Europäische Union

Beschluß Nr. 2744/1999/EGKS der Kommission vom 15. Dezember 1999 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999S2744. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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f dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4) Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Entscheidung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt. (5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. (6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: KZ= Republik Kasachstan; - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code: BE= Belgien DK= Dänemark DE= Deutschland EL= Griechenland ES= Spanien FR= Frankreich IE= Irland IT= Italien LU= Luxemburg NL= Niederlande AT= Österreich PT= Portugal FI= Finnland SE= Schweden GB= Vereinigtes Königreich; - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. "0" für 2000; - eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland. - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Artikel 19 Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk "issued retrospectively" tragen. Artikel 20 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk "duplicate" tragen. Das Duplikat muß das Datum des Originals tragen. TEIL IV EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT - GEMEINSAMER VORDRUCK Artikel 21 (1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage II. (2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung "Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6''); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und die Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muß den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht. (5) Bei ihrer Erteilung werden die Genehmigung und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Weg über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt. (6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufuellen. (7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an. (8) Die Zeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. 1000 EUR). (9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnung auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden dieser ein oder mehrere Zusatzblätter beifügen, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung bzw. der Teilgenehmigung. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, daß sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen. (10) Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem anderen Mitgliedstaat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats. (11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, daß die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden. (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Anlage I zu Anhang II >PIC FILE= "L_1999342DE.002502.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.002601.TIF"> Muster des Ursprungszeugnisses nach Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs II >PIC FILE= "L_1999342DE.002701.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.002801.TIF"> Anlage II zu Anhang II >PIC FILE= "L_1999342DE.002902.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.003001.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.003101.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.003201.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.003301.TIF"> LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES/LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER/LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN/ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ/LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES/LISTE DES AUTORIΤÉS NATIONALES COMPÉTENTES/ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI/LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES/LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES/LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA/LISTA ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER BELGIQUE/BELGIË Ministère des affaires économiques Administration des relations économiques Services Licences Rue Général Leman 60 B - 1040 Bruxelles Fax: (32-2) 230 83 22 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Brussel Fax: (32-2) 230 83 22 DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Søndergade 25 DK - 8600 Silkeborg Fax: (45) 87 20 40 77 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft, Dienst 01 Postfach 51 71 D - 65762 Eschborn 1 Fax: (49) 6196 40 42 12 ΕΛΛΑΣ Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία ΔΟΣ Διεύθυνση Διαδικασιών Εξωτερικού Εμπορίου Κορνάρου 1 GR - 105 63 Αθήνα Τέλεφαξ: (301) 328 60 29/328 60 59/328 60 39 ESPAÑA Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Fax: (34-1) 563 18 23/349 38 31 FRANCE Setice 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Télécopieur: (33-1) 55 07 46 69 IRELAND Licensing Unit Department of Enterprise, Trade and Employment Kildare Street IRL - Dublin 2 Fax: (353-1) 631 28 26 ITALIA Ministero del Commercio con l'estero Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I - 00144 Roma Fax: (39-6) 59 93 22 35/59 93 26 36 LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Télécopieur: (352) 46 61 38 NEDERLAND Centrale Dienst voor In- en Uitvoer Postbus 30003 Engelse Kamp 2 NL - 9700 RD Groningen Fax: (31-50) 526 06 98 ÖSTERREICH Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Außenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien Fax: (43-1) 715 83 47 PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Avenida da República, 79 P - 1000 Lisboa Telefax: (351-21) 793 22 10 SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN - 00101 Helsinki Telekopio: +358-9 614 2852 SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Fax: (46-8) 30 67 59 UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham, Cleveland TS23 2NF Fax: (44) 1642 533 557 ANHANG III ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN Artikel 1 Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Artikel 2 In den ersten zehn Tagen jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen der Eisen- und Stahlerzeugnisse, die einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, in der entsprechenden Einheit und nach Ursprungsland und Erzeugnisgruppe mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind. Artikel 3 (1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen kasachischen Behörden zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen. (2) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen. (3) Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse für eine Ausfuhr nach der in dieser Entscheidung festgelegten Regelung in Betracht kommen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen(1). (4) Werden bei der Nachprüfung Mißbrauch oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann beschließen, daß für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein kasachisches Ursprungszeugnis nach Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs II vorzulegen ist. (5) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 4 (1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, daß die Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieser Entscheidung umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse bestimmt werden kann. (2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieser Entscheidung für sachdienlich erachtet werden. (3) Wird festgestellt, daß die Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung im Einvernehmen mit der Republik Kasachstan die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5 Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis. (1) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungserzeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. ANHANG IV HÖCHSTMENGEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.