Europäische Union

1999/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 1998 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache IV/M.1157 - Skanska/Scancem) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3434) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0458. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Scancem unabhängig sein und in keiner Verbindung zu ihnen stehen. b) Veräußerungen der Scancem-Beteiligung (202) Skanska wird innerhalb von [...]* Monaten [...]* der Entscheidung der Kommission seine gesamte Beteiligung an Scancem an einen von Skanska unabhängigen und in keiner Verbindung zu ihm stehenden Käufer veräußern. Dieser Käufer wird von dem Käufer der Aktiva im Rahmen der zugesagten Umstrukturierung des Zementsektors unabhängig sein und in keiner Verbindung zu ihm stehen. c) Funktionsweise der Zusagen (203) Im Laufe des Veräußerungsverfahrens wird Scancem als ein von Skanska getrenntes, unterschiedliches Unternehmen fortgeführt. Keine der Scancem-Tätigkeiten im Zement-, Lieferbeton-, Trockenbeton- oder Betonfertigteilesektor wird an Skanska oder an von Skanska abhängige oder mit ihm in Verbindung stehende Unternehmen verkauft oder in irgendeiner anderen Form auf diese übertragen. (204) Skanska wird der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entscheidung den Namen einer Investmentbank oder ähnlichen Einrichtung, die nicht mit Skanska in Verbindung steht und für Skanska (auf dessen Kosten) als Treuhandgesellschaft tätig wird, zur Genehmigung vorschlagen. Diese Treuhandgesellschaft, deren Bestellung unwiderruflich ist, hat den Auftrag, i) die Einhaltung der Zusagen von Skanska zu überwachen; ii) der Kommission vierteljährlich (oder auf Antrag) Bericht zu erstatten über: a) wichtige Entwicklungen in den Verhandlungen von Skanska mit Dritten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Zementsektors und der Veräußerung der Scancem-Beteiligung, b) die Frist, innerhalb deren mit einer Vereinbarung mit einem Dritten gerechnet wird, c) die Befolgung der Auflage zur Führung von Scancem als ein von Skanska getrenntes, unterschiedliches Unternehmen; iii) der Kommission einen Bericht mit ausreichenden Informationen zu übermitteln, anhand deren sie feststellen kann, ob der potentielle Käufer den vorerwähnten Bedingungen entspricht und ob im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Zementsektors die geplante Transaktion sämtliche sachlich relevanten Aktiva betrifft; iv) die Stimmrechte von Skanska in bezug auf seine gesamte Scancem-Beteiligung nach folgenden Regeln zu überwachen: A. Während des für die Umstrukturierung des Zementsektors vorgesehenen Zeitraums darf Skanska bei der Wahl des Scancem-Board (zu dem mindestens ein von den Aktionären gewähltes, nicht aber von Skanska ernanntes und zu ihm in irgendeiner Weise in Verbindung stehendes Mitglied gehören wird) und bei Entscheidungen über Fragen, die für die Durchführung dieser Zusage durchaus notwendig sind, seine sämtlichen Stimmrechte wahrnehmen. B. Außer in dem in A vorgesehenen Fall wird Skanska nicht mehr Stimmrechte als der zweitgrößte Scancem-Aktionär ("Stimmgleichheit") wahrnehmen und seine Board-Mitglieder anweisen, die über die Stimmengleichheit hinausgehenden Stimmrechte nicht zugunsten von Entschließungen wahrzunehmen, die die Treuhandgesellschaft (nach Anhörung der Kommission) für geeignet hält, a) einen grundlegenden Wechsel in der Geschäftsführung von Scancem herbeizuführen oder b) einen Verstoß gegen die Zusagen durch Skanska zu bewirken. C. Skanska kann die Kommission bitten, einen Beschluß der Treuhandgesellschaft, wonach die Wahrnehmung von Stimmrechten über die Stimmengleichheit hinaus mit B nicht vereinbar wäre, zu überprüfen. D. Bei Ablauf des für die Umstrukturierung des Zementsektors vorgesehenen Zeitraums wird Skanska dafür sorgen, daß für die Wahl der Board-Mitglieder eine außergewöhnliche Hauptversammlung einberufen wird. Außerdem wird Skanska von diesem Zeitpunkt an seine über die Stimmengleichheit hinausgehenden