Europäische Union

2012/838/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden Text von Bedeutung für den EWR

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29.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 359/45 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/838/EU, Euratom) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluss K(2007) 2466 vom 13. Juni 2007 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-20013) und im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen (2007-2001) gefördert werden, hat die Kommission die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen aufgestellt, die durch eine Finanzhilfe im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) und des Beschlusses 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (4) gefördert werden, (im Folgenden „die Regeln“). (2) Der Zweck dieser Regeln bestand darin, einen klaren, transparenten Rahmen zu schaffen, der in einheitlicher Weise von allen Kommissionsdienststellen umgesetzt wird, die an der Verwaltung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG und des Beschlusses 2006/970/Euratom gewährten Finanzhilfen beteiligt sind. Die Regeln sollten für die Laufzeit der Programme ein kohärentes Konzept für die mit diesen Beschlüssen verabschiedeten Programme gewährleisten und bei Bedarf die nötige Flexibilität zulassen. (3) Diese Regeln sollten geändert werden, um einige Aspekte zu spezifizieren und die bisherige Praxis zu kodifizieren, etwa die Definitionen des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie sowie die Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und den Stichtag, über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen, über den benannten Vertreter der Rechtsperson sowie über die Änderung und die Überprüfung von Validierungen und das Validierungsgremium. (4) Es ist notwendig, diese Regeln zu ändern, damit eine einheitliche Anwendung und Auslegung gewährleistet sind; hierzu muss auf spezifische Fälle eingegangen werden. Außerdem muss der Abschnitt über Schutzmaßnahmen erweitert werden. (5) Gleichzeitig sollten die Regeln in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebracht werden. (6) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte daher der Beschluss K(2007) 2466 ersetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG, des Beschlusses 2006/970/Euratom und des Beschlusses 2012/93/Euratom des Rates (5) gefördert werden, sind im Anhang festgelegt. Artikel 2 Der Beschluss K(2007) 2466 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 18. Dezember 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. (2)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (4)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. (5)   ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25. ANHANG INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 49 Allgemeine Zielsetzung 50 1. Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie der Teilnehmer 51 1.1. Grundsätze 51 1.1.1. Vertraulichkeit und Datenschutz 51 1.1.2. Rechtliche Existenz 51 1.1.3. Rechtlicher Status nach den Beteiligungsregeln für das RP7 (Kategorien von Rechtspersonen) 51 1.1.3.1. Begriffsbestimmungen 52 1.1.4. Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen 54 1.1.5. Stichtag für die rechtliche Existenz und den rechtlichen Status/die rechtliche Kategorie 55 1.2. Durchführung der Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie 55 1.2.1. Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen, 56 1.2.2. Unterrichtung über das Ergebnis der Validierung und die validierte Teilnehmerkennung (PIC) 57 1.2.3. Erklärung über die Korrektheit der grundlegenden Daten im Formular zur Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung 57 1.2.4. Benannter Vertreter der Rechtsperson (LEAR) 58 1.2.5. Änderung von Validierungen 58 1.2.5.1. Änderungen von Validierungen infolge eines Fehlers bei der ursprünglichen Validierung 58 1.2.5.2. Änderungen von Validierungen infolge einer Änderung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie 58 1.2.5.3. Änderungen der Berechnungsmethode für die indirekten Kosten (ICM) 58 1.2.6. Verwaltungstechnische Überprüfung der Validierungen 59 1.2.7. Das Validierungsgremium 60 2. Prüfung der operativen Leistungsfähigkeit 60 2.1. Grundsätze 60 2.2. Durchführung 60 2.2.1. In der Vorschlagsphase 60 2.2.2. Im Verhandlungsstadium 61 3. Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit: Durchführungsregeln 61 3.1. Grundsätze 61 3.2. Gründe für die Durchführung der kurzen Finanzanalyse 62 3.3. Kategorien von Rechtspersonen, für die die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist bzw. die davon befreit sind 62 3.4. Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen 63 3.4.1. Juristische Personen 63 3.4.2. Natürliche Personen 64 3.4.3. Weitere Hinweise 65 3.5. Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit 65 3.5.1. Zweck 65 3.5.2. Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert 65 3.5.3. Schwellenwerte 66 3.5.4. Der Sonderfall natürlicher Personen 66 3.5.4.1. Finanzkennzahlen 67 3.5.4.2. Schwellenwerte 67 3.6. Prüfung der Kofinanzierungskapazität 67 3.6.1. Zweck 67 3.6.2. Finanzkennzahlen und aussagekräftiger Wert 67 3.6.3. Schwellenwerte 68 3.6.4. Der Sonderfall natürlicher Personen 68 3.6.4.1. Finanzkennzahlen 69 3.6.4.2. Schwellenwerte 69 4. Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit: Abschluss der Analyse (Prüfungen) und eventuell zu ergreifende Maßnahmen 69 4.1. Bewertung der Ergebnisse der Kurzanalyse 69 4.2. Im Falle eines „schwachen“ Ergebnisses zu ergreifende Maßnahmen 70 4.2.1. Detaillierte Finanzanalyse 70 4.2.1.1. Juristische Personen 70 4.2.1.2. Natürliche Personen 71 4.2.2. Schutzmaßnahmen 72 4.3. Zusätzliche Schutzmaßnahmen einschließlich Sanktionen 73 VORWORT In den Beteiligungsregeln des RP7 (1) wird Folgendes festgelegt: „ Die Kommission erstellt und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen. Die Kommission wiederholt eine solche Prüfung nur, wenn sich die Situation des betreffenden Antragstellers geändert hat. “  (2) In dem vorliegenden Dokument werden diese Regeln festgelegt. Dabei stützt es sich auf die in den RP7-Beteiligungsregeln sowie in der Haushaltsordnung (3) (HO) und ihren zugehörigen Durchführungsbestimmungen (4) (DB) enthaltenen Anforderungen. Es wurde von der Kommission am 13. Juni 2007 verabschiedet und ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf alle indirekten Maßnahmen anwendbar. Bis zum Inkrafttreten einer Folgeversion des vorliegenden Dokuments gelten diese Regeln für alle auf der Grundlage von EG- oder EURATOM-Finanzhilfevereinbarungen durchgeführten indirekten Maßnahmen des RP7 und werden von den an der Durchführung der indirekten Maßnahmen des RP7 beteiligten Stellen („für Forschung zuständige Generaldirektionen“ und Einrichtungen, an die diese Aufgaben übertragen worden sind) angewandt. Damit Änderungen und Aktualisierungen nachvollzogen werden können, wird aus Gründen der Verständlichkeit für alle Folgeversionen eine Änderungsbilanz und ein Vergleich mit der bzw. den vorangegangenen Fassung(en) zur Verfügung gestellt. Zur Klarstellung mehrerer Punkte werden auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen folgende wesentliche Änderungen an den Regeln vorgenommen: — Teil 1 über die „Prüfung der rechtlichen Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie“ wird in folgenden Punkten aktualisiert: — Definitionen des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie — Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und den jeweiligen Stichtag, — Vorschriften über Fälle von unvollständigen, widersprüchlichen oder falschen Erklärungen und/oder Nachweisen, — Vorschriften über den benannten Vertreter der Rechtsperson (Legal Entity Appointed Representative — LEAR), — Vorschriften über die Änderung und die Überprüfung von Validierungen, — Vorschriften über das Validierungsgremium. — Die Teile 3 und 4 über die „Prüfung der finanziellen Leitungsfähigkeit“ werden wie folgt geändert: — Abschnitt 3.4 über „Erforderliche Angaben und einzureichende Unterlagen“ wird durch spezifische Fälle ergänzt. — Die einschlägigen Abschnitte über die Kennzahlen zur finanziellen Lebensfähigkeit (Abschnitte 3.5.3. und 4.2.1) werden durch die Definition von Ausnahmefällen ergänzt. — Abschnitt 4.2.2 über die Schutzmaßnahmen wird geändert. Darüber hinaus werden die folgenden redaktionellen Änderungen eingeführt: — Die Abschnitte 1 und 3 werden durch eine Bezugnahme auf die Validierungsdienste (5) aktualisiert, die die Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status/der rechtlichen Kategorie durchführen, die Korrektheit