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Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-25

Quellenkennung: 32020D0440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020D0440 — DE — 25.06.2025 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2020/440 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 091 vom 25.3.2020, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (EU) 2020/1143 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 28. Juli 2020   L 248 24 31.7.2020 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2021/174 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 10. Februar 2021   L 50 29 15.2.2021 ►M3 BESCHLUSS (EU) 2024/1166 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 8. Februar 2024   L 1166 1 26.4.2024  M4 BESCHLUSS (EU) 2024/2819 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 24. Oktober 2024   L 2819 1 31.10.2024 ►M5 BESCHLUSS (EU) 2025/1241 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 11. Juni 2025   L 1241 1 20.6.2025 ▼B BESCHLUSS (EU) 2020/440 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) Artikel 1 Einführung und Anwendungsbereich des PEPP ▼M2 (1)   Das Eurosystem führt hiermit das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm (das „PEPP“) als ein eigenständiges Ankaufprogramm ein. Das PEPP hat einen Gesamtumfang in Höhe von 1 850 Mrd. EUR. Die Tilgungsbeträge der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere werden mindestens bis Ende 2023 bei Fälligkeit wieder angelegt, indem notenbankfähige marktfähige Schuldtitel angekauft werden. Das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios ist in jedem Fall so zu steuern, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird. ▼B (2)   Soweit nicht in diesem Beschluss ausdrücklich anderes geregelt ist, erwerben die Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen des PEPP: a)  notenbankfähige marktfähige Schuldtitel im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9), b)  notenbankfähige Unternehmensanleihen und andere marktfähige Schuldtitel im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) ( 1 ), c)  notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) ( 2 ), d)  notenbankfähige Asset-Backed Securities im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/45) ( 3 ). Artikel 2 Laufzeit marktfähiger Schuldtitel des öffentlichen Sektors Für Ankäufe im Rahmen des PEPP zugelassen sind marktfähige Schuldtitel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die zum Zeitpunkt ihres Ankaufs durch eine Zentralbank des Eurosystems eine Restlaufzeit von mindestens 70 Tagen und höchstens 30 Jahren aufweisen. Zur Erleichterung einer reibungslosen Umsetzung sind marktfähige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen im Rahmen des PEPP zum Ankauf zugelassen. ▼M3 ————— ▼B Artikel 4 Ankaufssummen Ankäufe im Rahmen des PEPP werden durchgeführt, soweit sie für notwendig und verhältnismäßig gehalten werden, um der Gefahr zu begegnen, dass die Fähigkeit des Eurosystems zur Erfüllung seines Mandats aufgrund der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Marktverhältnisse beeinträchtigt wird. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit dieses Ausnahmebeschlusses findet die in Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2020/188 (EZB/2020/9) vorgesehene Konsolidierung der Anlagen keine Anwendung auf die PEPP-Anlagen. Artikel 5 Portfolioallokation (1)   Die Allokation der kumulierten Nettoankäufe von marktfähigen Schuldtiteln, die von einer zugelassenen Zentralregierung bzw. regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft und anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag begeben werden, unter den zugelassenen Hoheitsgebieten des Euroraums hat sich auf der Grundlage des Bestandes nach der Zeichnung des Kapitals der EZB durch die jeweilige NZB im Sinne von Artikel 29 der ESZB-Satzung zu richten. (2)   Die Ankäufe im Rahmen des PEPP erfolgen flexibel, wodurch Schwankungen im Zeitverlauf bei der Verteilung der Ankäufe hinsichtlich der Anlageklassen und der Länder möglich sind. ▼M2 (3)   Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium die Befugnis, das angemessene Tempo und die angemessene Zusammensetzung der monatlichen PEPP-Ankäufe innerhalb des Gesamtumfangs des PEPP in Höhe von 1 850 Mrd. EUR zu bestimmen. Insbesondere kann die Allokation der Ankäufe im Rahmen des PEPP angepasst werden, um die Verteilung der Ankäufe auf die Anlageklassen und Länder im Zeitverlauf anzupassen. ▼B Artikel 6 Transparenz (1)   Das Eurosystem veröffentlicht wöchentlich den Gesamtbuchwert der im Rahmen des PEPP gehaltenen Wertpapiere im Kommentar zum konsolidierten Wochenausweis. (2)   Das Eurosystem veröffentlicht monatlich die monatlichen Nettoankäufe und kumulierten Nettoankäufe. (3)   Der Buchwert der im Rahmen des PEPP gehaltenen Wertpapiere wird wöchentlich auf der Website der EZB unter „Offenmarktgeschäfte“ veröffentlicht. ▼M5 Artikel 7 Wertpapierleihgeschäfte Mit Ausnahme von Wertpapieren, welche die Bonitätsanforderungen für Wertpapiere, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors oder des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen angekauft wurden, nicht mehr erfüllen, macht das Eurosystem zur Sicherstellung der Wirksamkeit des PEPP die im Rahmen des PEPP angekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe, einschließlich Repogeschäfte, verfügbar. ▼B Artikel 8 Schlussbestimmung Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ( 1 ) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28). ( 2 ) Beschluss EZB/2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6). ( 3 ) Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed-Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.