Europäische Union

2000/536/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1524) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0536 2000/536/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1524) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/2000 S. 0024 - 0040 Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1524) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/536/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit dem am 30. März 1994 eingetragenen Schreiben hat die autonome Region Friaul-Julisch Venetien bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag das Regionalgesetz Nr. 47/94 mit Sondermaßnahmen zugunsten des Unternehmens Seleco SpA mit Sitz in Pordenone (im Folgenden "die Seleco") angemeldet. (2) Mit Schreiben vom 12. April 1994 und 26. Juli 1994 hat die Kommission von den italienischen Behörden zusätzliche Auskünfte verlangt. Italien hat diese Schreiben nicht beantwortet. Aus Pressemeldungen erfuhr die Kommission, dass die angemeldete Maßnahme am 6. August 1994 durchgeführt worden war, bevor sich die Kommission dazu äußern konnte. Deshalb wurde die Beihilfe am 18. August 1994 aus dem Register der angemeldeten Beihilfen gestrichen und in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nummer NN 92/94 eingetragen. Außerdem ist der Kommission zur Kenntnis gelangt, dass das Unternehmen Ristrutturazione Elettronica SpA (im Folgenden "die REL") aufgrund einer 1994 geschlossenen Vereinbarung zur Deckung der Verluste des Geschäftsjahrs 1993 teilweise auf seine Forderungen gegenüber der Seleco verzichtet hatte. (3) Da der Kommission von den italienischen Behörden keine zusätzlichen Auskünfte übermittelt wurden und da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hegte, hat sie am 27. September 1994 beschlossen, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Die italienischen Behörden sind mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 von der Verfahrenseinleitung unterrichtet worden. Italien hat mit Schreiben vom 27. März 1995 Stellung genommen. Die Kommission hat die Beteiligten durch Veröffentlichung dieses Schreiben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert. Auf diese Veröffentlichung gingen keine Stellungnahmen seitens Dritter ein. (5) Die Kommission hat mit Schreiben vom 26. Oktober 1994, 30. Januar 1995, 19. April 1995, 7. Juli 1995, 25. August 1995 und 19. November 1996 die italienischen Behörden um eingehendere Auskünfte gebeten, die ihr mit Schreiben vom 10. November 1994, 31. März 1995, 27. Juni 1995, 19. Dezember 1995, 22. Januar 1996, 5. Dezember 1996 und 11. Februar 1997 erteilt wurden. Weitere Erläuterungen wurden auf einer Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Regierung am 22. November 1995 gegeben. (6) Als die Kommission das Verfahren abschließen wollte, erhielt sie wiederum durch Pressemeldungen Kenntnis von anderen öffentlichen Maßnahmen zugunsten der Seleco. Mit Schreiben vom 19. November 1996 hat die Kommission die italienischen Behörden um genauere Auskünfte zu diesen Maßnahmen gebeten, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 und 11. Februar 1997 erteilt haben. Durch diese Auskünfte sah sich die Kommission veranlasst, mit Beschluss vom 3. Februar 1998 das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die neuen Maßnahmen auszuweiten. (7) Die italienischen Behörden wurden mit Schreiben vom 18. Februar 1998 über die Ausweitung des Verfahrens unterrichtet. Dazu hat sich Italien nicht innerhalb der festgesetzten Frist geäußert. Die Kommission hat alle Beteiligten durch Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) aufgefordert, sich zu der fraglichen Beihilfe zu äußern. Es sind jedoch keinerlei Stellungnahmen eingegangen. (8) Da die italienischen Behörden sich nicht erklärten, wurde am 15. Juli 1998 ein Erinnerungsschreiben verschickt, in dem es hieß, dass sie im Falle einer ausbleibenden Antwort eine