Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Text von Bedeutung für den EWR)

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17.8.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 222/52 BESCHLUSS (EU) 2016/1385 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 14. Januar 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde von Radiodifusión Digital SL (im Folgenden „Radiodifusión“) und am 18. Mai 2009 eine Beschwerde von SES Astra S.A. (im Folgenden „Astra“) ein. Beide Beschwerden betreffen eine staatliche Beihilferegelung, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Spanien eingeführt hatten. Die beanstandete Regelung geht auf das Gesetz 10/2005 vom 14. Juni 2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, der Liberalisierung des Kabelfernsehens und der Förderung des Pluralismus (1) zurück. Des Weiteren wurden unter anderem folgende Rechtsakte in Zusammenhang mit dem Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen angenommen: Königliches Dekret 944/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen (im Folgenden „nationaler technischer Plan“) (2); Königliches Dekret 945/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der allgemeinen Bestimmungen für die Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens; Verordnung ITC/2476/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens sowie Königliches Dekret 920/2006 vom 28. Juli 2006 zur Genehmigung der Regulierung der Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehdiensten über das Kabel. (2) Diese Maßnahmen betreffen das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens. Die Kommission leitete jedoch zwei verschiedene Verfahren ein: eines für Spanien mit Ausnahme der Region Kastilien-La Mancha und eines speziell für die Region Kastilien-La Mancha. Obgleich die Beihilfemaßnahme in beiden Fällen die gleiche ist und die gleichen Bedenken aufwirft, ergeben sich in Kastilien-La Mancha bestimmte besondere Fragen, die für die allgemeine Sache so gut wie keine Bedeutung haben. So betrifft die Beschwerde von Radiodifusión nur den Fall Kastilien-La Mancha, da sich die Art und Weise, in der die Regionalregierung von Kastilien-La Mancha die Beihilferegelung umgesetzt hat, von dem in den anderen Regionen angewandten Modell unterscheidet; außerdem war im Fall von Kastilien-La Mancha die eingehende Bewertung einer Wirtschaftsstudie notwendig. (3) In beiden Fällen leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren am 29. September 2010 ein und führte an, dass die Beihilferegelung zwischen Plattformbetreibern diskriminiert. Der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 11. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Von drei Beteiligten gingen Stellungnahmen ein: von Radiodifusión am 11. Januar 2011 sowie von Abertis und SES Astra S.A. (im Folgenden „Astra“) am 4. Februar 2011. (4) Am 19. Januar und 9. Februar 2011 wurden die Stellungnahmen an Spanien weitergeleitet, das die Möglichkeit erhielt, sich dazu zu äußern. Am 18. Februar und 8. März 2011 legte die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien Anmerkungen der Regionalregierung von Kastilien-La Mancha (Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha, im Folgenden „JCCM“) zu den Stellungnahmen der drei Beteiligten vor. Am 27. Mai 2011 und am 9. August 2012 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an Spanien, die von Spanien (JCCM) am 10. Juni 2011 bzw. am 10. September 2012 beantwortet wurden. Am 20. August 2011 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Radiodifusión, das von diesem am 29. September 2011 beantwortet wurde. Am 14. Oktober 2011, 15. November 2011 und 6. Dezember 2012 legte die JCCM auf eigene Initiative zusätzliche Informationen vor. Außerdem führte die Kommission am 18. Mai 2011 ein Gespräch mit den spanischen Behörden und der JCCM. (5) Am 15. Mai 2013 übermittelte die JCCM Auskünfte über die Durchführung einer Ausschreibung für Betriebs- und Instandhaltungsbeihilfen vor. Am 20. Dezember 2013 legte sie Informationen zu in Spanien laufenden Sanktionsverfahren gegen Radiodifusión und seine Muttergesellschaft INGEST sowie eine Stellungnahme zu laufenden Gesprächen zwischen der Kommission und den spanischen Behörden zur Beihilfesache SA.28599 vor. Am 6. Juni 2014 übermittelte die JCCM eine Stellungnahme zum Nachweis, dass sie nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt und die EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe eingehalten hat. Darüber hinaus fanden zwischen der Kommission und der JCCM mehrere Gespräche über die Untersuchungsergebnisse statt. (6) Am 20. Juni 2013 erließ die Kommission einen endgültigen Negativbeschluss über die staatliche Beihilfe SA.28599 für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) (4). 