Stimmrechte nicht mehr wahrnehmen. (205) Um der in Ziffer iv) erwähnten Zusage nachzukommen, wird Skanska der Treuhandgesellschaft und der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu etwaigen für eine Hauptversammlung vorgeschlagenen Entschließungen übermitteln, um zu beweisen, daß kein Widerspruch zu den von ihm eingegangenen Zusagen vorliegt, und wird der Treuhandgesellschaft Informationen über vom Board zu ergreifende Maßnahmen unterbreiten, damit sie feststellen kann, ob die betreffenden Maßnahmen im Widerspruch zu den von Skanska eingegangenen Zusagen stehen. Skanska wird diese Informationen spätestens zehn Tage vor dem für die Abstimmung vorgesehenen Termin übermitteln. Stellt die Treuhandgesellschaft (bzw. die Kommission in dem in C beschriebenen Fall) fest, daß irgendeine Abstimmung oder Maßnahme mit den Skanska-Zusagen in Widerspruch steht, so wird Skanska seine Stimmrechte, die über die Stimmengleichheit hinausgehen, nicht wahrnehmen. (206) Skanska wird mit einem potentiellen Käufer nur solange verhandeln, wie die Kommission nicht innerhalb von [...]* Wochen nach Eingang eines Berichts der Treuhandgesellschaft schriftlich erklärt, aus welchem Grund sie den betreffenden Interessenten für nicht geeignet hält und/oder daß die geplante Umstrukturierung des Zementsektors nicht sämtliche relevanten Aktiva umfaßt. (207) Skanska behält sich das Recht vor, falls mehr als ein Käufer den Bedingungen entspricht, den Käufer seiner Wahl zu bestimmen. Das Unternehmen behält sich außerdem das Recht vor, die Kommission um Genehmigung einer für den Wettbewerb im wesentlichen genauso günstigen Änderung der vorerwähnten Zusagen zu ersuchen. IX. WÜRDIGUNG DER ZUSAGEN (208) Skanska will durch die gleichzeitige Vorlage von Zusagen zur Umstrukturierung des Zementsektors und zur Veräußerung der Scancem-Beteiligung die Bedenken im Zusammenhang mit dem angemeldeten Vorhaben und der Transaktion vom 2. Oktober 1995 ausräumen, die die Kommission untersucht, um festzustellen, ob es sich um ein anmeldungspflichtiges Vorhaben handelte und welche Auswirkungen es auf den Wettbewerb hat. (209) Die Umstrukturierung des Zementsektors betrifft vor allem das Zementgeschäft von Scancem in Finnland. Auf dieses finnische Geschäft entfällt rund ein Drittel der Gesamtproduktion und des Gesamtabsatzes des Unternehmens im nordischen Raum. Zwei der sieben Zementproduktionsbetriebe des Unternehmens und ein umfassendes Netz von Zementterminals liegen in Finnland. Es ist bemerkenswert, daß in Finnland im Vergleich zu Schweden und Norwegen die niedrigsten Zementpreise praktiziert werden und die finnischen Zementproduktionsanlagen zumindest für weite Teile Schwedens auf dem Seeweg gleich weit (oder sogar weniger weit) entfernt liegen wie die beiden Scancem-Betriebe auf Gotland und Öland. (210) Die Umstrukturierung des Zementsektors wird daher zu besseren Wettbewerbsbedingungen für den Zementabsatz im nordischen Raum beitragen. Die Zementkäufer in Finnland, Schweden und Norwegen werden nämlich eine zusätzliche unabhängige Versorgungsquelle erhalten, von der sie Zement von derselben Qualität beziehen können. Durch die Zusage wird daher indirekt auch die Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten Märkte für Lieferbeton, Trockenbeton und Betonfertigteile verbessert, auf denen die Hersteller, die mit Scancem und Skanska in Wettbewerb stehen, ihren Hauptrohstoff von einer von diesen Unternehmen unabhängigen Quelle beziehen könnten. (211) Während durch die Zusage zur Umstrukturierung des Zementsektors die Wettbewerbsbedenken im Zusammenhang mit der Transaktion von 1997 nicht unmittelbar ausgeräumt werden, sind damit die Bedenken der Kommission in bezug auf die Transaktion von 1995 ausgeräumt, und die Untersuchung bräuchte in Verbindung mit der Zusage zur Veräußerung der Scancem-Beteiligung nicht fortgeführt zu werden, sofern sämtliche Zusagen erfuellt werden. Nach Anhörung von Scancem und Aker ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß Skanska in der Lage sein wird, die