Anordnung erhielten. Die italienischen Behörden haben am 30. Juli 1998 um eine zusätzliche Frist bis 4. September 1998 gebeten. (9) Infolge der formellen und informellen Mahnschreiben haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. September 1998 der Kommission mitgeteilt, dass am 17. April 1997 über die Seleco der Konkurs eröffnet worden war, d. h. zehn Monate vor der Mitteilung über die Ausweitung des Verfahrens. Aufgrund dessen hat die Kommission mit Schreiben vom 29. September 1998 von den italienischen Behörden zusätzliche Auskünfte über das Verfahren zur Liquidierung der Seleco gefordert. Da am 17. November 1998 nur Teilinformationen eingegangen waren, hat die Kommission am 2. Dezember 1998 eine Entscheidung zur Anordnung der Auskunftserteilung(3) erlassen, um die fehlenden Angaben zu erhalten. Die Antwort der italienischen Behörden auf diese Anordnung ist der Kommission mit Schreiben vom 18. Januar 1999 zugegangen. Um weitere Erläuterungen wurde mit Schreiben vom 28. April 1999 gebeten, auf das die italienische Regierung am 21. Mai 1999 geantwortet hat. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1. Der Beihilfeempfänger (10) Das Unternehmen Seleco mit Sitz in Pordenone (Friaul-Julisch Venetien) war auf dem Markt der Verbrauchselektronik und speziell in drei Sektoren tätig: Farbfernsehgeräte, Programmdecoder (Pay-TV) und "professionelle" Ausrüstungen (Videoprojektionsgeräte und Monitoren). Wie andere Unternehmen dieses Industriezweigs in Italien hat die Seleco in den letzten zehn Jahren regelmäßig staatliche Beihilfen von der REL erhalten(4). (11) Die Seleco-Gruppe war hauptsächlich in Italien vertreten, besaß aber auch Tochtergesellschaften in Malta, in Spanien (bis Ende 1993), in Deutschland und in den Niederlanden. Absatzgebiet der Gruppe waren die gesamte Gemeinschaft und die EWR-Länder. (12) Folgender Tabelle sind die Angaben für Umsatz, Gewinn und Grundkapital der Gruppe (ab 1993) zu entnehmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (13) Die Ergebnisse des Jahres 1996 wurden nicht mitgeteilt. Der Umsatz des Jahres 1993 bestand zu 75 % aus Farbfernsehgeräten, zu 6 % aus Decodern und zu 4 % aus Videoprojektionsgeräten. (14) Am 17. April 1997 wurde durch Gerichtsbeschluss der Konkurs über die Seleco eröffnet. Die Passiva der Gruppe beliefen sich auf rund 154 Mrd. ITL, wovon rund 43 % bevorrechtigte Forderungen waren. Dieser Beschluss wurde der Kommission erst am 21. September 1998 aufgrund zahlreicher Mahnschreiben mitgeteilt, mit denen Angaben im Rahmen der Verfahrensausweitung verlangt wurden. II.1.1. Die Kapitalerhöhung des Jahres 1994 (15) Das Seleco-Kapital belief sich am 31. Dezember 1993 auf 54,48 Mrd. ITL und wurde von der SOFIN, der REL und der Friulia SpA (nachstehend "die Friulia") zu folgenden Anteilen gehalten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (16) Die SOFIN SpA war ein Privatunternehmen, die Friulia eine 100 %ig von der Region Friaul-Julisch Venetien kontrollierte Finanzierungsgesellschaft zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung der Region, während die 1982 gegründete REL vom Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk kontrolliert wurde. Zweck letzterer Gesellschaft war die Neugestaltung des Verbrauchselektroniksektors durch Gründung von Gesellschaften, Beteiligungen und Finanzierungsmaßnahmen für Unternehmen, an denen sie Beteiligungen hielt. (17) Die Kommission hatte bereits Gelegenheit, sich zur Tätigkeit der REL zu äußern. Mit Entscheidung vom 17. Januar 1984 hatte die Kommission die italienische Regierung aufgefordert, die Umstrukturierung des von der REL beherrschten Elektroniksektors zu beenden. (18) Mit Entscheidung vom 20. Mai 1992(5) hat die Kommission nach Abschluss des am 16. Juli 1991 eingeleiteten Verfahrens von den italienischen Behörden die Liquidation der REL verlangt und die Zusage der italienischen Regierung zur Kenntnis genommen, die