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   HINTERGRUND 2.1.1.   Die Beschwerdeführer (7) Radiodifusión ist ein lokaler Betreiber für Telekommunikation und terrestrische Fernsehübertragung, der bei der spanischen nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, im Folgenden „CMT“) für die Verwaltung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, insbesondere die Bereitstellung von Hör- und Fernsehfunkdiensten, registriert ist. (8) Radiodifusión beschwerte sich, dass die Finanzierungsregelungen in Kastilien-La Mancha an Plattformbetreiber gerichtet wären, die bereits ein landesweites Netz betreiben. Auf diese Weise würden alle alternativen Netze (d. h. lokale Netzbetreiber) ausgeschlossen. Die strittigen Regelungen würden sowohl den tatsächlichen Wettbewerb auf lokaler Ebene als auch einen potenziellen Wettbewerb auf regionaler und nationaler Ebene behindern. (9) Darüber hinaus führte Radiodifusión an, dass die Mehrzahl der von der Region Kastilien-La Mancha investierten Mittel nicht für die Aufrüstung vorhandener analoger Übertragungszentren, sondern für den Bau neuer verwendet würden. Radiodifusión stützte diese Behauptung durch einen Vergleich der Liste der Gemeinden, die Mittel erhalten, mit der Liste jener, die ein analoges Übertragungszentrum beherbergen. Etwa 80 % der Empfängergemeinden hätten vor der Einführung der Regelung kein analoges Übertragungszentrum beherbergt. Radiodifusión betonte zudem, dass für die reine Digitalisierung der terrestrischen Netze kein groß angelegter Bau von zusätzlichen Übertragungszentren notwendig sei. Daher seien die für diese Aufrüstung bereitgestellten Mittel unverhältnismäßig hoch gewesen. (10) Aus den genannten Gründen schloss Radiodifusión, dass der wahre Zweck der Subventionen nicht die reine Digitalisierung des vorhandenen Netzes war, sondern die Errichtung eines größeren und besseren Netzes, das es den etablierten Betreibern (vor allem TelecomCLM und Abertis) ermöglicht, im Wettbewerb auf dem Markt für lokale Rundfunk- und mobile Fernsehübertragungsdienste aktiver aufzutreten. Unter diesen Umständen vertrat Radiodifusión die Auffassung, dass die Nichtdurchführung offener und transparenter Verfahren für die Gewährung der Subventionen ungerechtfertigt war, da jeder Netzbetreiber die neuen Übertragungszentren hätte bauen können. Somit verweist Radiodifusión auch auf eine Wettbewerbsverzerrung im Markt für Netzbetreiber. (11) Der zweite Beschwerdeführer ist der Satellitenplattformbetreiber SES Astra. Das im Jahr 1985 gegründete Unternehmen war der erste private Satellitenbetreiber in Europa. Astra bietet eine breite Palette an Lösungen für Rundfunkdienste und drahtlose Breitbanddienste für Kunden innerhalb und außerhalb Europas an. Über das System werden Fernseh- und Radioprogramme direkt an Millionen Haushalte ausgestrahlt, und es bietet Internetzugang und Netzdienste für öffentliche und private Nutzer. (12) Astra führt an, dass die Maßnahme gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstößt, da nur die terrestrische Übertragung für die Digitalisierung gefördert werde. Um nachzuweisen, dass eine Satellitenplattform eine echte Alternative wäre, verweist Astra insbesondere auf den Fall von Kantabrien. Im Januar 2008 führte die Regionalregierung von Kantabrien eine Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen auf das gesamte Gebiet von Kantabrien durch. Sie wählte dann Astra für die Bereitstellung von frei empfangbaren Kanälen über seine Plattform aus. Im November 2008 wurde dieser Vertrag jedoch von der Regionalregierung aufgelöst. Laut Angaben von Astra lösten die Behörden den Vertrag erst auf, als sie darüber informiert wurden, dass die Zentralregierung die Aufrüstung des analogen terrestrischen Netzes finanzieren würde. Tatsächlich wurde in einem Schreiben der kantabrischen Behörden vom 7. November 2008 erläutert, dass die Auflösung des Vertrags unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass die Zentralregierung Entscheidungen über den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen im gesamten spanischen Staatsgebiet getroffen habe. (5) Somit würde der Fall von Kantabrien erstens zeigen, dass Astra auf diesem Markt konkurrenzfähig gewesen sei, und zweitens, dass die Entscheidungen der Zentralregierung diesen Wettbewerb verhindert hätten. 2.1.2.   