Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates vom 14. November 2024 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2026, des Jahresbeitrags für 2025, der Höhe der ersten Tranche 2025 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2906 19.11.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2906 DES RATES vom 14. November 2024 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2026, des Jahresbeitrags für 2025, der Höhe der ersten Tranche 2025 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (2) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2024 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze des Beitrags für 2026, der Jahresbeitrag für 2025, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2025 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028 festgelegt werden. (3) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. (4) Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Partei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2025 auf 800 000 000 EUR für die Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Obergrenze für den jährlichen Beitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Jahr 2026 wird für die Kommission auf 700 000 000 EUR festgesetzt. Artikel 2 Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2025 wird auf 809 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden a) 800 000 000 EUR an die Kommission und b) 9 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB) gezahlt. Artikel 3 Der von den Parteien als erste Tranche für das Jahr 2025 zu zahlende Beitrag zum EEF wird auf 359 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden a) 350 000 000 EUR an die Kommission und b) 9 000 000 EUR an die EIB gezahlt. Artikel 4 Ein Betrag von 6 300 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten des 9. EEF freigegebenen Mitteln wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2025 gemäß Artikel 3 erstattet. Artikel 5 Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2027 wird auf 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt. Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2028 wird auf 400 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2024. Im Namen des Rates Der Präsident BÓKA J. (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1). (3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. (4)  Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027. (ABl. L, 2023/2586, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj). ANHANG Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche 2025 (in EUR) MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 9. EEF (%) Schlüssel 11. EEF (%) Kommission EIB Kommission + EIB 11. EEF Erstattung aus dem 9. EEF 11. EEF minus Erstattung 9. EEF 11. EEF Gesamtbetrag für die erste Tranche 2025 BELGIEN 3,92 3,24927 11 372 445 246 960 11 125 485 292 434 11 417 919 BULGARIEN   0,21853 764 855 0 764 855 19 668 784 523 TSCHECHIEN   0,79745 2 791 075 0 2 791 075 71 771 2 862 846 DÄNEMARK 2,14 1,98045 6 931 575 134 820 6 796 755 178 241 6 974 996 DEUTSCHLAND 23,36 20,57980 72 029 300 1 471 680 70 557 620 1 852 182 72 409 802 ESTLAND   0,08635 302 225 0 302 225 7 772 309 997 IRLAND 0,62 0,94006 3 290 210 39 060 3 251 150 84 605 3 335 755 GRIECHENLAND 1,25 1,50735 5 275 725 78 750 5 196 975 135 662 5 332 637 SPANIEN 5,84 7,93248 27 763 680 367 920 27 395 760 713 923 28 109 683 FRANKREICH 24,30 17,81269 62 344 415 1 530 900 60 813 515 1 603 142 62 416 657 KROATIEN   0,22518 788 130 0 788 130 20 266 808 396 ITALIEN 12,54 12,53009 43 855 315 790 020 43 065 295 1 127 708 44 193 003 ZYPERN   0,11162 390 670 0 390 670 10 046 400 716 LETTLAND   0,11612 406 420 0 406 420 10 451 416 871 LITAUEN   0,18077 632 695 0 632 695 16 269 648 964 LUXEMBURG 0,29 0,25509 892 815 18 270 874 545 22 958 897 503 UNGARN   0,61456 2 150 960 0 2 150 960 55 310 2 206 270 MALTA   0,03801 133 035 0 133 035 3 421 136 456 NIEDERLANDE 5,22 4,77678 16 718 730 328 860 16 389 870 429 910 16 819 780 ÖSTERREICH 2,65 2,39757 8 391 495 166 950 8 224 545 215 781 8 440 326 POLEN   2,00734 7 025 690 0 7 025 690 180 661 7 206 351 PORTUGAL 0,97 1,19679 4 188 765 61 110 4 127 655 107 711 4 235 366 RUMÄNIEN   0,71815 2 513 525 0 2 513 525 64 634 2 578 159 SLOWENIEN   0,22452 785 820 0 785 820 20 207 806 027 SLOWAKEI   0,37616 1 316 560 0 1 316 560 33 854 1 350 414 FINNLAND 1,48 1,50909 5 281 815 93 240 5 188 575 135 818 5 324 393 SCHWEDEN 2,73 2,93911 10 286 885 171 990 10 114 895 264 520 10 379 415 VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1) 12,69 14,67862 51 375 170 799 470 50 575 700 1 321 076 51 896 776 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100,00 100,00 350 000 000 6 300 000 343 700 000 9 000 000 352 700 000 (*1)  m Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des VK zum EDF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2906/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.