Beteiligungen der REL an den Unternehmen des Sektors an Privataktionäre zu veräußern. (19) Das Geschäftsjahr 1993 war für die Seleco-Gruppe noch schwieriger als die Vorjahre. Das Nettoergebnis wies einen Verlust von 77,5 Mrd. ITL auf, ein Betrag, der bei weitem über dem Nettovermögen (60,6 Mrd. ITL) lag. Das italienische Gesetz bestimmt, dass sich die Aktionäre in einer derartigen Situation für die Liquidation der Gesellschaft oder für die Senkung ihres Kapitals zur Deckung der Verluste und die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft im Falle der Nichtliquidation entscheiden müssen. Aus dem Jahresbericht 1993 geht hervor, dass die Aktionäre sich für die erste Alternative entschieden haben, d. h. die Liquidation der Seleco (Entscheidung des Verwaltungsrats vom 1. Februar 1994). (20) Die Bekanntgabe dieser Maßnahme hatte jedoch erhebliche Unzufriedenheit aufseiten der Beschäftigten zur Folge, die die Fortsetzung des Liquidationsverfahrens verhindert haben. Die Protestkundgebungen haben die nationalen und lokalen öffentlichen Stellen zum Eingreifen veranlasst, um die Aktionäre zu überreden, ihre Entscheidung zu ändern. Aus dem Jahresbericht 1993, der auch die Ereignisse der ersten Monate des Jahres 1994 erfasst, ergibt sich, dass sich die Aktionäre infolge des Eingreifens der öffentlichen Stellen auf die Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft nach Ausgleich der Verluste geeinigt hatten. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Einigung in einer Direktive des italienischen Ministerrats festgehalten wurde, die der Gesellschaft mitgeteilt wurde. (21) Aufgrund dieser Einigung war die REL verpflichtet, alle das Grundkapital übersteigenden Verluste auszugleichen, einschließlich der Teile, die von den anderen Aktionären hätten übernommen werden müssen, und teilweise auf ihre Forderungen gegenüber der Seleco zu verzichten (16,8 Mrd. von 82 Mrd. ITL). Die REL akzeptierte diesen Teilverzicht unter der Bedingung, dass die anderen Aktionäre das Seleco-Kapital bis 45 Mrd. ITL erneuern. Somit brachten die Friulia 13 Mrd. ITL und die SOFIN 19 Mrd. ITL ein. Der Restbetrag in Höhe von 10,5 Mrd. ITL wurde von einem vorwiegend aus Privatbanken bestehenden Konsortium gezeichnet, und zwar im Verhältnis zu den Forderungen gegenüber der Seleco (162 Mrd. ITL, das sind 40 % der Gesamtverschuldung). (22) Das neue Kapital verteilt sich somit folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II.1.2. Die Kapitalerhöhung des Jahres 1996 (23) Die Kapitalerhöhung des Jahres 1994 war für das Unternehmen ebenso schwierig wie die Vorige. Wegen der Verzögerung bei der Kapitalerhöhung (Ende August) wurde die Produktionstätigkeit acht Wochen lang unterbrochen, die Belegschaft wurde um 336 Arbeitnehmer (von 1424 auf 1088) abgebaut und fünf Tochtergesellschaften gerieten in Konkurs. Die Gesellschaft hatte Verluste in Höhe von 39,2 Mrd. ITL zu verzeichnen. (24) Ende des Geschäftsjahres 1995 hatte die Seleco neue Verluste in Höhe von 64,2 Mrd. ITL zu verzeichnen, die eine weitere Senkung des Grundkapitals (3,9 Mrd. ITL) unter die gesetzliche Grenze bewirkt haben. Diese schlechten Ergebnisse waren auf eine neuerliche Unterbrechung der Produktionstätigkeit für eine Dauer von 50 Tagen und die endgültige Schließung von drei in Konkurs geratenen Tochtergesellschaften zurückzuführen. Die Arbeitnehmerzahl sank auf 821. (25) Die Aktionäre befanden sich daher in der gleichen Lage wie 1994. Sie hatten gezwungenermaßen erneut zwischen der Liquidation oder der Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft zu wählen und haben sich dafür entschieden, das Grundkapital auf 32,7 Mrd. ITL aufzustocken, während ein neuer Aktionär, die Privatgesellschaft SOREC, die notwendigen 28,8 Mrd. ITL einbrachte. (26) Im Februar 1996 wies das Seleco-Kapital daher folgende Struktur auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Der Einstieg des neuen