Europäische Union

2009/837/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die von Polen geplante staatliche Beihilfe C 11/08 (ex N 908/06) zugunsten der BVG Medien Beteiligungs GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7813) (Text von Bedeutung für den EWR)

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17.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 301/26 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2008 über die von Polen geplante staatliche Beihilfe C 11/08 (ex N 908/06) zugunsten der BVG Medien Beteiligungs GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7813) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/837/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) In der per E-Mail übermittelten Anmeldung vom 27. Dezember 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) (2) haben die polnischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und in Übereinstimmung mit dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (3) (im Folgenden als „Rahmenregelung“ bezeichnet) mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, Regionalbeihilfe für ein großes Investitionsvorhaben des Unternehmens BVG Medien Beteiligungs GmbH zu gewähren. (2) Mit Schreiben vom 2. März 2007 (D/50921), 15. Juni 2007 (D/52553) und 21. Dezember 2007 (D/55146) ersuchte die Kommission Polen um Erteilung zusätzlicher Auskünfte. Die polnischen Behörden beantworteten dieses Ersuchen mit Schreiben vom 13. April 2007 (A/33156), 23. Oktober 2007 (A/38722) und 23. Januar 2008 (A/1392). (3) Mit Schreiben vom 11. März 2008 hat die Kommission Polen ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der oben genannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten. (4) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden als „Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens“ bezeichnet) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, Stellungnahmen zu der Beihilfemaßnahme abzugeben. (5) Bei der Kommission sind keine Stellungnahmen beteiligter Dritter eingegangen. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 9. Mai 2008 (A/8753) und 13. Mai 2008 (A/8829) (Eingangsvermerk der Kommission vom 13. Mai 2008). 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME 2.1.   Zweck der Maßnahme (6) Die Maßnahme stellt eine Beihilfe für den Bau einer neuen Tiefdruckanlage dar und fördert auf diese Weise die Regional- und Beschäftigungsentwicklung in der südwestpolnischen Region Niederschlesien, die ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag ist, für das die Höchstgrenze der Regionalbeihilfe 50 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) gemäß der in Polen im Zeitraum vom 1. Mai 2004—31. Dezember 2006 gültigen Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen gilt (5). 2.2.   Begünstigtes Unternehmen (7) Die polnischen Behörden setzten die Kommission darüber in Kenntnis, dass das gegenständliche Investitionsvorhaben durch die Kommanditgesellschaft polnischen Rechts BDN Sp. z o.o. Sp. k. (im Folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) durchgeführt und geleitet werden soll. (8) Gesellschafter der Gesellschaft sind als Komplementär die in Polen eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts BDN Sp. z o.o. (nachstehend „BDN“ genannt) und als Kommanditär die in Deutschland eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung BVG Medien Beteiligungs GmbH (nachstehend „BVG“ genannt). (9) Die polnischen Behörden verwiesen darauf, dass die Kommanditgesellschaft gemäß polnischem Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften keine juristische Persönlichkeit besitzt. Aus diesem Grund zahlen ihre Gesellschafter die aus der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft resultierende Einkommensteuer von juristischen Personen (Körperschaftssteuer). Da die Beihilfe in Form einer Körperschaftssteuerbefreiung gewährt wurde, sind die Gesellschafter, d. h. die BDN und die BVG, die wahren Begünstigten