Branche (13) Der Fall bezieht sich auf den Rundfunksektor. In diesem Sektor sind zahlreiche Unternehmen in den verschiedenen Stufen der Produktionskette der Rundfunkdienste tätig. (14) Die Rundfunkanstalten sind die Inhalteanbieter von Fernsehkanälen, die Fernsehinhalte erwerben oder eigene Inhalte produzieren und diese in Kanälen bündeln. Anschließend werden diese Kanäle über verschiedene Plattformen (z. B. über Satellit, DVB-T, Kabel oder Internet) öffentlich verbreitet. In Spanien befand der Gesetzgeber, dass Rundfunkdienste eine öffentliche Dienstleistung darstellen; aus diesem Grund werden diese sowohl von staatlichen Rundfunkanstalten (RTVE) als auch von privaten Rundfunkanbietern erbracht, die im Rahmen einer staatlichen Lizenz tätig sind (6). Die sogenannten frei empfangbaren Kanäle werden den Zuschauern kostenlos angeboten. Damit die Bevölkerung diese öffentliche Dienstleistung tatsächlich nutzen kann, ist in den Rechtsvorschriften eine verbindliche Mindestversorgung bei der den öffentlichen Rundfunkanstalten zugewiesenen Aufgabe und für die privaten Lizenzinhaber vorgeschrieben. Demnach sind die öffentlichen Rundfunkanstalten zu einer Versorgung von mindestens 98 % der spanischen Bevölkerung und die privaten Anbieter zu einer Abdeckung von mindestens 96 % der Bevölkerung verpflichtet. In Spanien verfügen die nationalen Rundfunkanstalten über kein nationales Rundfunknetz, weshalb sie Übereinkünfte mit Plattformbetreibern für die Ausstrahlung ihrer Inhalte und die Erfüllung ihrer Versorgungspflichten abschließen. (15) Die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung sind Hersteller oder Montierbetriebe für die Infrastruktur oder Anlagen, die für den Aufbau der verschiedenen Plattformen erforderlich sind. (16) Die Plattformbetreiber (oder Netzbetreiber) sind private Unternehmen bzw. öffentlich kontrollierte Anstalten, die die erforderliche Infrastruktur für die Übertragung und Verbreitung des Signals der Rundfunkkanäle betreiben. Zu Beginn des Fernsehzeitalters gab es nur die analoge terrestrische Plattform. Mit der Weiterentwicklung der Technologie kamen weitere Plattformen auf den Markt, nämlich die Satellitenplattform, die Kabelplattform und in jüngerer Zeit das Fernsehen über das Internet (7), bei dem der Breitbandzugang für die Übertragung des Fernsehsignals genutzt wird. (17) Beim terrestrischen Rundfunk wird das Fernsehsignal vom Fernsehstudio zu einem Übertragungszentrum (Empfangsstelle) übertragen, das sich in der Regel im Eigentum eines Netzbetreibers befindet, der auch für dessen Betrieb zuständig ist. Anschließend wird das Signal vom Übertragungszentrum (Empfangsstelle) zu den von einem Netzbetreiber verwalteten Rundfunkzentren übertragen und von diesen verteilt (z. B. Masten), wobei diese Übertragung manchmal über Satellit erfolgen kann. Schließlich wird das Signal von den Rundfunkzentren an die Haushalte verbreitet. Für die Digitalisierung des analogen terrestrischen Netzes müssen die Sendeanlagen am Boden ersetzt werden. Da das digitale Signal jedoch eine geringere Reichweite als das analoge Signal hat und somit die neue Technologie ein engeres Netz erfordert, ist für einen Ausbau der Versorgung in manchen Fällen auch die Errichtung neuer Übertragungszentren erforderlich. Der Zuschauer muss über einen Decoder verfügen, der bereits in das Fernsehgerät eingebaut sein kann. (18) Bei der Rundfunkübertragung über Satellit wird das Signal an ein Übertragungszentrum (Empfangsstelle) und anschließend an den Satelliten übertragen, der es an die privaten Haushalte verbreitet. Alternativ kann das Signal gleich vom Fernsehstudio direkt an den Satelliten übertragen werden, wenn das Studio mit den geeigneten Anlagen ausgestattet ist. Der Zuschauer muss über eine Parabolantenne und einen Decoder verfügen. Für den Ausbau der Satellitenabdeckung einer Region ist die Installation der Bodenausrüstung beim Zuschauer zuhause erforderlich. In Bezug auf die geografische Abdeckung könnte die Satellitenplattform nahezu 100 % des spanischen Staatsgebiets versorgen, während die terrestrische Plattform etwa 98 % abdeckt. 2.1.3.   