Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2216 des Rates vom 16. Oktober 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2216 18.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2216 DES RATES vom 16. Oktober 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union – des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. Mai 2021 unterzeichnete die Europäische Union (im Folgenden „Union“) nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT 1994“) ein Abkommen mit der Argentinischen Republik (im Folgenden „Argentinien“) über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (1). (2) Gemäß dem Abkommen vom 10. Mai 2021 sollte die Union Argentinien informieren, wenn das Ergebnis der Verhandlungen mit Mitgliedern der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation — WTO) mit Rechten nach Artikel XXVIII des GATT 1994 zu Änderungen der in ihren bilateralen Verhandlungen vereinbarten Anteile führen würde. (3) Als Ergebnis der Verhandlungen mit anderen WTO-Mitgliedern hat die Union vereinbart, die Anteile an zwei Zollkontingenten zu ändern, für die Argentinien Verhandlungsrechte hat. (4) Die Union hat Argentinien über diese Änderungen unterrichtet, und die Gespräche wurden am 15. Juni 2023 mit der Paraphierung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen. (5) Ziel des Abkommens ist es, das Abkommen vom 10. Mai 2021 in Bezug auf das Volumen von zwei Zollkontingenten zu ändern und die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV des GATT 1994 aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu regeln. (6) Das Abkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade — GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. RIBERA RODRÍGUEZ (1)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 264 vom 26.7.2021, S. 3). (2)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2216/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.