Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-01

Quellenkennung: 32023D1532. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, über die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 9a innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bereitstellung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. (9c)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die unter den Eintragsnummern 10, 11 und 12 in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Einrichtungen unter den von den zuständigen Behörden für angemessen erachteten Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) erforderlich sind. (9d)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind. ▼M8 (10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 9c und 9d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung. ▼M6 (11)   Die Verbote nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge. ▼B Artikel 4 (1)   Die Liste im Anhang wird vom Rat auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einstimmig erstellt und geändert. (2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von einem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend. Artikel 5 (1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 und 3 in die Liste. (2)   Der Anhang enthält auch die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen. Artikel 6 (1)   Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen; dazu gehören insbesondere a)  im Falle des Rates: Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs, b)  im Falle des Hohen Vertreters: Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs. (2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln in Bezug auf diese Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß dieser Verordnung ausüben können. Artikel 7 Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: a)  den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b)  jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt. Artikel 8 Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 9 Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, wird die Union Drittstaaten empfehlen, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind. ▼M6 Artikel 10 Dieser Beschluss gilt bis zum ►M13   27. Juli 2027  ◄ und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 bezüglich Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. ▼B Artikel 11 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ▼M8 ANHANG I Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 2 und 3 ▼M2 A.  Natürliche Personen   Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet) Namen Angaben zur Identität Gründe für die Aufnahme in die Liste Datum der Aufnahme in die Liste ▼M6 1. Hadi ZAHOURIAN هادی ظهوریان (persische Schreibweise) Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari Geburtsort: Teheran, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: 0055312047 (nationaler Ausweis.) Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari Hadi Zahourian ist Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari. Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt. Als Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Hadi Zahourian daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt. 11.12.2023 ▼M13 ————— ▼M6 3. Ehsan Rahat VARNOSFADRANI احسان راحت وارنوسفدرانی (persische Schreibweise) Position(en): Leitender Wissenschaftler von Shakad Sanat Asmari Geburtsdatum: 1983 Geburtsort: Bahman, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari Ehsan Rahat Varnosfadrani ist leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari. Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt. Als leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Ehsan Rahat Varnosfadrani daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt. 11.12.2023 ▼M2 4. Rahmatollah HEIDARI alias Rehmatollah HEIDARI رحمت الله حیدری (persische Schreibweise) Position(en): Geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company, einem Unternehmen mit Sitz in Iran Geburtsdatum: 22.9.1985 Staatsangehörigkeit: Iranisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisationen: Baharestan Kish Company; Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC) Rahmatollah Heidari ist geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company. Die Baharestan Kish Company stellt Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) für das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) her. Als geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company unterstützt Rahmatollah Heidari daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt. 11.12.2023 5. Nader Khoon SIAVASH نادر خون سیاوش (persische Schreibweise) Position(en): Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO) Geburtsdatum: 30.4.1963 Staatsangehörigkeit: Iranisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: 0028892753 (nationaler Ausweis.) Verbundene Organisationen: Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO); Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO); Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Nader Khoon Siavash ist Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO). Die AIO ist eine Organisation, die dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) untersteht und am iranischen Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beteiligt