der Beihilfe. (10) Nach den von den polnischen Behörden übermittelten Informationen teilen sich die Gesellschafter proportional zu ihren Anteilen an der Gesellschaft in sämtliche Gewinne (einschließlich diese Gewinne belastende Steuerermäßigungen), d. h., über 99 % fallen der Gesellschaft BVG zu und weniger als 1 % der Gesellschaft BDN. (11) Darüber hinaus erkennt die Kommission die Gesellschaft BVG, übereinstimmend mit der Auffassung der polnischen Behörden, als beihilfebegünstigtes Unternehmen an, da die BDN vollständig im Besitz der Gesellschaft BVG ist. Jedoch hat die Kommission die BVG-Gruppe, nach Berücksichtigung des Beihilfegesamtbetrages (d. h. des auf die Gesellschaft BVG entfallenden Teiles sowie des auf die Gesellschaft BDN entfallenden Teiles) als letztbegünstigtes Unternehmen der Beihilfe erkannt. (12) Bei der Berechnung des Marktanteils des Begünstigten (6) hat die Kommission auch die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei der Gesellschaft BVG um ein großes Unternehmen handelt, das vollständig im Besitz der BVG Medien KG — einer Kommanditgesellschaft im Besitz privater Investoren — ist. Heinz H. Bauer und dessen Familie halten […] (*1) % der Anteile an der BVG Medien KG. Heinz Bauer hält auch 96 % der Anteile an einer weiteren Unternehmensgruppe — dem Heinrich Bauer Verlag — einem Verlagshaus mit zahlreichen Tochtergesellschaften in der ganzen Welt. 2.3.   Investitionsprojekt 2.3.1.   Produkte und Technologie (13) Die Gesellschaft errichtet eine neue Tiefdruckanlage in Nowogrodziec in der Sonderwirtschaftszone Kamienna Góra. (14) Beim Tiefdruckverfahren wird die Druckfarbe über einen Druckzylinder aus Stahl, in den elektromechanisch oder mittels Laser Vertiefungen eingraviert werden, auf den Bedruckstoff (z. B. Papier) aufgetragen. (15) Die neue Druckerei wird […] Tiefdrucklinien haben, an denen die drei Hauptproduktionsabschnitte ausgeführt werden. Die Produktion beginnt mit der Herstellung der Druckformen (Zylinder) auf der Grundlage der vom Kunden übermittelten digitalen Daten. Anschließend wird im Tiefdruckverfahren gedruckt — das Papier wird hierbei in vier Grundfarben bedruckt, geschnitten, gefalzt und zum Enderzeugnis geheftet. Im letzten Abschnitt wird das Enderzeugnis verpackt und an den Bestimmungsort ausgeliefert. (16) Die neue Druckerei wird hauptsächlich mit dem Druck von Zeitschriften, Verkaufskatalogen und Werbeprospekten (Werbebeileger für Zeitschriften und Zeitungen) beschäftigt sein. 2.3.2.   Umsetzung des Vorhabens (17) Mit dem Investitionsprojekt wurde im Jahr 2004 begonnen. Es umfasst die Eröffnung von […] Produktionslinien. Es wurden bereits […] Tiefdrucklinien mit den zugehörigen Einrichtungen in Betrieb genommen. Es wurde auch der Auftrag für die […] Druckstraße erteilt, deren Übergabe zur Nutzung für das […] Quartal 2008 geplant ist. Es ist vorgesehen, dass anschließend eine […] Linie installiert wird. Nach den Prognosen der polnischen Behörden wird das gesamte Vorhaben im Jahr 2009 abgeschlossen. (18) Die Druckerei nahm ihre Produktion im Juli 2006 auf. Die vollen Produktionskapazitäten aller […] Druckstraßen von jährlich 152 000 Tonnen sollen bis 2010 erreicht werden. 2.4.   Die förderfähigen Kosten (19) Die beihilfefähigen Investitionskosten werden auf der Grundlage der mit der Erstinvestition verbundenen Aufwendungen berechnet. Die beihilfefähigen Kosten belaufen sich auf nominal 857,998 Mio. PLN (etwa 184,6 Mio. EUR (7) und ihr abgezinster Wert entspricht 734,031 Mio. PLN (etwa 157,95 Mio. EUR). Tabelle 1 zeigt die Struktur der mit der Umsetzung der Investition verbundenen beihilfefähigen Nominalkosten. Tabelle 1 Aufgliederung der Projektkosten der Anfangsinvestition (in Mio. PLN, Nominalwerte) Grundstücke […] Gebäude, Räumlichkeiten, Tief- und Wasserbauobjekte […] Maschinen, Anlagen und Ausrüstung […] Förderfähige Kosten insgesamt 858,000 2.5.   