Europäische Union

89/422/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1989 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einer Sorte einer landwirtschaftlichen Pflanzenart zu beschränken, und zur Änderung der Entscheidung 89/77/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0422 89/422/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1989 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einer Sorte einer landwirtschaftlichen Pflanzenart zu beschränken, und zur Änderung der Entscheidung 89/77/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 193 vom 08/07/1989 S. 0043 - 0044 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juni 1989 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einer Sorte einer landwirtschaftlichen Pflanzenart zu beschränken, und zur Änderung der Entscheidung 89/77/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (89/422/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über eine gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahre 1986 in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen der Richtlinie 70/457/EWG entsprechen, ab 31. Dezember 1988 in der Gemeinschaft hinsichtlich der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen mehr. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 70/457/EWG kann ein Mitgliedstaat in den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Fällen jedoch auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für Deutsches Weidelgras der Sorte »Aurora" um eine solche Ermächtigung ersucht. Diese Sorte ist in Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Der Antrag Deutschlands gründet sich auf die Tatsache, daß aus den amtlichen Anbauprüfungen hervorgeht, daß die Sorte in keinem Teil Deutschlands den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen in diesem Gebiet zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der Richtlinie 70/457/EWG). Es war nicht möglich, die Prüfung des Antrags vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG abzuschließen. Daher wurde die betreffende Frist mit den Entscheidungen 89/77/EWG (3) und 89/246/EWG (4) für die Bundesrepublik Deutschland bis zum 30. Juni 1989 verlängert, um den Abschluß der Prüfung zu ermöglichen. Die Prüfung ist nunmehr abgeschlossen, und es zeigt sich, daß die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der Richtlinie 70/457/EWG erfuellt sind. Hinsichtlich dieser Sorte kann dem Antrag Deutschlands daher voll entsprochen werden. Mit Entscheidung 89/77/EWG hat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut einiger Maissorten mit einem FAO (Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation)-Reifeklassenindex von mehr als 350 zu beschränken, da allgemein bekannt ist, daß diese Sorten zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der Richtlinie 70/457/EWG). Es hat sich nunmehr gezeigt, daß das Verzeichnis der Maissorten in der Entscheidung 89/77/EWG Irrtümer enthält, die zu berichtigen sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorte, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1989 veröffentlicht ist, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: Futterpflanzen Lolium perenne L., »Aurora". Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Artikel 4 In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 89/77/EWG wird das Verzeichnis der Sorten von Zea mays L. (Mais) wie folgt geändert: 1. »Alezan 4006" wird gestrichen; 2. nach »Ambra" wird »Angelico" eingefügt; 3. »DK 250" wird gestrichen; 4. »Loges" wird ersetzt durch »Logos"; 5. »Verax G-4754" wird ersetzt durch »Virax G-4754". Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31. (3) ABl. Nr. L 30 vom 1. 2. 1989, S. 72. (4) ABl. Nr. L 99 vom 12. 4. 1989, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.