Privataktionärs war an eine zusätzliche öffentliche Finanzmaßnahme der REL vom Juni des gleichen Jahres gekoppelt. Es handelte sich um die 20 Mrd. ITL betragende Tilgung der sich auf 65,2 Mrd. ITL belaufenden Restschuld der Gesellschaft gegenüber der REL. Dadurch wurden der Seleco weitere Aktiva in Höhe von 48,5 Mrd. ITL zugeführt. Trotz dieser beiden Vorgänge blieb das Grundkapital wegen der aufgelaufenen Verluste noch unter der gesetzlichen Grenze. (28) Da diese Maßnahmen nicht ausreichten, um vom rechtlichen Standpunkt aus die Fortsetzung der Tätigkeit zu gewährleisten, waren andere Maßnahmen notwendig, die folgende Formen annahmen: i) eine Obligationsanleihe in Höhe von 12 Mrd. ITL, die von der Seleco begeben und von einem Konsortium mehrheitlich privater Banken gezeichnet wurde; ii) ein von der Friulia gewährtes konvertierbares Darlehen über 12 Mrd. ITL; iii) die Veräußerung der Aktien der Seleco Multimedia srl (nachstehend "die Multimedia") zum Preis von 20 Mrd. ITL. (29) Aus dem Jahresbericht 1995, der auch einen Gutteil des Jahres 1996 erfasst, ergibt sich trotz der Kapitalerhöhung vom Februar 1996 und der erwähnten Sondermaßnahmen für die Seleco eine weiterhin sehr schwierige Lage. Das Nettoergebnis des Geschäftsjahres 1996 war noch negativ und wurde der Kommission übrigens nicht mitgeteilt. Deshalb wurde am 17. April 1997 durch Gerichtsbeschluss der Konkurs gegenüber der Seleco eröffnet. II.1.3. Die Gründung der Multimedia (30) Die Gesellschaft Multimedia wurde 1995 von Herrn Rossignolo, dem größten Privataktionär der Seleco, mit einem Stammkapital von 20 Mio. ITL gegründet. Im März 1996 hat die Seleco, deren Mehrheitsaktionär (87,9 % der Aktien) SOREC war, eine private Gesellschaft im Eigentum von Herrn Rossignolo, in der Multimedia ihre rentabelsten Aktivitäten (Monitoren und Videoprojektionsgeräte) zusammengefasst, 29 Mrd. ITL als Kapital eingebracht und war so der einzige Eigentümer geworden. Aus der Multimedia wurde damit die Seleco Multimedia srl. Im Juli 1996, d. h. neun Monate vor ihrem Konkurs, hat die Seleco 33,33 % der Aktien der Seleco Multimedia srl an die Italtel (eine zu 50 % in öffentlicher und zu 50 % in privater Hand befindliche Gesellschaft), den einzigen anderen italienischen Produzenten der gleichen Art von Produkten, und 33,33 % an die Friulia verkauft. Der Verkaufspreis jedes dieser beiden Aktienpakete belief sich auf 10 Mrd. ITL. Die übrigen 33,33 übertrug die Seleco auf die Finanziaria Elettronica srl, eine Scheingesellschaft, die sie direkt zu 99 % kontrollierte. Das Aktienpaket (33,33 % des Kapitals) der Seleco Multimedia srl, die die Seleco über die Finanziaria Elettronica srl kontrollierte, wurde dem privaten Unternehmen Formenti SpA in dem gerichtlichen Zwangsverkauf zugeschlagen, der am 20. Dezember 1997 im Rahmen der Liquidation der Seleco stattfand. II.2. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Maßnahmen (31) Folgende Maßnahmen sind Gegenstand dieses Verfahrens: - der 1994 erfolgte Teilverzicht auf die Forderungen der REL gegenüber der Seleco (16,8 Mrd. ITL von 82 Mrd. ITL); - die Umwandlung der Forderung von 6 Mrd. ITL in Seleco-Aktien und die sich auf 7 Mrd. ITL belaufende Zuführung neuen Kapitals (aus öffentlichen Mitteln) durch die Friulia im Rahmen der Kapitalerhöhung des Jahres 1994; - die 10,5 Mrd. ITL betragende Beteiligung eines mehrheitlich aus privaten Banken bestehenden Konsortiums an der Erhöhung des Seleco-Kapitals im Jahre 1994; - die auf 20 Mrd. ITL bezifferte Tilgung im Juli 1996 der 66 Mrd. ITL betragenden Restschuld der REL gegenüber der Seleco; - das im April 1996 von der Friulia gewährte konvertierbare Darlehen über 12 Mrd. ITL gegen eine Verpfändung der vier Industriemarken der Seleco (Seleco, Brionvega, Elbe und Tandberg) mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Zinssatz von 7 %; - die Wandelschuldverschreibungsanleihe in Höhe von 12 Mrd. ITL, die 1996 