Finanzierung des Vorhabens (20) Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass der Eigenbeitrag des Begünstigten in Höhe von über 25 % der förderfähigen Kosten frei von öffentlicher Förderung jeder Art ist. 2.6.   Rechtsgrundlage (21) Es wurde folgende Rechtsgrundlage für die Beihilfe angegeben: — Gesetz vom 20. Oktober 1994 über die Sonderwirtschaftszonen (polnisch: Ustawa z dnia 20 października 1994 o specjalnych strefach ekonomicznych), — Verordnung des Ministerrates vom 14. September 2004 über die Sonderwirtschaftszone Kamienna Góra (polnisch: Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 14 września 2004 w sprawie kamiennogórskiej specjalnej strefy ekonomicznej). 2.7.   Beihilfemaßnahme 2.7.1.   Form und Höhe der Beihilfe (22) Die Beihilfe wird im Rahmen des genehmigten Programms PL 39/2004 gewährt (8). Die Beihilfe hat die Form der vollständigen Befreiung von Körperschaftssteuer (die in Polen momentan 19 % beträgt) bis zum Ende des Zeitraumes, für den die Sonderwirtschaftszone eingerichtet wurde (d. h. bis zum 1. Dezember 2017) bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem die entsprechende Höchstgrenze für die Regionalbeihilfe erreicht wird. (23) Obwohl der tatsächliche Betrag der Steuerermäßigung von der Höhe der zu versteuernden Einnahmen des Steuerpflichtigen abhängt und sich als niedriger als der maximal zulässige Betrag erweisen kann, ist bei der Errechnung der Beihilfeintensität die Höchstgrenze der beihilfefähigen Kosten für den Begünstigten zu berücksichtigen. (24) Diese Höchstgrenze entspricht dem aus dem geminderten Höchstbetrag der Regionalbeihilfe resultierenden Betrag und beläuft sich auf abgezinst 220,057 Mio. PLN (47,35 Mio. EUR). Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass sich dieser Höchstbetrag proportional verringert, wenn die beihilfefähigen Kosten niedriger als die prognostizierten Kosten sind. (25) Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, musste der Begünstigte eine Gewerbegenehmigung für diese Sonderwirtschaftszone beantragen. Die Genehmigung wurde am 21. Juni 2004 erteilt und laut polnischen Behörden kann dieses Datum als Datum der Beihilfegewährung betrachtet werden. (26) Die Anmeldung erfolgte erst 2006, als die polnischen Behörden in der Folge der Ausführung verschiedener Investitionsabschnitte und des daraus folgenden Anstiegs der beihilfefähigen Kosten Gewissheit erlangten, dass die gegenständliche Beihilfemaßnahme der Pflicht zur Einzelanmeldung nach Punkt 24 der Rahmenregelung unterliegt. (27) In dieser Frage erklärten die polnischen Behörden, dass das gegenständliche Beihilfeprogramm (PL 39/2004) lediglich einen Mindestbetrag der Investitionsaufwendungen erfordert und die Grundlage für das Recht auf Körperschaftssteuerbefreiung bis zur zulässigen Höchstgrenze der Regionalbeihilfe bildet. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, das heißt der Gewährung der Beihilfe, kannten die Behörden weder den genauen Betrag der beihilfefähigen Kosten noch den genauen Beihilfebetrag. (28) In diesem Zusammenhang und zwecks Sicherstellung, dass die Suspensivklausel eingehalten wird, verpflichteten sich die polnischen Behörden, den Beihilfebetrag, der dem Begünstigten aktuell zur Verfügung steht, auf den Höchstbetrag, der nicht der Pflicht zur Einzelanmeldung nach Punkt 24 der Rahmenregelung unterliegt, zu beschränken (d. h. auf einen Betrag von abgezinst 37,5 Mio. EUR). Jede Beihilfe über diesen Betrag hinaus tritt bis zur Genehmigung durch die Kommission nicht in Kraft. (29) Die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle ist das polnische Ministerium für Wirtschaft. 2.7.2.   Kumulierung (30) Die im Rahmen des Programms PL 39/2004 gewährte Steuerbefreiung kann mit einer anderen Beihilfe kumuliert werden, die zur Übernahme derselben beihilfefähigen Kosten aus anderen Quellen erhalten wird. Jedoch haben die polnischen Behörden bestätigt, dass der Gesamtbetrag der Regionalbeihilfe in der vorliegenden Sache in keinem Fall den aus der gesenkten Höchstgrenze für die Regionalbeihilfe resultierenden Betrag übersteigt. 