Zusagen zu verwirklichen. (212) Die vorliegende Entscheidung betrifft aber lediglich die Transaktion von 1997, in deren Rahmen Skanska seine Stimmrechte bei Scancem von 33,3 % auf 48,06 % erhöhte. Durch die Veräußerung der Scancem-Beteiligung würden die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Transaktion von 1997 in bezug auf die schwedischen Märkte für Zement, Lieferbeton, Trockenbeton und Betonfertigteile ausgeräumt, da Scancem als eine von Skanska rechtlich getrennte Einheit fortbestehen würde und die vorerwähnten horizontalen Überschneidungen ebenso wie die vertikalen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen auf diese Weise beseitigt würden. (213) Die von Skanska für die Verwirklichung der Zusagen vorgeschlagenen Fristen können nicht als unzumutbar angesehen werden, da die Umstrukturierung des Zementsektors mit erheblichen Änderungen der gegenwärtigen Struktur des Unternehmens einhergehen wird und Skanska die Möglichkeit erhalten sollte, sich in der vorgeschlagenen Art und Weise aus Scancem zurückzuziehen. In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, daß der Verkauf der Scancem-Aktien äußerst erschwert würde, würde Skanska nicht gestattet, die Bedenken im Zusammenhang mit der Transaktion vom 2. Oktober 1995 vor der Veräußerung seiner Scancem-Beteiligung auszuräumen, und zweitens, daß sich Skanska nach dieser Veräußerung weitgehend in einer Position befinden würde, die der weiter oben beschriebenen Position der anderen Scancem-Abnehmer ähnelt. Die Tatsache, daß Skanska zur Erfuellung seiner Zusage während eines begrenzten Zeitraums eine gewisse Kontrolle über Scancem ausüben muß, kann aufgrund der Kontrolle durch die Treuhandgesellschaft und der insgesamt günstigen Auswirkungen der Zusage keinen Anlaß zu Wettbewerbsbedenken geben. Deswegen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Zusagen in bezug auf das angemeldete Vorhaben ebenso wie in bezug auf die Transaktion vom 2. Oktober 1995 eine angemessene und geeignete Abhilfe darstellen. (214) Hinsichtlich der Funktionsweise der Zusagen vertritt die Kommission die Auffassung, daß Skanska Auflagen gemacht werden sollten, um die Wirksamkeit der Zusagen zu gewährleisten. Diese Auflagen betreffen die Art und Weise der Genehmigung der am Kauf interessierten Unternehmen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Scancem Beteiligung durch die Kommission. Um hier in einer zeitgemäßen Weise zu verfahren und Skanska Unannehmlichkeiten zu ersparen, sollte sich die Kontrolle der potentiellen Käufer durch die Kommission auf die in Randnummer 215 genannte Nichtbeanstandung beschränken. (215) Ersucht Skanska die Kommission um Genehmigung eines bestimmten Interessenten, so muß es (oder die Treuhandgesellschaft) der Kommission ausreichende Informationen vorlegen, aus denen hervorgeht, daß der potentielle Käufer die in der Zusage gemachten Kriterien erfuellt. Erhebt die Kommission innerhalb von [...]* nach Eingang des Ersuchens keinen Einwand gegen den Verkauf oder verlangt sie keine weiteren Informationen, so kann das Geschäft abgeschlossen werden. Muß die Kommission zusätzliche Informationen einholen, so beginnt die Frist von [...]* am Tag des Eingangs dieser Informationen. (216) Außerdem hat Skanska erklärt, daß es der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach dieser Entscheidung eine Investmentbank oder ähnliche Einrichtung, die in keiner Verbindung zu Skanska steht und für das Unternehmen als Treuhandgesellschaft tätig wird, zur Genehmigung vorschlagen wird. Erhebt die Kommission keinen Einwand innerhalb der auf den Eingang aller diesbezüglichen sachdienlichen Angaben folgenden zwei Wochen, so kann die Treuhandgesellschaft bestellt werden. (217) Sofern diese Auflagen eingehalten werden, vertritt die Kommission die Auffassung, daß die im Zusammenhang mit dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben und mit der Transaktion vom 2. Oktober 1995 geäußerten Wettbewerbsbedenken durch die von Skanska vorgeschlagenen Zusagen ausgeräumt