von einem mehrheitlich aus privaten Banken bestehenden Konsortium mit einer Laufzeit von vier Jahren und zehn Monaten und einem Zinssatz von 5 % begeben wurde; - der Erwerb durch die Friulia und die Italtel von je einem Drittel der Aktien der Multimedia zum Preis von jeweils 10 Mrd. ITL. III.1. Von der Kommission bei der Einleitung und Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 geäußerte Zweifel (32) In ihrem Beschluss vom 27. September 1994 zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission bezweifelt, ob auf die staatlichen Maßnahmen der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angewandt werden kann und ob die fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Gründe, die die Kommission zur Verfahrenseinleitung veranlasst haben, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen. (33) Zu den Maßnahmen des Jahres 1994 bemerkte die Kommission, dass sich die italienische Regierung verpflichtete, die REL zu veranlassen, ihre Beteiligung an der Seleco bis 20. Dezember 1995 gemäß der Entscheidung vom 20. Mai 1992 an Privataktionäre zu veräußern. Sie stellte fest, dass die Kapitalerhöhung bewirkt hatte, dass an die Stelle des öffentlichen Aktionärs (der REL) ein anderer, ebenfalls öffentlicher Aktionär (die Friulia) trat. Anhand der ihr vorliegenden Angaben konnte die Kommission nicht ermitteln, ob die Friulia SpA und die beteiligten öffentlichen Banken das Seleco-Kapital vor dem 20. Dezember 1995 abgestoßen hatten. Außerdem gab die Kommission zu bedenken, dass sie in der Entscheidung vom 20. Mai 1992 festgestellt hatte, dass sie grundsätzlich jede künftige Maßnahme in einem Sektor, der so lange Beihilfen erhalten hatte, ablehnen würde. Doch der Teilverzicht der REL auf ihre Forderungen gegenüber der Seleco kam der Gewährung einer neuen Beihilfe seitens letzterer gleich, da sie de facto die Erhöhung des Seleco-Kapitals durch die Friulia, die SOFIN und die Banken ermöglichte. (34) Da die Aktienbeteiligung der Friulia und der Banken nur vorübergehend war, bezweifelte die Kommission sowohl die Rentabilität der Investitionen als auch die Einhaltung der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6). (35) Anlässlich der Verfahrensausweitung am 3. Februar 1998 fragte sich die Kommission einerseits, ob die Zinssätze für die durch die Seleco vorgenommene Tilgung ihrer Restschuld gegenüber der REL angemessen waren und ob es mit dem konvertierbaren Darlehen der Friulia seine Richtigkeit hatte. Was den ersten Vorgang betrifft, so spiegelte nach Ansicht der italienischen Behörden der Satz von 19 % genau die hohen wirtschaftlichen Risiken in Verbindung mit der ökonomischen Lage der Gesellschaft (d. h. der Seleco) wider, während sie hinsichtlich des zweiten Vorgangs die Ansicht vertrat, dass der 7 %ige Zinssatz dem Marktzins für ein Unternehmen, das sich in der Lage der Seleco befindet, entsprach. (36) Immer noch im Rahmen der Verfahrensausweitung bezweifelte die Kommission ebenfalls, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf den Erwerb der beiden Aktienpakete der Multimedia durch die Friulia und die Italtel anwendbar ist. III.2. Der Standpunkt der italienischen Behörden (37) Was den Verzicht seitens der REL auf die Rückzahlung von 16 Mrd. ITL (von einem Gesamtforderungsbetrag in Höhe von 82 Mrd. ITL) betrifft, steht nach Ansicht der italienischen Behörden dieser Vorgang mit dem Grundsatz des marktwirtschaflich handelnden privaten Kapitalgebers in Einklang. (38) Nach der Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1992 war die REL faktisch verpflichtet, das Seleco-Kapital abzustoßen. Außerdem war die REL, die sich seit dem 19. Dezember 1992 in Liquidation befand, aufgrund des italienischen Gesetzes nur verpflichtet, ihre eigenen Schulden zu zahlen und zu versuchen, den maximalen Betrag ihrer Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften des Elektroniksektors beizutreiben. Doch aufgrund