Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMA bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R1304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r indirekt nur dann ab oder schränkt diesen ein, um Risiken zu kontrollieren, die sich aus dieser Vereinbarung oder dem Zugang ergeben. Risikomanagement Artikel 52 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen haben, müssen a) angemessene Strategien, Verfahren und Systeme eingeführt haben, die es ermöglichen, die aus der Interoperabilitätsvereinbarung erwachsenden Risiken wirksam zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern, sodass sie ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen können; b) sich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich des auf die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen anwendbaren Rechts, verständigen; c) Kredit- und Liquiditätsrisiken wirksam identifizieren, überwachen und steuern, sodass der Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP keine Auswirkungen auf eine interoperable CCP hat; d) potenzielle Interdependenzen und Korrelationen identifizieren, überwachen und berücksichtigen, die sich aus einer Interoperabilitätsvereinbarung, die sich auf Kredit- und Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit Konzentrationen von Clearingmitgliedern auswirken kann, sowie aus der Zusammenlegung von Finanzmitteln in einem Pool ergeben können; e) bei der Verwendung unterschiedlicher Risikomanagementmodelle zur Absicherung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern oder ihrer gegenseitigen Risikopositionen die betreffenden Unterschiede ermitteln, die Risiken bewerten, die daraus erwachsen können, Maßnahmen treffen, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel, die die Auswirkungen auf die Interoperabilitätsvereinbarung sowie die potenziellen Konsequenzen hinsichtlich Ansteckungsgefahren eindämmen, und dafür sorgen, dass diese Unterschiede die Fähigkeit der CCPs nicht beeinträchtigen, die Folgen des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu bewältigen. Leistung von Einschusszahlungen im Rahmen der Vereinbarungen zwischen CCPs Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP weist in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung von CCPs hält, mit denen sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, gesondert aus. Die Drittstaaten-CCP leistet dieser CCP die Ersteinschusszahlungen nur als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, sodass die empfangende CCP kein Verfügungsrecht über die von der anderen CCP geleisteten Einschusszahlungen hat. Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten werden auf eine der folgenden Arten geschützt: i) sie werden bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten; ii) andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten werden genutzt. Die Vermögenswerte stehen der empfangenden CCP nur im Falle des Ausfalls der CCP, die die betreffende Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gestellt hat, zur Verfügung. Bei einem Ausfall der CCP, die eine Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung erhalten hat, werden die hinterlegten Sicherheiten der CCP, die sie gestellt hat, ohne Weiteres erstattet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.