Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1083 des Rates vom 11. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1083 12.5.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1083 DES RATES vom 11. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/486/GASP (1) angenommen, mit der die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) eingerichtet wurde. (2) Am 24. Februar 2022 hat die Russische Föderation einen grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg gegen die Ukraine begonnen, die der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 auf das Schärfste verurteilt hat. (3) Am 18. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/452 (2) angenommen, mit dem der EUAM Ukraine die zusätzliche befristete Aufgabe übertragen wurde, die ukrainischen Behörden mit dem Ziel zu beraten, den Flüchtlingsstrom aus der Ukraine nach Polen, Rumänien und in die Slowakei sowie den Fluss humanitärer Hilfe in die Ukraine zu erleichtern. (4) Am 13. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/638 (3) angenommen, mit dem der EUAM Ukraine die zusätzliche Aufgabe übertragen wurde, die ukrainischen Behörden zu unterstützen, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung internationaler Straftaten zu erleichtern. (5) Am 23. Juni 2022 hat der Europäische Rat der Ukraine den Status eines Bewerberlands für den Beitritt zur Union zuerkannt. (6) In seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2023 zur zivilen Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) hat der Rat die unerschütterliche und langfristige Unterstützung der Union für die Ukraine bekräftigt. Der Rat hat betont, wie wichtig es ist, die Unterstützung im Rahmen der zivilen GSVP zu verstärken und als Teil der umfassenderen Bemühungen der Union um die Verbesserung der Sicherheit der Ukraine zügig auf den wachsenden Bedarf der Ukraine zu reagieren. Der Rat hat die gesamte Arbeit der EUAM Ukraine, einschließlich der Unterstützung der Reform des ukrainischen Sicherheitssektors und des integrierten Grenzmanagements sowie der Anstrengungen, die als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg im Bereich der Ermittlung und Verfolgung von internationalen Verbrechen und der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in den befreiten und angrenzenden Gebieten unternommen wurden, gewürdigt. (7) In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2023 zur Erweiterung hat der Rat unter Verweis auf die Agenda von Thessaloniki von 2003 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2022 sein uneingeschränktes und klares Bekenntnis zur Aussicht auf Mitgliedschaft in der Union für den Westbalkan, die Ukraine, der Republik Moldau und Georgien bestätigt, und er hat bekräftigt, dass ihre Zukunft in der Union liegt. (8) In seinen Schlussfolgerungen vom 22. März 2024 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Union weiterhin entschlossen ist, zusammen mit internationalen Partnern die Instandsetzung, die Erholung und den Wiederaufbau in der Ukraine zu unterstützen. Der Europäische Rat hat die Stärkung der EUAM Ukraine begrüßt, durch die es möglich sein wird, die Unterstützung für die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden in den befreiten und angrenzenden Gebieten der Ukraine sowie für die Reformen im Rahmen des Beitrittsprozesses der Ukraine zur Union auszuweiten. (9) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2025 hat der Europäische Rat die laufenden Arbeiten zur Überarbeitung der Mandate der EUAM Ukraine und der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) begrüßt. Die Mitgliedstaaten sind entschlossen, einen Beitrag zur Ausbildung und Ausrüstung der ukrainischen Streitkräfte zu leisten. (10) Am 18. November 2025 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUAM Ukraine übereingekommen, das Mandat der EUAM Ukraine zu ändern. (11) Der Beschluss 2014/486/GASP sollte daher geändert werden, um dem Ergebnis der strategischen Überprüfung der EUAM Ukraine Rechnung zu tragen und um den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2027 zu aktualisieren. (12) Die EUAM Ukraine wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „e) Unterstützung der Entwicklung von Maßnahmen und Strategien, um die Ukraine in die Lage zu versetzen, umfassende Kapazitäten zur Abwehr hybrider Bedrohungen aufzubauen und Bereiche zu ermitteln, in denen im Einklang mit den sich wandelnden Bedürfnissen und Ersuchen der Ukraine ein Kapazitätsaufbau möglich ist; f) Unterstützung der (Re-)Integration von Veteranen in den Sektoren zivile Sicherheit und Katastrophenschutz in das Ministerium für Belange der Kriegsveteranen, das Innenministerium, den Staatlichen Dienst für Notsituationen, die Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls das Verteidigungsministerium, wobei die Eigenverantwortung der Ukraine zu wahren ist.“ 2. In Artikel 2 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt: „f) für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f eng mit der Unionsdelegation sowie mit anderen einschlägigen Akteuren, einschließlich der Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen abzustimmen; g) Möglichkeiten für eine Unterstützung erkunden, insbesondere in Bezug auf den Schutz kritischer Infrastrukturen, die Cybersicherheit und die Bekämpfung von ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung sowie die Online-Rekrutierung aus anfälligen und benachteiligten Gruppen für subversive oder terroristische Handlungen gegen die Ukraine durch Russland und andere Akteure; h) sich darum bemühen, die behördenübergreifende Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit einschlägigen Behörden und Agenturen in der Union und in den Mitgliedstaaten sowie mit anderen Partnern wie der NATO und dem Europäischen Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen (Hybrid CoE) sicherzustellen und ihre Tätigkeiten mit der Ausbildungsagenda des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK), insbesondere im Cyberbereich, abstimmen; i) kurzfristige Instrumente wie spezialisierte Teams und Gastexperten, auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Gendarmerietruppe (EUROGENDFOR), soweit möglich und angemessen in vollem Umfang nutzen; j) die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren mit der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova) stärken.“ 3. Artikel 14 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2027 beläuft sich auf 128 025 000 EUR.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/486/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2022/452 des Rates vom 18. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 92 vom 21.3.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/452/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2022/638 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/638/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1083/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.