2.8.   Aufrechterhaltung der geförderten Tätigkeit (31) Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass das gegenständliche Investitionsvorhaben für die Dauer von fünf Jahren nach seinem Abschluss aufrechterhalten werden muss. 2.9.   Anreizeffekt (32) Bezüglich der Anreizwirkung der gegenständlichen Beihilfe wurde bestätigt, dass der Begünstigte um eine Genehmigung ersucht hat, die ihm das Recht verleiht, Beihilfe zu empfangen und dass diese vor Beginn der Arbeiten im Rahmen dieses Vorhabens erteilt worden ist. Wie oben erläutert, verlieh ihm diese Genehmigung das Recht zum Erhalt von Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung bis zur Höhe der entsprechenden Höchstgrenze für die Regionalbeihilfe, die unter Berücksichtigung der gesamten beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet wurde. 2.10.   Beitrag zur Regionalentwicklung (33) Niederschlesien ist eine Region mit ernsthaften sozialen und wirtschaftlichen Problemen, in der das BIP pro Einwohner im Jahr 2004 lediglich 51,7 % des Durchschnittswertes der EU-27 erreichte (9) und eine Arbeitslosenquote von 24,9 % verzeichnet wurde, was 268 % des EU-27-Durchschnitts und 131 % der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in Polen entsprach. (34) Es wird erwartet, dass die Investition in die genannten […] Produktionslinien direkt etwa 500 Arbeitsplätze sowie zusätzliche Arbeitsplätze bei den Lieferanten von Papier und Druckfarbe sowie anderen Lieferanten von damit zusammenhängenden Dienstleistungen schafft. Darüber hinaus erzeugt das Vorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz modernster Technologie (Lasergravierung der Druckformen und computergestützte Produktion) eine Nachfrage nach Personal mit Hochschulausbildung und sichert den Transfer von Fachwissen. 2.11.   Allgemeine Verpflichtungen (35) Die polnischen Behörden verpflichteten sich, der Kommission folgende Unterlagen vorzulegen: — alle fünf Jahre ab dem Tag der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission: regelmäßige Berichterstattung (eingeschlossen Informationen zur Höhe der ausgezahlten Beträge, zur Erfüllung des Beihilfevertrages und allen anderen Investitionsprojekten, mit denen auf dem Gelände desselben Betriebes begonnen wird); — innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der letzten Rate der Beihilfe nach dem angemeldeten Zeitplan für die Auszahlungen: einen ausführlichen Schlussbericht. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 3.1.   Zweifel bezüglich der Definition des räumlich relevanten Marktes (36) Zu Zwecken der gemäß Punkt 24 der Rahmenregelung vorgenommenen Marktanalyse hat Polen erkannt, dass der räumliche Markt der gesamte Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist und begründet dies mit der Tatsache, dass der Betrieb in Nowogrodziec und andere Druckereien in Polen bereits so ferne Märkte wie das Vereinigte Königreich beliefern (das begünstige Unternehmen druckt bereits die britische Zeitschrift „Take a Break“ (10). Dies würde bedeuten, dass die Transport- und Logistikkosten auf dem Gebiet des EWR keine reellen Hindernisse für die Drucktätigkeit im Tiefdruckverfahren darstellen. (37) Die polnischen Behörden haben ebenso darauf hingewiesen, dass nur [0-10] % des Absatzes der begünstigten Druckerei für den polnischen Markt bestimmt ist, die übrigen [90-100] % dagegen in andere Staaten des EWR gehen. 