Europäische Union

2014/34/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (EZB/2013/53)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-01-01

Quellenkennung: 32013D0053(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02013D0053(01) — DE — 01.01.2025 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (EZB/2013/53) (2014/34/EU) (ABl. L 016 vom 21.1.2014, S. 65) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2024/2940 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 14. November 2024   L 2940 1 11.12.2024 ▼B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Dezember 2013 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Latvijas Banka (EZB/2013/53) (2014/34/EU) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: a) „Währungsreserven“ : Gold oder Sichtguthaben; b) „Gold“ : Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; c) „Sichtguthaben“ : die gesetzliche Währung Japans (Japanischer Yen). Artikel 2 Höhe und Form des eingezahlten Kapitals (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zahlt die Latvijas Banka den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 29 424 263,59  EUR ein. (2)   Die Latvijas Banka zahlt der EZB am 2. Januar 2014 den in Absatz 1 genannten Betrag im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). (3)   Die Latvijas Banka zahlt der EZB am 2. Januar 2014 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2014 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsforderungen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde. Artikel 3 Übertragung von Währungsreserven (1)   Die Latvijas Banka überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen auf japanische Yen lautende Währungsreserven und Gold im Gegenwert von 205 272 581,13  EUR wie folgt: Euro-Gegenwert der auf japanische Yen lautenden Sichtguthaben Euro-Gegenwert des Goldes Gesamt-Euro-Gegenwert 174 481 693,96 30 790 887,17 205 272 581,13 (2)   Der Euro-Gegenwert der von der Latvijas Banka gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem japanischen Yen zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2013 vom Eurosystem und der Latvijas Banka festgesetzt werden; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2013 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet. (3)   Die EZB bestätigt der Latvijas Banka den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich. (4)   Die Latvijas Banka überträgt der EZB japanische Yen in Sichtguthaben. (5)   Die Sichtguthaben werden auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für die der EZB zu übertragenden Sichtguthaben ist der 6. Januar 2014. Die Latvijas Banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist. (6)   Der Wert des Goldes, das die Latvijas Banka der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 30 790 887,17  EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten. (7)   Die Latvijas Banka überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 3. Januar 2014. Die Latvijas Banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist. (8)   Liegt der Wert des Goldes, den die Latvijas Banka der EZB überträgt, unter dem Betrag, der in Absatz 1 genannt wird, überträgt die Latvijas Banka am 6. Januar 2014 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in japanischen Yen auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in japanischen Yen ist nicht Bestandteil der auf japanische Yen lautenden Währungsreserven, die die Latvijas Banka entsprechend der linken Spalte der in Absatz 1 enthaltenen Tabelle an die EZB überträgt. (9)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2013 zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird ( 1 ), ausgeglichen. Artikel 4 Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Latvijas Banka eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 163 479 892,24  EUR. ▼M1 (2)   Die der Latvijas Banka von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) ( 2 ) geänderten Fassung entspricht. ▼B (3)   Die gemäß Absatz 2 berechneten, aufgelaufenen Zinsen werden der Latvijas Banka am Ende eines jeden Geschäftsjahrs gezahlt. Die EZB informiert die Latvijas Banka vierteljährlich über den kumulierten Betrag. (4)   Die Forderung ist nicht einlösbar. Artikel 5 Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 und gemäß Artikel 3 Absätze 5 und 6 muss die Latvijas Banka einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2013 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. (2)   Die Höhe der von der Latvijas Banka zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Latvijas Banka bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/26. (3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen. (4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Latvijas Banka spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2013 durch den EZB-Rat den von der Latvijas Banka gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag. (5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2013 durch den EZB-Rat überweist die Latvijas Banka der EZB über TARGET2 a)  den gemäß Absatz 4 an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (Vorableistung des Beitrags), und b)  die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 an die EZB zahlbaren Betrag, abzüglich einer Vorableistung des Beitrags. (6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde. Artikel 6 Zuständigkeiten (1)   Soweit erforderlich, weist das Direktorium der EZB die Latvijas Banka an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen sowie angemessene Abhilfemöglichkeiten für gegebenenfalls auftretende Probleme vorzusehen. (2)   Der EZB-Rat wird unverzüglich über Anweisungen zu unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium hält sich an Beschlüsse, die der EZB-Rat dazu trifft. Artikel 7 Schlussbestimmung Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. ( 1 ) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. ( 2 ) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.