werden. X. SCHLUSS (218) Das angemeldete Vorhaben betreffend die Erhöhung der Stimmrechte von Skanska bei Scancem von 33,3 % auf 48,06 % und damit den Erwerb der alleinigen Kontrolle über Scancem durch Skanska kann unter der Voraussetzung, daß die vorerwähnten Zusagen und Auflagen erfuellt werden, soweit sie die Erhöhung der Stimmrechte betreffen, für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter der Voraussetzung, daß Skanska seine Scancem-Aktien in Übereinstimmung mit seinem Schreiben an die Kommission vom 20. Oktober 1998 und seinen anschließenden schriftlichen Erläuterungen vom 3. November 1998 und 9. November 1998 so veräußert, daß seine Stimmrechte auf 33,3 % sämtlicher Stimmrechte bei Scancem herabgesetzt werden, und daß die in den Artikeln 2 und 3 gemachten Auflagen erfuellt werden, wird das von Skanska AB (publ) am 15. Juni 1998 angemeldete Vorhaben betreffend den Erwerb der alleinigen Kontrolle über Scancem AB (publ) für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Was die in Artikel 1 genannte Aktienveräußerung betrifft, so muß der Käufer von Skanska unabhängig sein und in keiner Verbindung zu ihm stehen. Die Kommission muß in der Lage sein, die Wahl des Käufers zu würdigen, und Skanska muß der Kommission vor der Veräußerung ausreichendes Beweismaterial darüber vorlegen, daß diese Kriterien erfuellt werden. Falls die Kommission nicht innerhalb von [...]* nach Eingang des Ersuchens offiziell bekanntgibt, daß sie mit der Wahl des Käufers nicht einverstanden ist, oder weitere Beweismittel verlangt, kann das Geschäft abgeschlossen werden. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen, so beginnt die Frist von [...]* am Tag des Eingangs dieser Informationen. Artikel 3 Skanska gibt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß dieser Entscheidung den Namen und die Modalitäten der Bestellung einer Investmentbank oder ähnlichen Einrichtung an, die in keiner Verbindung zu Skanska steht und die in Randnummer 204 aufgeführten Aufgaben erfuellen muß, soweit diese die in Artikel 1 genannte Aktienveräußerung betreffen. Erhebt die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang sämtlicher sachdienlicher Angaben keinen Einwand gegen den betreffenden Vorschlag, so kann die Bestellung erfolgen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Skanska AB (publ) S - 18225 Danderyd Brüssel, den 11. November 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; geänderte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 201 vom 16.7.1999. (4) ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1. (5) Die Aker-Gruppe zählt zu den größten Industrieunternehmen in Norwegen mit Tätigkeiten in den Bereichen Zement und Baustoffe (über Scancem) sowie Erdöl- und Erdgas-Technik im Festlandsockel. (6) Vor dieser Transaktion gehörten Skanska und Partek jeweils 25 % der Stimmrechte an Euroc, die somit die wichtigsten Euroc-Aktionäre waren. (7) Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 5. (8) Zum Beispiel Entscheidungen der Kommission in den Sachen IV/M.343, Société Générale de Belgique/Générale de Banque, vom 3. August 1993 und IV/M.754, Anglo American Corporation/Lonrho, vom 23. April 1997. (9) Bei der Gesamtzahl der Stimmrechte bei Scancem handelt es sich um die Gesamtzahl im Anschluß an sämtliche Erwerbungen vom 9. bis 14. Oktober 1997. Die Rubrik "abgegebene Stimmen/(berichtigt)" enthält erstens die tatsächliche Zahl der in den einzelnen Hauptversammlungen abgegebenen Stimmen und zweitens die Zahl der Stimmen, die abgegeben worden wären, hätten Skanska und Aker in diesen Hauptversammlungen sämtliche Stimmrechte wahrgenommen. Für die Gruppe "sonstige Aktionäre" wurde die tatsächliche Beteiligung für die Berichtigung verwendet (1996: 39,4 % und 1997: 37,2 %). Für 1998 wurden die tatsächlichen Zahlen berichtigt, um die Situation darzustellen, die sich ergeben hätte, wenn Skanska sämtliche Stimmrechte wahrgenommen hätte, die aufgrund dieses Verfahrens nur zum Teil wahrgenommen wurden. (10) Die Tabelle weist auf eine abnehmende