2007 gestaltete sich die Vertriebsstruktur des begünstigten Unternehmens in ausländische Märkte wertmäßig wie folgt: Deutschland – [75-85] %, Vereinigtes Königreich – [10-15] %, Österreich – unter [0-3] %. Darüber hinaus wird derzeit mit Vertragspartnern in Frankreich, Dänemark und Schweden verhandelt. (38) Außerdem wiesen die polnischen Behörden allgemein auf den Trend der rasch fortschreitenden Globalisierung auf dem Markt für Druckleistungen hin, wobei die Drucktätigkeit auf Drittländer ausgedehnt wird und Druckleistungen durch Verlage an Auftragnehmer in weit entfernten Orten in Auftrag gegeben werden. (39) In diesem Stadium der Bewertung hat die Kommission Zweifel, ob die Transport- und Logistikkosten tatsächlich als reelles Hindernis bei der Erbringung von Tiefdruckleistungen für entferntere Märkte im EWR vernachlässigt werden können. Eine internetbasierte Prüfung hat ergeben, dass die Zeitschrift „Take a Break“ in der Tat vom Verlag H. Bauer Publishing Ltd, einem britischen Tochterunternehmen der Bauer Verlagsgruppe, herausgegeben wird. Die Publikation und der Druck von Zeitschriften im Rahmen eines Konzerns können hinsichtlich der Integration, Festlegung von Prioritäten und der Flexibilität des gesamten Prozesses nutzbringend sein und so die damit verbundenen Behinderungen in transporttechnischer und logistischer Hinsicht ausgleichen. (40) Darüber hinaus scheint es, dass der Bereich der ausländischen Märkte, die momentan von der begünstigten Druckerei bedient werden, begrenzt ist und Deutschland eindeutig der wichtigste Zielmarkt ist. (41) In diesem Zusammenhang hat die Kommission bei der Analyse des Marktanteils und der Steigerung der durch die polnischen Behörden angegebenen Produktionskapazitäten auf EWR-Ebene auch die beteiligten Parteien um eine Stellungnahme dazu ersucht, ob der relevante Markt in der Tat der EWR ist. 3.2.   Zweifel bezüglich der durch das Vorhaben geschaffenen Produktionskapazitäten (42) Die polnischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass es schwierig ist, die Struktur der durch das Vorhaben entstehenden Kapazitäten mit Aufsplittung in Produktionskapazitäten für Zeitschriften und für Kataloge/Werbeprospekte eindeutig festzustellen, da der Druck von Zeitschriften und Katalogen/Werbeprospekten an den gleichen Druckstraßen erfolgt. Die Kapazität des Begünstigten im Bereich von Werbeprospekten und Verkaufskatalogen wird in höchstem Maße von der Auflage der gedruckten Zeitschriften abhängen (unregelmäßige Posten werden je nach Verfügbarkeit der Maschinen gedruckt). Wie jedoch die polnischen Behörden hinwiesen, ist es eine mögliche Lösung, die Kapazitätsstruktur auf Grundlage des erwarteten Anteils der Zeitschriften und Kataloge/Werbeprospekte am Absatz des begünstigten Betriebes zu schätzen. (43) Die von den polnischen Behörden angegebene, geplante Struktur sieht einen Anteil von etwa [90-100] % Zeitschriften und [0-10] % anderen Erzeugnissen vor. Die polnischen Behörden haben erläutert, dass diese Situation die Tatsache widerspiegelt, dass die Druckerei bereits ein solides Auftragsbuch für Zeitschriften vorzuweisen hat, u. a. von internen Verlagen, die demselben Konzern wie der Begünstigte angehören. Es wird jedoch erwartet, dass der Betrieb seinen Anteil am Markt für Kataloge schrittweise ausbaut. (44) Aus der oben dargelegten Struktur folgt, dass der Zuwachs der Kapazitäten in Bezug auf den Markt für den Zeitschriftendruck im Tiefdruckverfahren im EWR [5-10] % betragen wird und die in Punkt 24 Buchstabe b der Rahmenregelung festgelegte Schwelle von 5 % überschritten hat. 4.   STELLUNGNAHME POLENS (45) Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen Beteiligter ein. Die von Polen übermittelten Bemerkungen wurden im Folgenden zusammengefasst. 4.1.   Tiefdrucktechnik und Offsetdrucktechnik werden dem gleichen relevanten sachlichen Markt zugeordnet (46) Nach Meinung der polnischen Behörden zeigt der aktuelle technologische Stand im Bereich des Offsetdrucks, dass beide Techniken ohne wesentliche Unterschiede für die Abnehmer und zu vergleichbaren preislichen Bedingungen austauschbar angewendet werden können, auch im Falle des Druckes von Zeitschriften und Katalogen in hohen Auflagen. (47) Insbesondere nahmen die polnischen Behörden auf die folgenden Innovationen im Bereich des Offsetdrucks Bezug: — Einführung von Maschinen mit einer größeren Breite des Druckzylinders, die den Druck von Falzbögen mit einem Umfang ermöglichen, der mit dem Tiefdruck vergleichbar ist (72, 80, und sogar 96 Seiten); dadurch ist der Offsetdruck