Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMA bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R1304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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21.9.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 305/13 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1304 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMA bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann eine zentrale Gegenpartei (im Folgenden „CCP“) aus einem Drittstaat, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird (im Folgenden „Tier 2-CCP“), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) ersuchen, zu beurteilen, ob bei dieser Tier 2-CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaatsrechtsrahmens die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt (im Folgenden „Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips“), und einen entsprechenden Beschluss anzunehmen. (2) Durch das Vergleichbarkeitsprinzip werden die Finanzstabilität der Union gewahrt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Tier 2-CCPs und in der Union zugelassene CCPs gewährleistet, und gleichzeitig wird der Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für diese Tier 2-CCPs verringert. Bei der Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte daher überprüft werden, ob mit der Einhaltung des Drittstaatsrahmens durch eine Tier 2-CCP die Einhaltung einer oder aller Anforderungen gemäß Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam gewährleistet ist. In dieser Verordnung sollten daher die Elemente aufgeführt werden, die die ESMA bei ihrer Beurteilung eines Antrags einer Tier 2-CCP auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips zu bewerten hat. Bei der Durchführung der Beurteilung sollte die ESMA zudem berücksichtigen, ob die betreffende CCP in delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegte Anforderungen einhält, in denen diese Elemente genauer spezifiziert sind, darunter Anforderungen im Zusammenhang mit Einschussanforderungen, Liquiditätsrisikokontrollen und Anforderungen an Sicherheiten. (3) In ihrer Beurteilung, ob mit der Einhaltung des geltenden Drittstaatsrahmens der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Genüge getan wird, kann die ESMA auch die Empfehlungen des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden berücksichtigen. (4) Die ESMA sollte eine detaillierte Beurteilung durchführen, um festzustellen, ob für eine Tier 2-CCP die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgestellt werden kann. Ein etwaiger negativer Bescheid nach einer Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Titel IV könnte Auswirkungen auf die von der Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der genannten Verordnung durchgeführte Gleichwertigkeitsbewertung haben. Die ESMA sollte daher die Kommission unterrichten, wenn sie beabsichtigt, in Bezug auf diesen Titel die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips zu versagen. (5) Hat eine Tier 2-CCP mit einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt diese Vereinbarung eine direkte Verbindung zu einer CCP in der Union und damit einen direkten Ansteckungskanal dar. Im Falle solcher Vereinbarungen sollte die ESMA eine detaillierte Beurteilung durchführen, um zu bestimmen, ob im Hinblick auf Titel V der genannten Verordnung die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt werden kann. Eine Interoperabilitätsvereinbarung zwischen einer Tier 2-CCP und einer anderen Drittstaaten-CCP stellt keine direkte Verbindung zu einer CCP in der Union dar, kann aber unter bestimmten Umständen als indirekter Ansteckungskanal relevant sein. Im Falle solcher Vereinbarungen sollte die ESMA nur dann eine detaillierte Beurteilung vornehmen, wenn die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten dies rechtfertigen. (6) Da eines der Ziele des Vergleichbarkeitsprinzips darin besteht, den Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für Tier 2-CCPs zu verringern, sollte die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips nicht allein aus dem Grund versagt werden, dass eine Tier 2-CCP eine Ausnahmeregelung nach dem geltenden Drittstaatsrahmen anwendet, die mit den in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Ausnahmeregelungen vergleichbar ist. Bei der Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit ein negativer Bescheid dazu führen könnte, dass die Tier 2-CCP nicht in der Lage ist, die Anforderungen der Union und des Drittstaats gleichzeitig zu erfüllen. (7) Die Entscheidung der ESMA zur Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte auf der Grundlage der Beurteilung getroffen werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses durchgeführt wurde. Damit die ESMA eine erneute Beurteilung vornehmen kann, wenn relevante Entwicklungen eintreten, einschließlich Änderungen der internen Vorschriften und Verfahren einer CCP, sollte die Tier 2-CCP die ESMA über solche Entwicklungen unterrichten. (8) Die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), mit der Artikel 25a in die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingefügt wurde, trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Um sicherzustellen, dass der genannte Artikel vollumfänglich angewandt werden kann, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips (1)   Der mit Gründen versehene Antrag nach Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist entweder innerhalb der in der Notifizierung der ESMA an die Drittstaaten-CCP, in der ihr mitgeteilt wird, dass sie nicht als Tier 1-CCP gilt, festgelegten Frist zu stellen oder jederzeit, nachdem eine Drittstaaten-CCP von der ESMA im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP anerkannt wurde. Die Tier 2-CCP unterrichtet die für sie zuständige Behörde über die Einreichung eines Antrags nach Unterabsatz 1. (2)   Der mit Gründen versehene Antrag nach Absatz 1 enthält folgende Angaben: a) die Anforderungen, für die die Tier 2-CCP die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips beantragt; b) die Gründe, weshalb die Einhaltung des geltenden Drittstaatsrahmens durch die Tier 2-CCP die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nach Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gewährleistet; c) die Art und Weise, in der die Tier 2-CCP die zum Zweck der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt. Für die Zwecke von Buchstabe b legt die Tier 2-CCP gegebenenfalls Nachweise nach Maßgabe des Artikels 5 vor. (3)   Die Tier 2-CCP nimmt auf Ersuchen der ESMA in den mit Gründen versehenen Antrag nach Absatz 1 Folgendes auf: a) eine Erklärung der für sie zuständigen Behörde, in der diese bestätigt, dass die Tier 2-CCP gut beleumundet ist; b) erforderlichenfalls im Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 16 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Übersetzung des einschlägigen geltenden Drittstaatsrahmens in eine Sprache, die im Finanzwesen üblicherweise verwendet wird. (4)   Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang eines mit Gründen versehenen Antrags nach Absatz 1, ob dieser mit Gründen versehene Antrag vollständig ist. Die ESMA setzt eine Frist fest, innerhalb deren die Tier 2-CCP zusätzliche Informationen vorlegen muss, falls der Antrag unvollständig ist. (5)   Die ESMA entscheidet innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang eines im Einklang mit Absatz 4 übermittelten vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, ob im Hinblick auf die in dem mit Gründen versehenen Antrag aufgeführten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt werden kann. Die ESMA kann diese Entscheidung aufschieben, wenn der mit Gründen versehene Antrag oder die zusätzlichen Informationen nach Absatz 4 nicht rechtzeitig eingereicht werden, und die Beurteilung dieses Antrags infolgedessen den Beschluss der ESMA über die Anerkennung der Drittstaaten-CCP oder die Überprüfung ihrer Anerkennung verzögern könnte. (6)   Hat die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf eine oder mehrere Anforderungen für eine Tier 2-CCP nicht bestätigt, so darf diese im Hinblick auf diese Anforderungen keinen neuen mit Gründen versehenen Antrag nach Absatz 1 stellen, es sei denn, es gab eine relevante Änderung des geltenden Drittstaatsrahmens oder der Art und Weise, wie die CCP diesen Rahmen einhält. Artikel 2 Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1)   Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fest, wenn das Eigenkapital einer Tier 2-CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen, einem ständigen und verfügbaren Anfangskapital von mindestens 7,5 Mio. EUR entspricht. (2)   Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fest, wenn das Eigenkapital einer Tier 2-CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen, zu jedem Zeitpunkt höher oder gleich der Summe folgender Elemente ist: a) der Eigenkapitalanforderungen der CCP für die Abwicklung oder Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten; b) der Eigenkapitalanforderungen für Betriebs- und Rechtsrisiko; c) der Eigenkapitalanforderungen der CCP für Kredit-, Gegenparteiausfall- und Marktrisiken, die nicht bereits durch die in den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten spezifischen Finanzmittel oder vergleichbare spezifische Finanzmittel abgedeckt sind, die nach der Rechtsordnung des Heimatlands der CCP vorgeschrieben sind; d) der Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berechnet die ESMA die Eigenkapitalanforderungen im Einklang mit den spezifischen Eigenkapitalanforderungen nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens oder, wenn dieser keine einschlägigen Eigenkapitalanforderungen vorsieht, im Einklang mit den betreffenden Anforderungen nach Artikel 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission (3). Artikel 3 Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1)   Die ESMA stellt im Hinblick auf die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, sofern a) die Tier 2-CCP die gegebenenfalls im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 jener Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt; b) die Tier 2-CCP sämtliche in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält. (2)   Vor der Annahme eines Beschlusses, mit dem die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips versagt wird, muss die ESMA a) mit der für die betreffende CCP zuständigen Behörde ihr Verständnis des geltenden Drittstaatsrahmens und der Art und Weise prüfen, wie die Tier 2-CCP diesen einhält; b) die Kommission davon in Kenntnis setzen. Artikel 4 Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1)   Hat eine Tier 2-CCP mit einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf die in Titel V der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen fest, wenn die Tier 2-CCP alle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält. (2)   Hat eine Tier 2-CCP mit einer Drittstaaten-CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf die in Titel V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen fest, es sei denn, die Auswirkungen dieser Vereinbarung auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten rechtfertigen die Durchführung einer Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Einklang mit Absatz 1. Artikel 5 Ausnahmeregelungen und unvereinbare Anforderungen (1)   Die ESMA versagt die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf in Artikel 16 und Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Anforderungen nicht allein aus dem Grund, dass die Tier 2-CCP eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens anwendet, die mit einer der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung aufgeführten Ausnahmeregelungen vergleichbar ist. Die Tier 2-CCP weist nach, dass die Ausnahmeregelung der Union und des Drittstaats vergleichbar sind. (2)   Führt die Einhaltung einer spezifischen Anforderung nach Artikel 16 oder Titel IV oder V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu einem Verstoß gegen den geltenden Drittstaatsrahmen, stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips für diese Anforderung nur dann fest, wenn die Tier 2-CCP nachweist, dass a) es unmöglich ist, diese Anforderung einzuhalten, ohne gegen eine zwingende Vorschrift des geltenden Drittstaatsrahmens zu verstoßen; b) mit dem geltenden Drittstaatsrahmen dieselben Ziele wie mit Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam erreicht werden; c) sie den geltenden Drittstaatsrahmen einhält. Artikel 6 Änderungen des geltenden Drittstaatsrahmens Eine Tier 2-CCP, für die die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips festgestellt wurde, setzt die ESMA über alle Änderungen des für sie geltenden Drittstaatsrahmens und ihrer internen Vorschriften und Verfahren in Kenntnis. Die ESMA unterrichtet die Kommission über solche Notifizierungen. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1. (2)  Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1). (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37). ANHANG I ELEMENTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 Bestimmung im Unionsrecht Elemente gemäß Artikel 3 Absatz 1 Kapitel 1: Organisatorische Anforderungen Allgemeine Bestimmungen Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP verfügt über a) solide Regelungen zur Unternehmensführung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten gehört; b) wirksame Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte; c) angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren. Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP hat Strategien und Verfahren eingeführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung des einschlägigen Rechtsrahmens des Drittstaats, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen. Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP a) verfügt dauerhaft über eine Organisationsstruktur, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet; b) setzt angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren ein; c) sorgt für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten. Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP sorgt für die Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft. Artikel 26 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP a) betreibt informationstechnische Systeme, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind; b) macht ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften sowie die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied öffentlich zugänglich; c) wird regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen, deren Ergebnisse dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. Geschäftsleitung und Leitungsorgan Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Geschäftsleitung der Drittstaaten-CCP muss hinreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen. Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP verfügt über ein Leitungsorgan mit einer ausreichenden Zahl unabhängiger Mitglieder mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, einer angemessenen Vertretung von Clearingmitgliedern und Kunden und Mechanismen zur Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte innerhalb der CCP, um eine solide und umsichtige Verwaltung der CCP zu gewährleisten. Risikoausschuss Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP a) unterhält eine Stelle, die das Leitungsorgan unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP bei Entwicklungen berät, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, und die Vertretung ihrer Clearingmitglieder, unabhängiger Mitglieder des Leitungsorgans und Vertreter ihrer Kunden sicherstellt; b) verfügt über Mechanismen, um die betreffende zuständige Behörde des Drittstaats unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen dieser Einrichtung zu folgen, zu unterrichten. Aufbewahrungspflichten Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, sodass die für sie zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen des einschlägigen Drittstaatsrahmens einhält. Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen. Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP stellt jeder einschlägigen Drittlandsbehörde auf Anfrage die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden. Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP unterrichtet die für sie zuständige Behörde über die Identität und die Höhe der Beteiligung der Aktionäre oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten. Artikel 30 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an einer Drittstaaten-CCP halten, a) genügen den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements der CCP zu stellenden Ansprüchen; b) üben keine Einflussnahme aus, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird. Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Enge Verbindungen zwischen der Drittstaaten-CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen stehen der wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen der zuständigen Behörde nicht entgegen. Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften, hindern die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen. Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP teilt der für sie zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung und des Drittstaatsrahmens mit und stellt sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einer Drittstaaten-CCP einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist. Interessenkonflikte Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Die Drittstaaten-CCP trifft auf Dauer wirksame Vorkehrungen und setzt sie um, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu bewältigen und zu regeln. Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Reichen die von der Drittstaaten-CCP zur Bewältigung von Interessenkonflikten getroffenen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP die betreffenden Clearingmitglieder und, falls der CCP die Kunden bekannt sind, die betreffenden Kunden, bevor sie neue Transaktionen im Auftrag dieser Cl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.