Beteiligung der Gruppe "sonstige Aktionäre" an den Hauptversammlungen hin, sowohl bei den tatsächlichen Zahlen (1996: 13,1 % sämtlicher abgegebenen Stimmen, 1997: 12,4 % und 1998: 3,3 %) als auch bei den prozentualen Stimmrechten der Aktionäre dieser Gruppe (1996: 39,4 %, 1997: 37,2 % und 1998: 30,8 %). (11) Hinzuzufügen ist der Umsatz von JM Byggnads och Fastighets AB (461 Mio. ECU), bei dem Skanska 57 % der Stimmrechte kontrolliert und das zu den fünf größten schwedischen Bauunternehmen zählt. (12) Siehe Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in den Sachen IV/33.126 und 33.322 - Zement, Fall Nr. IV/M.460, Holdercim/Cedest, und Fall Nr. IV/M.1030, Lafarge/Redland. (13) Siehe Entscheidung der Kommission vom 13. November 1994 in den Sachen IV/33.126 und 33.322 - Zement. (14) Sache IV/M.460, Holdercim/Cedest. (15) Fall IV/M.460, Holdercim/Cedest. (16) Im Jahr 1995 gab es in Schweden rund 5000 Gruben, von denen 3785 Kiesgruben und 487 Schottergruben waren. Hiervon waren in diesem Jahr rund 2700 Gruben in Betrieb. In dem Zeitraum 1984-1995 ging die Verwendung von Kies von 82 auf 51 % der gesamten Zuschlägeproduktion zurück, während der Schotteranteil von 13 auf 37 % zunahm. Es wird angestrebt, bis zum Jahr 2000 den Kiesanteil auf 30 % zu senken (siehe Entscheidung der schwedischen Wettbewerbsbehörde in dem Fall Dnr. 292/97, NCC/Siab, vom 22. Juli 1997). (17) Siehe Entscheidungen der Kommission in den Sachen IV/M.460, Holdercim/Cedest, und IV/M.1030, Lafarge/Redland. (18) Siehe auch Entscheidung der schwedischen Wettbewerbsbehörde in der Sache Dnr. 292/97, NCC/Siab, vom 22. Juli 1997. (19) Siehe Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 in den Sachen IV/33.126 und 33.222 - Zement. (20) Einfuhren in diese Länder stammen aus den Ländern Mittel- und Osteuropas, während Scancem vor allem in die Vereinigten Staaten und nach Afrika ausführt. Scancem führt auch Weißzement aus Dänemark ein. Unabhängige Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten machen weniger als 1 % des schwedischen Zementabsatzes aus. (21) Sache IV/M.460, Holdercim/Cedest, und Sache IV/M.1030, Lafarge/Redland. (22) Vor dem erwähnten Zusammenschluß zwischen dem Zementgeschäft von Euroc und Aker im Jahr 1995 lagen das schwedische und das finnische Zementgeschäft in den Händen von Euroc, das norwegische Zementgeschäft in Händen von Aker und die britischen und internationalen Tätigkeiten in den Händen von Scancem JV, einem Gemeinschaftsunternehmen der beiden Gesellschaften. (23) Die Parteien haben im Verlauf des Verfahrens überarbeitete Zahlen, z. B. über ihren Umsatz, vorgelegt. Wenn nicht anders angegeben, entsprechen den nachstehend angeführten Zahlen die zuletzt vorgelegten Angaben. (24) Teile dieser Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden. Diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem "*" gekennzeichnet. (25) Nach Auffassung von Scancem kann lediglich die Klinkerherstellung mit einem gewissen Maß an Genauigkeit gemessen werden. (26) Gemäß der Anmeldung ist Nordic Industrial Cement (NIC) einer der größten Wettbewerber in Schweden. Dieses Unternehmen wurde jedoch von Scancem im März 1998 übernommen und abgewickelt. Die Parteien haben auch vorgebracht, daß Cem-Ox Import & Export AB gegenwärtig eine Zementverladestelle im schwedischen Oxelösund errichtet. Sie konnten jedoch nicht bestätigen, ob die Geschäftstätigkeiten bereits aufgenommen worden sind. (27) Im Jahr 1997 [...]*. (28) Skanska hat angegeben, daß die am Öresund-Vorhaben beteiligten Unternehmen (einschließlich Skanska) Zement aus Spanien für den Bau dieser Brücke zwischen Schweden und Dänemark eingeführt haben. Da es sich hierbei um Fertigteile handelt, ist nicht klar, warum es in den offiziellen Einfuhrstatistiken unter Zementeinfuhren aufgeführt ist. (29) Die Gewinnspannen für Finnland wurden mit [...]* im Jahr 1995 und [...]* im Jahr 1997 angegeben. Für Norwegen beliefen sich die entsprechenden Zahlen auf [...]* bzw. [...]