Europäische Union

Beschluss Nr. 20-W-3 des Verwaltungsrats der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur vom 22. April 2020 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur

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Quellenkennung: 32020Q0803(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; d) formelle und informelle Verfahren wegen Mobbings. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; e) Bearbeitung interner und externer Beschwerden. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; f) interne Audits. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; g) vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; h) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. durch das CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; i) Informationsaustausch im Rahmen der operativen Tätigkeiten der Agentur zur Erfüllung ihres Mandats, insbesondere der Empfang von Inspektionsberichten gemäß Artikel 123 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011, den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 und den Artikeln 30, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/833 wie auch der Empfang von Mitgliedstaaten eingehender Informationen und Daten im Zusammenhang mit für die Europäische Kommission erstellten Analysen zur Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Audits in Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich. Verlangen von der Datenverarbeitung betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Fällen verarbeitet wurden, oder über einen spezifischen Datenverarbeitungsvorgang, beschränkt die Agentur ihre Antragsprüfung auf diese personenbezogenen Daten. (2)   Beschränkt die Agentur das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Auskunftsrecht ganz oder zum Teil, ergreift sie die folgenden Maßnahmen: a) In ihrer Antwort auf den Antrag unterrichtet sie die betroffene Person über die vorgenommene Beschränkung und die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. b) In einem internen Bewertungsvermerk notiert sie die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und ihrer Dauer. Die in Buchstabe a vorgesehene Unterrichtung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgenommenen Beschränkung zunichtemachen würde. Artikel 7 Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, beschränken: a) Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; b) vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; c) Verfahren wegen gemeldeter Missstände (Whistleblowing). Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; d) formelle und informelle Verfahren wegen Mobbings. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; e) Bearbeitung interner und externer Beschwerden. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; f) interne Audits. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; g) vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; h) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. durch das CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; i) Informationsaustausch im Rahmen der operativen Tätigkeiten der Agentur zur Erfüllung ihres Mandats, insbesondere der Empfang von Inspektionsberichten gemäß Artikel 123 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011, den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 und den Artikeln 30, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/833 wie auch der Empfang von Mitgliedstaaten eingehender Informationen und Daten im Zusammenhang mit für die Europäische Kommission erstellten Analysen zur Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Audits in Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich. (2)   Beschränkt die Agentur das in den Artikeln 18, 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ganz oder zum Teil, muss sie die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen ergreifen und den Vermerk gemäß Artikel 6 Absatz 3 registrieren. Artikel 8 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation (1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, beschränken: a) Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; b) vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; c) Verfahren wegen gemeldeter Missstände (Whistleblowing). Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; d) formelle und informelle Verfahren wegen Mobbings. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; e) Bearbeitung interner und externer Beschwerden. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; f) interne Audits. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; g) vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; h) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. durch das CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; i) Informationsaustausch im Rahmen der operativen Tätigkeiten der Agentur zur Erfüllung ihres Mandats, insbesondere der Empfang von Inspektionsberichten gemäß Artikel 123 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011, den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 und den Artikeln 30, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2019/833 wie auch der Empfang von Mitgliedstaaten eingehender Informationen und Daten im Zusammenhang mit für die Europäische Kommission erstellten Analysen zur Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Audits in Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich. (2)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, beschränken: a) Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; b) vorläufige Aktivitäten im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; c) Verfahren wegen gemeldeter Missstände (Whistleblowing). Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; d) formelle und informelle Verfahren in Mobbingfällen; Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; e) Bearbeitung interner und externer Beschwerden. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, f, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; f) intern oder mit externer Beteiligung (z. B. durch das CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich; g) Informationsaustausch im Rahmen der operativen Tätigkeiten der Agentur zur Erfüllung ihres Mandats, insbesondere der Empfang von Inspektionsberichten gemäß Artikel 123 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wie auch der Empfang von Mitgliedstaaten eingehender Informationen und Daten im Zusammenhang mit für die Europäische Kommission erstellten Analysen zur Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Audits in Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Beschränkungen sind nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich. (3)   Beschränkt die Agentur das in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, muss sie die Gründe dafür gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses in einem Vermerk festhalten und registrieren. Es gilt Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses. Artikel 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Vigo am 22. April 2020. Vorsitzender des Verwaltungsrats Reinhard PRIEBE (1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. (2)   ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18. (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17). (5)  Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). (7)  Beschluss 2009/988/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 104). (8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (9)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.