der Finanzdaten des Teilnehmers überprüfen und die kurze Finanzanalyse durchführen. — Die Bezugnahmen auf das Einheitliche Registrierungssystem werden durch Verweise auf das Portal für Forschungsteilnehmer ersetzt. — Weitere redaktionelle Änderungen waren erforderlich, um der Autonomie der Exekutivagenturen und sonstiger Einrichtungen, die das RP7 durchführen, Rechnung zu tragen (Bezugnahmen auf die Kommissionsdienststellen werden durch Bezugnahmen auf „an der Durchführung des RP7 beteiligte Stellen“ ersetzt, soweit die entsprechenden Aufgaben von Dienststellen der Kommission sowie von sonstigen Einrichtungen, an die Durchführungsaufgaben übertragen worden sind, ausgeführt werden). — Der Text wird mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang gebracht. ALLGEMEINE ZIELSETZUNG Gegenstand des vorliegenden Dokuments sind die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der folgenden Kriterien: — rechtliche Existenz, — RP7-Status, — operative Leistungsfähigkeit, und — finanzielle Leistungsfähigkeit der RP7-Teilnehmer, um so die Durchführung einer indirekten Maßnahme (Realisierung der Ziele und erwarteten Ergebnisse) sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu garantieren. Die folgenden Leitprinzipien wurden in mehreren Sitzungen einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet, an der alle für Forschung zuständige Generaldirektionen beteiligt waren. Sie gründen sich auf den ausgeprägten Willen zur Vereinfachung und Rationalisierung und untermauern das Gesamtkonzept der Kommission: — Die Antragsteller bzw. Teilnehmer werden ausschließlich um Auskünfte gebeten, die aufgrund der Beteiligungsregeln des RP7 und/oder der Haushaltsordnung und/oder ihrer Durchführungsbestimmungen sowie für die Bereitstellung von notwendigen Statistiken (Jährlicher Tätigkeitsbericht der Kommission — siehe Artikel 190 AUEV) unerlässlich sind. — Das Portal für Forschungsteilnehmer (http://ec.europa.eu/research/participants/portal) vereinfacht es Rechtspersonen, sich an RP7-Vorschlägen zu beteiligen. So müssen Rechtspersonen grundlegende Daten und amtliche Dokumente nur einmal über das Portal einreichen. Allerdings sind sie verpflichtet, den Validierungsdiensten — auch über das Teilnehmerportal — etwaige Änderungen mitzuteilen. — Jede Rechtsperson muss eine Person benennen, den benannten Vertreter der Rechtsperson (Legal Entity Appointed Representative — LEAR), der ermächtigt ist, die rechtlichen und finanziellen Angaben zu der Rechtsperson online über das Portal für Forschungsteilnehmer zu verwalten. — Die in der Vorschlagsphase eingereichten Informationen müssen nicht erneut für die Vertragsverhandlungen vorgelegt werden, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die gemachten Angaben zum Zeitpunkt ihrer Überprüfung nicht mehr aktuell sind. Ebenso müssen Angaben, die z. B. erst im Rahmen der Vorbereitung der Finanzhilfevereinbarung zu überprüfen sind, nicht schon in der Vorschlagsphase gemacht werden, (6). — Soweit wie möglich basiert die Prüfung auf der Selbstauskunft und der Eigenprüfung der Antragsteller/Teilnehmer. Deshalb wird die Kommission dafür sorgen, dass ihnen klare Informationen und Anweisungen sowie alle Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die sie benötigen, um z. B. ihre finanzielle Lebensfähigkeit selbst einschätzen zu können. Diese Instrumente liefern lediglich nicht verbindliche Anhaltspunkte; sie greifen den Ergebnissen einer offiziellen Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit durch die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen nicht vor. Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Erklärungen können zur Anwendung von finanziellen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen in Form eines Ausschlusses der Antragsteller/Teilnehmer von künftigen Beteiligungen führen. — Während die Prüfung der rechtlichen und operativen Leistungsfähigkeit für jede Rechtsperson durchgeführt werden muss, muss die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht immer durchgeführt werden. Abschnitt 3.3 mit einem „Entscheidungsbaum zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit“ enthält ausführliche Informationen über die Bedingungen, die eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Rechtsperson erforderlich machen. — Dank der Einrichtung des Teilnehmer-Garantiefonds werden von den Teilnehmern keine finanziellen Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen erwartet bzw. verlangt, wie z. B. die Reduzierung des Vorfinanzierungsbetrags für einen bestimmten Teilnehmer, die Einrichtung von Treuhand- oder Sperrkonten, finanzielle Bürgschaften usw. Die an der Durchführung des RP7 beteiligten Stellen werden jedoch die nachträglichen Prüfungen verstärken, um so die ordnungsgemäße Durchführung der indirekten Maßnahmen des RP7 sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Teilnehmer und der Union zu schützen. 