Europäische Union

2014/769/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Bestätigung oder Änderung der durchschnittlichen spezifischen CO 2 -Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für die Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7863)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0769. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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ifischen Emissionen. Ist der Wert in Spalte F positiv, so bedeutet dies, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen über dem Zielwert liegen. Spalte G: „Angepasster Abstand zum vorgegebenen Ziel“: Unterscheiden sich die Angaben in dieser Spalte von den Angaben in Spalte F, so wurden die Werte in Spalte F um eine Fehlermarge angepasst. Die Fehlermarge wird nach folgender Formel berechnet: Fehler = Absolutwert von [(AC1 – TG1) – (AC2 – TG2)] AC1= durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte D); TG1= Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Einbeziehung der nicht identifizierbaren Fahrzeuge (gemäß Spalte E); AC2= durchschnittliche CO2-Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge; TG2= Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bei Ausschluss der nicht identifizierbaren Fahrzeuge. Spalte I: „Durchschnittliche CO2-Emissionen (100 %)“: die auf Basis von 100 % der dem Hersteller zugeordneten Fahrzeuge berechneten durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, wobei diese gegebenenfalls angepasst wurden, um die der Kommission vom betreffenden Hersteller mitgeteilten Berichtigungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung wurden Aufzeichnungen mit einem gültigen Wert sowohl für die Masse als auch für die CO2-Emissionen herangezogen, allerdings ohne Berücksichtigung von Begünstigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.