*. (30) Das Unternehmen hat keine Angaben über das Zustandekommen dieser Zahlen gemacht. (31) Zu diesen Anlaufkosten sind die Kosten für die Beförderung des Zements vom Werk zu den Verladestellen hinzuzählen (Scancem hat dafür drei Spezialschiffe im Einsatz) sowie die Kosten für Produktzulassung, Betriebskapital, Personal, Marktpflege usw. (32) In seiner Erwiderung hat Skanska Beispiele dafür angeführt, wie es sich vor der Gründung von Scancem im Jahr 1995 um Quoten bei anderen europäischen Zementherstellern oder -händlern bemüht hatte. Da diese Bemühungen jedoch erfolglos verliefen, ist nicht klar, welche Bedeutung dieser Sachverhalt für die Bewertung dieses Falls haben könnte. (33) In dem Urteil eines Stockholmer Gerichts (Stockholms Tingsrätt) vom 19. März 1998 wird festgestellt, daß Scancem eine beherrschende Stellung im skandinavischen Zementmarkt einnimmt (Sache T 8-1002-97, S. 17). (34) Der Marktanteil von Scancem in Finnland wird mit [50-60 %]* bei Lieferbeton und rund [20-30 %]* bei Betonfertigteilen angegeben. (35) Pressemitteilung von Skanska vom 3. August 1998. (36) Gemäß einer Entscheidung der schwedischen Wettbewerbsbehörden (Dnr. 292/97 - NCC/Siab) wird NCC/Siab seine Anteile an diesem Gemeinschaftsunternehmen veräußern. (37) Um die wahre Marktstellung der Parteien ermessen zu können, wurde auch der Gesamtumsatz der Firma Sydsten AB berücksichtigt, an dessen Kontrolle Skanska beteiligt ist. Skanska hatte ursprünglich nur den seiner Beteiligung entsprechenden Umsatzanteil angegeben (d. h. 50 % des Umsatzes für 50 % des Sydsten-Stammkapitals). Solange Skanska jedoch eine Kontrollbeteiligung hält, ist davon auszugehen, daß es entscheidenden Einfluß auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Firma hat. (38) Scancem konnte für den Zeitraum 1995-1996 keine Zahlen vorlegen. (39) Laut Skanska kostet die Errichtung einer geeigneten Schotteranlage bis 1 Mio. ECU, während eine Kiesgrube mit rund 0,3 Mio. ECU erschlossen werden kann. (40) Vgl. Entscheidung Dnr. 292/97 in der Sache NCC/Siab vom 22. Juli 1997. (41) Entscheidung Dnr. 292/97 in der Sache NCC/Siab vom 22. Juli 1997. (42) Die Schätzungen der fünf Hersteller für einzelne Regionen weisen größere Abweichungen auf. So liegen die Zahlen von Skanska für Stockholm um [...]* (Menge) bzw. [...]* (Wert) unter denen von Scancem. Da diese Angaben aber keinen Einfluß auf die Marktposition der großen Lieferbetonhersteller untereinander haben, wurden die Zahlen von Skanska herangezogen. (43) Um die wahre Marktstellung der Parteien ermessen zu können, wurde auch der Gesamtumsatz der Firmen Sydsten AB und Strömstadsbetong AB, an deren Kontrolle Skanska beteiligt ist, sowie des Unternehmens Essbetong KB (Kontrollbeteiligung von Scancem) berücksichtigt. Skanska hatte ursprünglich nur den seiner Beteiligung entsprechenden Umsatzanteil angegeben (z. B. 50;% des Sydsten-Umsatzes für seine 50 %-Beteiligung). Solange die Parteien aber eine Kontrollbeteiligung halten, ist davon auszugehen, daß sie entscheidenden Einfluß auf die gesamte Geschäftstätigkeit der genannten Unternehmen haben. (44) Skanska konnte für 1995 keine vergleichbaren Daten nennen. (45) Das heißt Ergebnis nach Abzug des Finanzaufwands im Verhältnis zum Umsatz. (46) Weder Skanska noch Scancem haben die Gründe für die genannten regionalen Schwankungen dargelegt. (47) Skanska hat in einer Einlassung nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung im Anschluß an die Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben, daß seine finnische Tochtergesellschaft Tekra OY Lieferbeton herstellt. Die Information macht abgesehen davon, daß sie den Einstieg finnischer Unternehmen in den schwedischen Markt noch unwahrscheinlicher werden läßt, und im Gegensatz zur Darstellung in der Anmeldung deutlich, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben eine erhebliche horizontale Auswirkung auf den finnischen Markt haben kann. (48) Skanska hat in der Erwiderung darauf hingewiesen, daß sein wertmäßiger Absatz 1997 um rund [10-20 %]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.