zu einer echten Alternative im Bereich des Druckes von Publikationen mit einem Umfang bis 96 Seiten geworden, die mehrheitlich den Zielmarkt der BVG bilden; — Erhöhung der Druckleistung (Geschwindigkeit) auf mit den Geschwindigkeiten von Tiefdruckmaschinen vergleichbare Werte (Geschwindigkeit der Papierbahn von bis zu 15 m/Sekunde); — Steigerung der auf Stunden umgerechneten Leistung, Reduktion der Verluste und Verkürzung der Austauschzeit der Druckformen; — Einsatz von Falzapparaten aus der Tiefdrucktechnik (größere Flexibilität bei der Trennung der Falzbögen); — Erstellung der Druckform über digitale Daten („computer-to-plate“ — CTP oder „Digitale Druckplattenbelichtung“); das CTP-System ermöglicht eine deutlich schnellere und billigere Druckformenherstellung im Vergleich zu der zuvor angewandten Technik; — Nutzung von Druckpressen an der Papierbahn, die mit automatischen Registrier- und Prüfsystemen ausgestattet sind, die deutlich schneller die Anpassungseinstellungen der Farbschichten vornehmen und dadurch weniger Papierverlust erzeugen. (48) Zur Unterstützung der Behauptung, dass Abnehmer die Produkte hinsichtlich der angewandten Technik nicht mehr unterscheiden können, gaben die polnischen Behörden Beispiele von Kunden an, die für den Katalogdruck vom Offsetdruck zum Tiefdruckverfahren gewechselt sind. (49) Auf dieser Grundlage hat die Konvergenz beider Techniken nach Meinung Polens einen einheitlichen „Druckereimarkt“ erschaffen, auf dem die von der Kommission festgestellten Unterschiede nur eine zu vernachlässigende Rolle spielen oder überhaupt nicht mehr vorhanden sind. Nach Auffassung der polnischen Behörden findet dies in der jüngsten Entscheidung über den Zusammenschluss von Unternehmen Bestätigung (11). (50) Die polnischen Behörden legten Angaben zum verbundenen Offset- und Tiefdruckmarkt vor, um nachzuweisen, dass im Bezugszeitraum von 2001–2006 die kumulative jährliche Wachstumsrate (im Folgenden: „CAGR“) in quantitativer Erfassung 2,54 % betrug und somit über dem CAGR-Wert für das BIP im Europäischen Wirtschaftsraum (2 %) lag (12). Die von den polnischen Behörden vorgelegten Daten stammen von der Cepiprint A.S.B.L., dem Verband europäischer Hersteller von Publikationspapier und beziehen sich auf den ersichtlichen Verbrauch von zwei allgemeinen Papierklassen, die für den Druck von Zeitschriften und Katalogen in Europa (West- und Osteuropa) unabhängig von der Drucktechnik Anwendung finden, die in den Druckereien eingesetzt wird. Diese Daten erlauben keine Unterscheidung zwischen dem Zeitschriften- und dem Katalogmarkt. (51) Darüber hinaus legte die polnische Seite Daten zu den durch das Vorhaben geschaffenen Kapazitäten in Bezug auf die Größe des vereinten Marktes für Druckerzeugnisse in Offset- und in Tiefdrucktechnik vor (wiederum ohne Unterscheidung hinsichtlich der Märkte für Zeitschriften und Kataloge), die mengenmäßig [0-5] % betragen. Der Anteil des Begünstigten an dem vereinten Markt beträgt weit weniger als den Schwellenwert von 25 % (13). 4.2.   Der Tiefdruckmarkt ist nicht unrentabel (52) Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die CAGR-Wachstumsrate für diesen Markt auch unter der Annahme, dass der relevante Markt ausschließlich den Druck im Tiefdruckverfahren umfassen würde, in den Jahren 2001–2006 den CAGR-Wert für das BIP im Europäischen Wirtschaftsraum übersteigen würde. (53) Diesbezüglich lieferte Polen aktuelle Daten, die vom Verband der europäischen Tiefdruckindustrie (ERA) auf der Konferenz „Premedia Conference“ präsentiert wurden, die vom 14. bis 16. Januar 2008 in Neapel stattfand. Diese Daten umfassen den Zeitraum 2002–2006 und beziehen sich auf den Verbrauch des zum Druck im Tiefdruckverfahren verwendeten Papiers. Daten für 2001 waren aus dieser Quelle nicht verfügbar und wurden durch die polnischen Behörden in Anlehnung an die weiter oben angegebenen Cepiprint-Daten geschätzt. (54) Die Daten von Cepi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.