Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/2443 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

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13.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 319/84 BESCHLUSS (GASP) 2022/2443 DES RATES vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) angenommen, mit dem eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) eingerichtet wurde. (2) Am 10. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/2032 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUTM Somalia bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde. (3) Im Zusammenhang mit der ganzheitlichen strategischen Überprüfung des GSVP-Engagements in Somalia und am Horn von Afrika hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUTM Somalia weiter bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. (4) Der Beschluss 2010/96/GASP sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die EUTM Somalia unterstützt insbesondere den Aufbau des Ausbildungssystems unter somalischer Verantwortung, um die Verantwortung für die Ausbildung grundsätzlich bis Ende 2024 schrittweise auf die nationalen Streitkräfte Somalias zu übertragen. Die EUTM Somalia leitet von Somalia verantwortete und durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen an und erhält die Kapazitäten aufrecht, um ausgebildete Einheiten zu verfolgen und zu bewerten.“ (b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a)   Die EUTM Somalia unterstützt bei Bedarf und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auch andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia, insbesondere die mit dem Beschluss 2012/389/GASP des Rates (*1) eingerichtete EUCAP Somalia im Hinblick auf die Interoperabilität zwischen den nationalen Streitkräften Somalias und der somalischen Polizei. Die EUTM Somalia erleichtert darüber hinaus die Unterstützung durch die mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (*2) eingerichtete Europäische Friedensfazilität, insbesondere durch Beratung der nationalen Streitkräfte Somalias bei der Ermittlung der erforderlichen Hilfe, sowie des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung dieser Hilfe. (*1)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40)." (*2)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).“ " 2. In Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(9)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beläuft sich auf 29 802 052 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“ 3. Artikel 12 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Dezember 2024. (3)   Dieser Beschluss wird ab dem Tag der Schließung des EU-Hauptquartiers, des Verbindungs- und Unterstützungsbüros in Nairobi und der Unterstützungszelle in Brüssel entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militärmission, und zwar unbeschadet der im Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EU-Militärmission aufgehoben.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss des Rates 2010/96/GASP vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16). (2)  Beschluss (GASP) 2020/2032 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 28).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.