Kontext (19) Die betreffende Maßnahme ist vor dem Hintergrund der Digitalisierung des Rundfunks zu untersuchen, die bei der Übermittlung über Kabel, Satellit und Terrestrik stattfand oder derzeit stattfindet. Im Vergleich zum analogen Rundfunk hat die digitale Übertragung den Vorteil, dass sie dank einer effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums eine größere Übertragungskapazität bietet. Dies ist insbesondere für den terrestrischen Rundfunk von Bedeutung, bei dem das verfügbare Frequenzspektrum begrenzt ist, so dass der Rundfunk mit der mobilen Telekommunikation in Konkurrenz um die knappe Bandbreite steht. Die Übertragung über Satellit bietet hingegen den Vorteil, dass ein völlig anderes Frequenzspektrum genutzt wird, in dem genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. (20) Durch den Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen werden zahlreiche Funkfrequenzen von hoher Qualität frei — als „digitale Dividende“ bezeichnet —, die für die Einführung von elektronischen Kommunikationsdiensten zur Verfügung stehen. Diese digitale Dividende und insbesondere die Frequenz 790-862 MHz („Frequenzband 800 MHz“) kann den Sektor der elektronischen Kommunikation beleben, weitreichende Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum mit sich bringen und zu einer großen Zahl von sozialen und kulturellen Vorteilen führen. (8) (21) Die digitale Dividende lässt sich entweder durch den Umstieg von einer terrestrischen auf eine andere Plattform oder durch den Umstieg von der analogen auf die digitale terrestrische Rundfunkübertragung realisieren. Auch eine gemischte Lösung, bei der verschiedene Plattformen kombiniert werden, ist möglich. (9) (22) Bei der terrestrischen Rundfunkübertragung führt die Frequenzknappheit jedoch auch nach der Digitalisierung weiter zu Problemen. Kurz nach dem Abschluss des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen im April 2010 musste die spanische Regierung die Rundfunkanbieter vom 800-MHz-Band in ein niedrigeres Frequenzband verlegen (10). Die Verlegung der verschiedenen Multiplexe, die den Rundfunkanbietern zugewiesen worden waren, führte zu zusätzlichen Kosten und neuen staatlichen Beihilfen, die die Kommission derzeit im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens prüft (11). (23) Was die Fernsehübertragung anbelangt, so wird die digitale terrestrische Übertragung auf absehbare Zeit eine wichtige Verbreitungsplattform bleiben, doch wird sich wahrscheinlich die Breitbandtechnik, wie z. B. Breitbandnetze der neuen Generation (NGA), als dominierende Übertragungstechnik zu einer bedeutenden Alternative entwickeln. Derzeit ist jedoch die geografische Abdeckung der NGA-Netze in Spanien nicht überall gegeben. (24) Heute gibt es in Spanien vier Plattformen für die Rundfunkübertragung: digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T), Satellit (DBV-S), Kabel (DVB-C) sowie Fernsehen über das Internet. Das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) ist die wichtigste Plattform für die frei empfangbaren öffentlichen und privaten spanischen Programme (12). Wichtigster Betreiber des terrestrischen Netzes ist das Unternehmen Abertis, das auch den Satellitenbetreiber Hispasat kontrolliert. Des Weiteren gibt es eine Reihe von lokalen Telekommunikationsanbietern, die die Signale des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) übertragen und in der Regel mit dem nationalen Netz von Abertis verbunden sind. Der wichtigste regionale Betreiber in Kastilien-La Mancha ist TelecomCLM (13). Die Kanäle des Bezahlfernsehens werden im Allgemeinen über Satellit, Kabel und Internet verbreitet. Astra und Hispasat sind die wichtigsten Satellitenbetreiber. (25) Im Zuge der Digitalisierung und des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen nahm Spanien im Zeitraum 2005-2008 eine Reihe von Maßnahmen an, die Folgen für das terrestrische Netz hatten; diese werden im Abschnitt 2.2 beschrieben. Die spanischen Behörden unterteilten das Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete: i. Gebiet I — dazu zählt die überwiegende Mehrheit der spanischen Bevölkerung, in diesem Gebiet trugen die Rundfunkanbieter die Kosten des Umstiegs — 96 % des Staatsgebiets für die privaten Rundfunkanbieter sowie 98 % für die öffentlichen Rundfunkanstalten. Da die Rundfunkanbieter die Umstiegskosten übernahmen, wurden für Gebiet I keine staatlichen Beihilfen gewährt. ii. Gebiet II — darunter fallen weniger besiedelte und entlegene Gebiete, in denen 2,5 % der Bevölkerung leben und in denen in der Vergangenheit die öffentlichen und privaten Sender über das analoge terrestrische Fernsehen empfangen wurden. Da für den Umstieg auf die Digitaltechnik jedoch die Aufrüstung der Übertragungszentren und die Errichtung neuer Zentren erforderlich waren, waren erhebliche Investitionen in das terrestrische Netz notwendig. Die privaten Rundfunkanbieter hatten kein ausreichendes kommerzielles Interesse an der Erbringung von Diensten im Gebiet II und lehnten es ab, die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Deshalb