ist. Als Direktor der AIO unterstützt Nader Khoon Siavash das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt. 11.12.2023 ▼M6 6. Ehsan IMANINEJAD alias Ehsan IMANIJAD احسان ایمانی نژاد (persische Schreibweise) Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Shahrivar, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisationen: Saad Sazeh Faraz Sharif Ehsan Imaninejad ist Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif. Saad Sazeh Faraz Sharif (alias Daria Fanavar Borhan Sharif) ist ein iranisches Unternehmen, das Dienste im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik anbietet und Teile für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ herstellt. Als Geschäftsführer von Saad Sazeh Faraz Sharif unterstützt Ehsan Imaninejad daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt. 11.12.2023 ▼M9 7. Mohammad-Reza Gharaei ASHTIANI (persische Schreibweise) Position(en): Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte Geburtsdatum: 1960 Geburtsort: Teheran, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani ist seit August 2024 Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte. Er war vom August 2021 bis August 2024 Verteidigungsminister der Islamischen Republik Iran und war daher für das in der EU-Liste aufgeführte Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) verantwortlich. Das MODAFL ist für die Planung, die Logistik und die Finanzierung der Streitkräfte des Iran verantwortlich. Außerdem ist es ein wichtiger Akteur der Verteidigungsindustrie des Iran mit zahlreichen Konglomeraten und nachgeordneten Stellen, die in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Instandhaltung und Herstellung militärischer Ausrüstung, einschließlich der Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), tätig sind. Das MODAFL ist auch an der Errichtung einer gemeinsamen Anlage für die Herstellung von UAV und den Verkauf von UAV an Russland beteiligt, die für den Einsatz im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bestimmt sind. In seiner Funktion als Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte koordiniert und beaufsichtigt Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani die konventionelle Armee sowie das Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC, Korps der Islamischen Revolutionsgarde) und ist ein enger Verbündeter des Obersten Führers Irans. Seine Aufsicht über das IRGC umfasst auch die Luft- und Weltraumstreitkräfte des IRGC, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind. Somit übt er eine Aufsichtsfunktion sowohl für das Flugkörperprogramm als auch für das UAV-Programm aus. In seiner Funktion unterstützt er zudem die militärische Zusammenarbeit Irans mit Russland. Als Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte ist Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani unmittelbar an den UAV- und Flugkörperprogrammen Irans und an der Verbringung der iranischen UAV nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt. 31.5.2024 ▼M13 ————— ▼M4 9. Hossein Hatefi ARDAKANI alias Hasan HASHEM; Hossein Hatafi ARDAKANI Hossein Hatfi ARDAKANI ►C1    ◄ (persische Schreibweise) Position(en): Vorstandsvorsitzender von Kavan Electronics Behrad LLC Beschaffungsbeauftragter für das IRGC Geburtsdatum: 21.9.1985 Geburtsort: Ardakan, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: U34290111 (Iran); 4449916581 (Iran) Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO); Kavan Electronics Behrad LLC Verbundene Personen: Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI Hossein Hatefi Ardakani ist Vorstandsvorsitzender und Anteilseigner von Kavan Electronics Behrad LLC, das seinen Sitz in Iran hat und von der EU mit Sanktionen belegt wurde. Mithilfe eines komplexen Netzes aus Briefkastenfirmen und ausländischen Firmen, darunter das von der EU benannte Unternehmen Kavan Electroncis Behrad LLC, unterstützt Ardakani die IRGC SSJO dabei, wichtige Güter für die Herstellung von UAV zu erhalten. Als Vorstandsvorsitzender von Kavan Electronics Behrad LLC ist er für die Leitung des Unternehmensvorstands, die Festlegung seiner strategischen Ziele und die Aufsicht über dessen Geschäftstätigkeit verantwortlich; daher ist er an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland beteiligt. Hossein Hatefi Ardakani ist daher an der Unterstützung des UAV-Programms Irans beteiligt. Er ist außerdem an der Verbringung von UAV des Irans an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt. 31.5.2024 10. Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI ►C1    ◄ (persische Schreibweise) Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Kavan Electronics Behrad LLC Geburtsdatum: 23.9.1982 Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: 4433172081 (Iran) Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO); Kavan Electronics Behrad LLC Verbundene Personen: Hossein Hatefi ARDAKANI Mehdi Dehghani Mohammadabadi ist Geschäftsführer, Mitglied des Vorstands sowie Anteilseigner von Kavan Electronics Behrad LLC, das seinen Sitz in Iran hat und von der EU mit Sanktionen belegt wurde. Kavan Electronics Behrad LLC ist ein Unternehmen, das an der Lieferung von Gütern für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) an die ebenfalls von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) beteiligt ist. Als