der besonders ungünstigen Ergebnisse des Jahres 1993 stand die REL, wie im Übrigen alle anderen Aktionäre, vor der Entscheidung, den Konkurs der Seleco herbeizuführen oder den Fortbestand der Gesellschaft zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der genannten Kommissionsentscheidung konnte sich die REL nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen, sondern nur an der Deckung der Seleco-Verluste im Geschäftsjahr 1993, und zwar unter Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen. Diese Lösung bot die Möglichkeit, den maximalen Betrag ihrer Forderungen beizutreiben. (39) Außerdem hat nach Auffassung der italienischen Behörden die REL auf ihre Forderungen nicht ohne eine Gegenleistung der anderen Aktionäre verzichtet, die sich verpflichtet hatten, die Kapitalerhöhung zu 45 Mrd. ITL zu zeichnen und der REL nach und nach die Restschuld (65,2 Mrd. ITL) zurückzuzahlen. (40) Der Beitrag der Friulia zur Erhöhung des Seleco-Kapitals im Jahre 1994 belief sich auf 13 Mrd. ITL, wovon 6 Mrd. ITL aus der Umwandlung eines gleich hohen Darlehens in Aktien stammten und 7 Mrd. ITL neues Kapital darstellten. Zur Rechtfertigung dieses Vorgangs verwiesen die italienischen Behörden auf das Risiko, dass im Falle des Seleco-Konkurses nicht das gesamte Darlehen hätte zurückgezahlt werden können. Um die Rentabilität der Investitionen und die wirtschaftliche Entwicklung der Seleco von 1994 bis 1998 zu prüfen, hatte die Friulia bei einem externen Berater (Peat Marwick) eine Studie in Auftrag gegeben. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben kam die Friulia zu dem Schluss, dass sich die Lage des Unternehmens dank des von dem Privataktionär für den Zeitraum 1993-1996 ausgearbeiteten Umstrukturierungsplans nach und nach verbessert hätte. Daher vertreten die italienischen Behörden die Meinung, dass sich die Friulia wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhalten hätte, und betonten außerdem, dass der Privataktionär der Seleco (SOFIN) bereit war, in die Gesellschaft erneut zu investieren, weil er von deren ökonomisch-finanzieller Rentabilität überzeugt war. (41) An der Erhöhung des Seleco-Kapitals hat sich auch mit 10,5 Mrd. ITL ein Konsortium aus mehrheitlich privaten Banken beteiligt, die nach Aussagen der italienischen Behörden davon überzeugt waren, dass die Gesellschaft in kurzer Zeit wieder wirtschaftlich und finanziell rentabel sein würde. (42) Das von der Friulia am 19. April 1996 gewährte konvertierbare Darlehen in Höhe von 12 Mrd. ITL mit einem Jahreszins von 7 % wurde durch ein Pfandrecht auf die vier im Besitz der Seleco SpA befindlichen Industriemarken (Seleco, Brionvega, Elbe und Tandberg) gesichert. Nach Ansicht der italienischen Behörden ist dieses Pfandrecht vollkommen gerechtfertigt, weil das mehrheitlich aus privaten Banken bestehende Konsortium zugunsten der Seleco eine gleich hohe Wandelschuldverschreibungsanleihe mit einem Jahreszins von 5 % gezeichnet hatte. (43) Dass die Seleco im Juni 1996 zum Preis von 20 Mrd. ITL die sich auf 66 Mrd. ITL belaufende Restschuld gegenüber REL getilgt hat, war nach Meinung der italienischen Behörden durch die Anwendung eines Aktualisierungszinses von 19 % gerechtfertigt. Dieser Satz ergibt sich, wenn man den Basissatz von 13-14 %, der dem damals von den Banken für hypothekarisch gesicherte Immobiliendarlehen und für mittelfristige Finanzierungen mit entsprechenden Garantien praktizierten Satz entspricht, einen "spread" von 5-7 % hinzurechnet, in dem sich die Schwierigkeiten der Seleco-Gruppe und des Marktes, auf dem sie tätig war, widerspiegelt. (44) Was die Entscheidung der Italtel betrifft, 33,33 % der Multimedia-Aktien zu erwerben, behaupten die italienischen Behörden, dass diese Entscheidung nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Privataktionärs dieser Gesellschaft (der Siemens AG) möglic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.