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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2906

19.11.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2906 DES RATES

vom 14. November 2024

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2026, des Jahresbeitrags für 2025, der Höhe der ersten Tranche 2025 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(2)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2024 einen Vorschlag vor, in dem die Obergrenze des Beitrags für 2026, der Jahresbeitrag für 2025, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2025 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(4)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Partei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2025 auf 800 000 000 EUR für die Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

(6)

Um eine möglichst rasche Anwendung der darin vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für den jährlichen Beitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Jahr 2026 wird für die Kommission auf 700 000 000 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2025 wird auf 809 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden

a)

800 000 000 EUR an die Kommission und

b)

9 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB) gezahlt.

Artikel 3

Der von den Parteien als erste Tranche für das Jahr 2025 zu zahlende Beitrag zum EEF wird auf 359 000 000 EUR festgesetzt. Davon werden

a)

350 000 000 EUR an die Kommission und

b)

9 000 000 EUR an die EIB gezahlt.

Artikel 4

Ein Betrag von 6 300 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten des 9. EEF freigegebenen Mitteln wird in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2025 gemäß Artikel 3 erstattet.

Artikel 5

Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2027 wird auf 500 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt. Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2028 wird auf 400 000 000 EUR für die Kommission und auf 0 EUR für die EIB festgesetzt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).

(3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027. (ABl. L, 2023/2586, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj).


ANHANG

Erste an die Kommission und die EIB zu zahlende Tranche 2025 (in EUR)

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 9. EEF (%)

Schlüssel 11. EEF (%)

Kommission

EIB

Kommission + EIB

11. EEF

Erstattung aus dem 9. EEF

11. EEF minus Erstattung 9. EEF

11. EEF

Gesamtbetrag für die erste Tranche 2025

BELGIEN

3,92

3,24927

11 372 445

246 960

11 125 485

292 434

11 417 919

BULGARIEN

 

0,21853

764 855

0

764 855

19 668

784 523

TSCHECHIEN

 

0,79745

2 791 075

0

2 791 075

71 771

2 862 846

DÄNEMARK

2,14

1,98045

6 931 575

134 820

6 796 755

178 241

6 974 996

DEUTSCHLAND

23,36

20,57980

72 029 300

1 471 680

70 557 620

1 852 182

72 409 802

ESTLAND

 

0,08635

302 225

0

302 225

7 772

309 997

IRLAND

0,62

0,94006

3 290 210

39 060

3 251 150

84 605

3 335 755

GRIECHENLAND

1,25

1,50735

5 275 725

78 750

5 196 975

135 662

5 332 637

SPANIEN

5,84

7,93248

27 763 680

367 920

27 395 760

713 923

28 109 683

FRANKREICH

24,30

17,81269

62 344 415

1 530 900

60 813 515

1 603 142

62 416 657

KROATIEN

 

0,22518

788 130

0

788 130

20 266

808 396

ITALIEN

12,54

12,53009

43 855 315

790 020

43 065 295

1 127 708

44 193 003

ZYPERN

 

0,11162

390 670

0

390 670

10 046

400 716

LETTLAND

 

0,11612

406 420

0

406 420

10 451

416 871

LITAUEN

 

0,18077

632 695

0

632 695

16 269

648 964

LUXEMBURG

0,29

0,25509

892 815

18 270

874 545

22 958

897 503

UNGARN

 

0,61456

2 150 960

0

2 150 960

55 310

2 206 270

MALTA

 

0,03801

133 035

0

133 035

3 421

136 456

NIEDERLANDE

5,22

4,77678

16 718 730

328 860

16 389 870

429 910

16 819 780

ÖSTERREICH

2,65

2,39757

8 391 495

166 950

8 224 545

215 781

8 440 326

POLEN

 

2,00734

7 025 690

0

7 025 690

180 661

7 206 351

PORTUGAL

0,97

1,19679

4 188 765

61 110

4 127 655

107 711

4 235 366

RUMÄNIEN

 

0,71815

2 513 525

0

2 513 525

64 634

2 578 159

SLOWENIEN

 

0,22452

785 820

0

785 820

20 207

806 027

SLOWAKEI

 

0,37616

1 316 560

0

1 316 560

33 854

1 350 414

FINNLAND

1,48

1,50909

5 281 815

93 240

5 188 575

135 818

5 324 393

SCHWEDEN

2,73

2,93911

10 286 885

171 990

10 114 895

264 520

10 379 415

VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1)

12,69

14,67862

51 375 170

799 470

50 575 700

1 321 076

51 896 776

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

100,00

350 000 000

6 300 000

343 700 000

9 000 000

352 700 000


(*1)  m Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des VK zum EDF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2906/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)