Geschäftsführer ist er für die Leitung und Steuerung des Unternehmens verantwortlich. Als Vorstandsmitglied ist er an allen wichtigen Entscheidungen des Unternehmens beteiligt. Daher ist er an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland beteiligt. Mehdi Dehghani Mohammadabadi ist somit am UAV-Programm Irans beteiligt. Er ist außerdem an der Verbringung von UAV des Irans an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt. 31.5.2024 11. Ismail QAANI alias Esma’il QANI; Esmaeil GHA’ANI; Esmaeil GHAANI; Esmail QA’ANI; Ismail Akbar QAANI ►C1    ◄ (persische Schreibweise) Position(en): Befehlshaber der Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarden Geburtsdatum: 8.8.1957 Geburtsort: Maschhad, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Rang: Brigadegeneral Reisepass-Nr.: D9003033; D9008347 Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC); Quds-Einheit des IRGC Ismail Qaani ist Befehlshaber der von der EU mit Sanktionen belegten Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC-QF). Die IRGC-QF ist für die Organisation eines Netzes von regionalen Milizen verantwortlich, die den militärischen Einfluss Irans in den letzten Jahrzehnten aggressiv über die arabische Welt ausgeweitet haben. Unter dem Kommando von Qaani erleichtert und unterstützt die IRGC-QF Angriffe mit UAV und Flugkörpern durch die Verbringung iranischer Waffen an Milizen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres. Unter dem Kommando von Qaani ermöglicht und fördert die IRGC-QF die Drohnen- und Raketenangriffe durch Huthis. Daher ist Ismail Qaani in seiner Funktion als Leiter der Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC-QF) an der Verbringung von Flugkörpern und UAV des Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt. 31.5.2024 12. Afshin Khaji FARD ►C1    ◄ (persische Schreibweise) Position(en): Leiter der Iranian Aviations Industries Organization (IAIO, Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie) Geburtsort: Abadan, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Nationale Ausweis-Nr.: 1819457850 Verbundene Organisationen: IAIO (Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie); Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) Afshin Khaji Fard ist Leiter der von der EU mit Sanktionen belegten Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie (IAIO), eines staatseigenen Unternehmens, das dem von der EU benannten Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) untersteht. Die IAIO ist für die Planung und Steuerung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich, darunter auch unbemannter Luftfahrzeuge (UAV). In seiner Funktion als Leiter der IAIO hat Fard öffentlich für Irans UAV-Industrie geworben und häufig erklärt, dass die IAIO aktiv mit der Innovation iranischer UAV befasst ist. Daher unterstützt Afshin Khaji Fard das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt. 31.5.2024 ▼M13 ————— ▼M7 15. Ali JAFARABADI علی جعفرآبادی (persische Schreibweise) Position(en): Befehlshaber der Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) Geburtsdatum: 1975 Geburtsort: Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Ali Jafarabadi ist der Befehlshaber der Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC). Die Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des IRGC übt die operative Kontrolle über mehrere iranische Flugkörpersysteme aus und ist an der Entwicklung und dem künftigen Start von Satellitenträgern beteiligt, die für die Entwicklung ballistischer Langstreckenraketensysteme — die Iran weiterhin entwickelt — von wesentlicher Bedeutung sind. Daher ist Ali Jafarabadi an der Entwicklung des iranischen Flugkörperprogramms beteiligt. 14.10.2024 16. Mehdi GOGERDCHIAN مهدی گوگردچیان (persische Schreibweise) Position(en): geschäftsführender Direktor der Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA) Geburtsdatum: 14.8.1975 Geburtsort: Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: 1286966558 (Iran) Mehdi Gogerdchian ist geschäftsführender Direktor der von der EU mit Sanktionen belegten Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA). Das Unternehmen steht unter der Kontrolle der von der EU mit Sanktionen belegten Iran Aviation Industries Organization (IAIO, Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie), einer Tochtergesellschaft des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL), das von der EU mit Sanktionen belegte wurde und für die Planung und Steuerung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich ist. HESA ist auf die Entwicklung und Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) spezialisiert, insbesondere der Drohnen „Shahed“, die von Russland in seinem Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden. Daher ist Mehdi Gogerdchian ist am UAV-Programm Irans beteiligt. 14.10.2024 17. Seyed Hamzeh GHALANDARI سید حمزه قلندری (persische Schreibweise) Position(en): stellvertretender Verteidigungsminister Irans Geburtsdatum: 16.7.1984 Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: D10009455 (Iran) Seyed Hamzeh Ghalandari ist der stellvertretende Verteidigungsminister Irans, wobei sein Schwerpunkt innerhalb des Ministeriums auf internationalen Angelegenheiten liegt. Das von der EU mit Sanktionen belegte iranische Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.