Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-01-01

Quellenkennung: 32019R0360. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die zweite Rate wird am 31. Oktober 2020 fällig. Die zweite Rate entspricht der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate. Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet. (4)   Die ESMA übermittelt den im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die Raten der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2020 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin. (5)   Sobald die geprüften Abschlüsse für 2020 zur Verfügung stehen, melden die im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregister der ESMA jede Veränderung des nach Absatz 2 berechneten zugrunde zu legende Umsatzes, die aus einer Abweichung der endgültigen Daten für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 von den für die Berechnung nach Absatz 2 herangezogenen vorläufigen Daten resultiert. Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 1 für 2020 tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für 2020 zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt. Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin. ▼M1 Artikel 15a Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren (1)   Transaktionsregistern, die am 31. Dezember 2020 bereits bei der ESMA registriert waren, wird für das Jahr 2021 eine gemäß Artikel 6 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird der zugrunde zu legende Umsatz von Transaktionsregistern jedoch nach Absatz 2 berechnet. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz des Transaktionsregisters der Summe aus —  den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, und —  den zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, geteilt durch die Summe aus —  den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, und —  den zugrunde zu legenden Einnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus Nebendienstleistungen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021. (3)   Die in Absatz 1 genannte jährliche Aufsichtsgebühr wird um jeden Betrag herabgesetzt, den das Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlt hat. Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet. (4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 ist die jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2021 für die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister am 31. Oktober 2021 zu entrichten. (5)   Die ESMA übermittelt den in Absatz 1 genannten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderung für die jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2021 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin. (6)   Sobald der geprüfte Abschluss für 2021 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister der ESMA die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Indikatoren für das Jahr 2021. Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt. Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin. ▼B Artikel 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG VORLÄUFIGE GEBÜHREN IM ERSTEN JAHR Teil 1 Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht im Folgejahr 1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge: a)  der nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung fälligen Registrierungsgebühr des Transaktionsregisters; b)  der nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung fälligen Registrierungsgebühr des Transaktionsregisters, multipliziert mit der Zahl der Arbeitstage seit seiner Registrierung bis zum Jahresende, geteilt durch 150 Arbeitstage. Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Formel: Vorläufige Aufsichtsgebühr TR = Min (Registrierungsgebühr, Registrierungsgebühr * Koeffizient) 2. Die vorläufige Aufsichtsgebühr wird 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung in voller Höhe zahlbar, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Teil 2 Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht in den ersten sechs Monaten desselben Jahres 1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der nach dem gemäß Absatz 2 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz anteilig auf alle im betreffenden Jahr registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde. 2. Für die Zwecke der Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühr entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus —  den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters bestehen, und —  den zugrunde zu legenden Einnahmen aus den Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, je nach Anwendbarkeit, im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters, geteilt durch die Gesamteinnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, und die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, je nach Anwendbarkeit, im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters. 3. Die vorläufige Aufsichtsgebühr ist in zwei Raten zahlbar. Die erste Rate wird 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung fällig und entspricht der Registrierungsgebühr, die das Transaktionsregister nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zu entrichten hat. Die zweite Rate wird am 31. Oktober fällig. Die zweite Rate entspricht der nach Absatz 1 berechneten vorläufigen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate. Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete vorläufige Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten vorläufigen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet. 4. Sobald die geprüften Abschlüsse für das Jahr der Registrierung zur Verfügung stehen, melden die Transaktionsregister der ESMA jede Veränderung des nach Absatz 1 berechneten zugrunde zu legende Umsatzes, die aus einer Abweichung der endgültigen Daten für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni von den für die Berechnung nach Absatz 1 herangezogenen vorläufigen Daten resultiert. Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 3 für das Jahr der Registrierung tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für Jahr der Registrierung zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt. 5. Unbeschadet der Absätze 1 und 4 beträgt die vorläufige Aufsichtsgebühr nicht weniger als 15 000 EUR. Teil 3 Vorläufige Aufsichtsgebühr für das Jahr der Registrierung eines Transaktionsregisters bei Einsetzen der Meldepflicht in den letzten sechs Monaten desselben Jahres 1. Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelten Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren, der proportional zum Anteil der Registrierungsgebühr, die in dem betreffenden Jahr vom jeweiligen Transaktionsregister an die ESMA entrichtet wurde, am Gesamtbetrag der Registrierungsgebühren, die in dem betreffenden Jahr von allen Transaktionsregistern an die ESMA entrichtet wurden, auf alle Transaktionsregister umgelegt wurde. 2. Die gemäß Absatz 1 festgesetzte Gebühr wird 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung fällig. ( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.