Fänge auf hoher See. (27) Unter diesen Umständen liegt die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens im Interesse der Gemeinschaft - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das chilenische Anlandeverbot für Schwertfisch in chilenischen Häfen ist offensichtlich nicht mit den Verpflichtungen dieses Landes im Rahmen des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vereinbar und stellt ein "Handelshemmnis" im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 dar. (2) Die Gemeinschaft wird gemäß der Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen gegen Chile vorgehen, damit das Handelshemmnis beseitigt wird. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 5. April 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3. (3) Bekanntmachung über die Einleitung eins Untersuchungsverfahrens betreffend die Beibehaltung eines Handelshemmnises im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates - Beibehaltung bestimmter Handelspraktiken durch Chile betreffend den Versand oder den Umschlag von Schwertfisch in chilenischen Häfen (ABl. C 215 vom 10.7.1998, S. 2). (4) Bericht des Berufungsgremiums "United States - Import prohibition of certain shrimp and shrimp products" (WT/DS58/AB/R), angenommen am 12. Oktober 1998, Abs. 171 und 172. (5) Bericht des Berufungsgremiums "United States - Standards for Reformulated and Conventional Gasoline" (WT/DS2/AB/R), angenommen am 20. Mai 1996. (6) Vgl. Absatz 186 des in Fußnote 4 erwähnten Berichts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.