Europäische Union

2005/818/EG,Euratom: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2005 mit der die Republik Ungarn ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4427)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-11-28

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2005D0818 — DE — 28.11.2014 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2005 mit der die Republik Ungarn ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4427) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (2005/818/EG, Euratom) (ABl. L 305, 24.11.2005, p.39) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2014   L 343 29 28.11.2014 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2005 mit der die Republik Ungarn ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4427) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (2005/818/EG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ) (im Folgenden: Sechste MwSt.-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (2) Gemäß Absatz 1 Buchstabe c von Abschnitt 7 (Steuerwesen) des Anhangs X zur Beitrittsakte ( 3 ) kann die Republik Ungarn für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie bestimmte der in deren Anhang F genannten Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien. (3) Die Republik Ungarn ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten in Anhang F Nummer 17 der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen vorzunehmen. Eine solche Berechnung würde einen im Vergleich zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Bemessungsgrundlage der Republik Ungarn unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Republik Ungarn kann für diese in Anhang F der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführten Umsatzgruppen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Die Republik Ungarn ist daher zu ermächtigen, die entsprechende MwSt.-Grundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. (4) Der Beratende Ausschuss für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschussmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Republik Ungarn wird ermächtigt, vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt.-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen: 1. Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17). ▼M1 Artikel 1a In Abweichung von Artikel 1 dieser Entscheidung wird Ungarn ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 4 ) genannte Umsätze 0,18 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. ▼B Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. ( 1 ) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). ( 2 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). ( 3 ) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 853. ( 4 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.