1.   PRÜFUNG DER RECHTLICHEN EXISTENZ UND DES RECHTLICHEN STATUS/DER RECHTLICHEN KATEGORIE DER TEILNEHMER 1.1.   Grundsätze 1.1.1.   Vertraulichkeit und Datenschutz Sämtliche Daten und Unterlagen, die den Validierungsdiensten im Zusammenhang mit der Prüfung der rechtlichen und operativen Leistungsfähigkeit vorgelegt werden, werden vertraulich behandelt und unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7). Sämtliche Daten werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Unparteilichkeit und der Rechtmäßigkeit verarbeitet. 1.1.2.   Rechtliche Existenz In Übereinstimmung mit Artikel 4 der RP7-Beteiligungsregeln kann eine Finanzhilfe nur einer existierenden Rechtsperson gewährt werden, die — im Rahmen des von der Kommission festgelegten Verfahrens einen förderfähigen Vorschlag eingereicht hat und — sich nicht in einer der in Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a der HO genannten Situationen befindet. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der RP7-Betetiligungsregeln ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Unionsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. 1.1.3.   Rechtlicher Status nach den Beteiligungsregeln für das RP7 (Kategorien von Rechtspersonen) Die RP7-Betetiligungsregeln (sowie in manchen Fällen auch das Arbeitsprogramm und die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) beziehen sich auf unterschiedliche Kategorien von Rechtspersonen. Diese Unterscheidung wird in erster Linie anhand des rechtlichen Status und/oder der Merkmale der jeweiligen Rechtsperson getroffen. Entsprechend ihrer Kategorisierung verfügt eine Rechtsperson möglicherweise über unterschiedliche Rechte und Pflichten (8), insbesondere im Hinblick auf — ihre Ansprüche hinsichtlich des EU-Finanzbeitrags einschließlich der Finanzierungsobergrenze; — die Frage, ob die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Rechtsperson zwingend vorgeschrieben ist; — die Frage, ob ein qualifizierter Beamter des öffentlichen Dienstes befugt ist, die Finanzaufstellungen zu zertifizieren (9); — ihre finanzielle Haftung bei der Durchführung der indirekten Maßnahme (vgl. die Durchführungsmodalitäten des Teilnehmer-Garantiefonds). Zu ermitteln sind vor allem die folgenden Kategorien von Rechtspersonen (10): Natürliche Person  (11) Juristische Person Öffentliche Einrichtung Gewinnstreben öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben öffentliche Einrichtung mit Gewinnstreben Internationale Organisation von europäischem Interesse Sonstige Sekundarschule oder Hochschule Forschungseinrichtung Unternehmen KMU Kein KMU Im Rahmen der Einteilung in die einzelnen Kategorien erfolgt auch eine Überprüfung der in bestimmten Förderregelungen und/oder einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Zulassungskriterien (12). Als allgemeine Regel gilt, dass die Validierungsdienste im Hinblick auf Rechtspersonen, die in verschiedene Kategorien eingeordnet werden können, diejenige Einstufung vornehmen, die für die jeweilige Rechtsperson in Bezug auf ihre Rechte und/oder Pflichten am günstigsten ist (13). Selbst wenn der Teilnehmer seinen Status/seine Kategorie als öffentliche Einrichtung ohne Gewinnstreben, Sekundarschule oder Hochschule, Forschungseinrichtung oder KMU verliert, wird er die Vorteile dieses Status in Bezug auf die unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung für die gesamte Laufzeit behalten (sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Status/die Kategorie aufgrund falscher Erklärungen verliehen oder absichtlich zu dem alleinigen Zweck manipuliert wurde, die RP7-Finanzhilfe zu erhalten). Allerdings müssen die Teilnehmer den Validierungsdiensten eine sol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.