führten die spanischen Behörden die öffentliche Beihilferegelung ein, die Gegenstand der Untersuchung bildet, um die bereits bestehenden Übertragungszentren aufzurüsten und neue digitale Zentren zu errichten. Dieser Prozess wird üblicherweise als „Ausbau der Versorgung mit DVB-T“ bezeichnet (d. h. den Ausbau der Versorgung mit DVB-T über die Pflicht der kommerziellen Rundfunkanbieter hinaus). iii. Gebiet III — in diesem ist es aufgrund der Topografie nicht möglich, Fernsehdienste über die terrestrische Plattform anzubieten, so dass das Gebiet über Satellit versorgt wird. Hispasat ist für die Übertragung der frei empfangbaren Fernsehsignale im Gebiet III zuständig. Da die Fernsehdienste über Satellit erbracht werden, sind die Kosten für die Verbraucher, die Parabolantennen und Decoder erwerben müssen, höher. 2.2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.2.1.   Die allgemeine Maßnahme (26) Die untersuchte Regelung beruht auf einem komplexen System von Rechtsvorschriften, das die spanischen Zentralbehörden seit 2005 eingeführt haben. Auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften wurde die staatliche Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II im Zeitraum 2008-2009 durch die Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden gewährt. Letztere stellten den Empfängern Mittel aus dem Staatshaushalt und ihren jeweiligen Haushalten bereit. Darüber hinaus haben die Autonomen Gemeinschaften seit 2009 kontinuierlich eine Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb der Netze des Gebiets II gewährt. (27) Die Regulierung des Umstiegs auf die Technologie des Digitalfernsehens begann mit der Annahme des Gesetzes 10/2005 vom 14. Juni 2005. Darin wurde auf die Notwendigkeit einer Förderung des Umstiegs von der analogen auf die digitale terrestrische Technologie hingewiesen und die Regierung verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Durchführung anzunehmen. (28) Aufgrund dieses Auftrags genehmigte der Ministerrat mit dem Königlichen Dekret 944/2005 den nationalen technischen Plan, in dem der 3. April 2010 als Datum für das Abschalten des analogen Fernsehens festgelegt war (14). (29) Was die Gebiete II und III anbelangt, so war in der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass die lokalen und regionalen Behörden die Versorgung auf zwischen 96 % und 100 % der Bevölkerung ausbauen. In diesem Zusammenhang wird im technischen Plan explizit auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) verwiesen und es werden sechs Voraussetzungen festgelegt, unter denen die lokalen Behörden diesen Ausbau der Versorgung durchführen könnten. Die Voraussetzung e sieht vor, dass die lokale Anlage dem technischen Plan für das digitale terrestrische Fernsehen entsprechen muss. (30) Anschließend genehmigte der Ministerrat am 7. September 2007 den nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen (im Folgenden „Plan für den Umstieg“) (15), mit dem der nationale technische Plan durchgeführt wird. Im Plan für den Umstieg wurde das spanische Staatsgebiet in neunzig technische Projekte für den Umstieg unterteilt (16) und ein Termin für die Einstellung der analogen Rundfunkübertragung für jedes einzelne dieser Projekte festgelegt. (31) Am 29. Februar 2008 nahm das Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft im Rahmen des Plan Avanza 2008 (17) festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel beliefen sich auf 558 Mio. EUR und wurden teilweise der Entwicklung des Breitbandes und teilweise der Digitalisierung des Fernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens zugewiesen, die nicht unter die den kommerziellen Rundfunkanbietern auferlegten gesetzlichen Pflichten fielen (18). Die Digitalisierung in diesen Gebieten wurde in der Regel als „Ausbau der Versorgung“ bezeichnet und erfolgte später im Rahmen einer Reihe von Folgevereinbarungen zu bestehenden Rahmenverträgen (19), die vom Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Autonomen Gemeinschaften zwischen Juli und November 2008 unterzeichnet wurden („Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen des Jahres 2006“, für jede einzelne Autonome Gemeinschaft gesondert im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht). Der Wortlaut dieser Verträge gibt in den meisten Fällen an, dass ausschließlich die digitale terrestrische Technologie zu finanzieren ist. Aufgrund dieser Verträge übertrug das Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus Finanzmittel an die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.