02023D1532 — DE — 01.08.2026 — 011.001


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►B

▼M11

BESCHLUSS (GASP) 2023/1532 DES RATES

vom 20. Juli 2023

über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben

▼B

(ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (GASP) 2023/2686 DES RATES  vom 27. November 2023

  L 2686

1

28.11.2023

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2023/2792 DES RATES  vom 11. Dezember 2023

  L 2792

1

11.12.2023

 M3

BESCHLUSS (GASP) 2024/1336 DES RATES  vom 14. Mai 2024

  L 1336

1

15.5.2024

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2024/1605 DES RATES  vom 31. Mai 2024

  L 1605

1

31.5.2024

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2024/1791 DES RATES  vom 24. Juni 2024

  L 1791

1

24.6.2024

►M6

BESCHLUSS (GASP) 2024/1970 DES RATES  vom 15. Juli 2024

  L 1970

1

16.7.2024

►M7

BESCHLUSS (GASP) 2024/2698 DES RATES  vom 14. Oktober 2024

  L 2698

1

14.10.2024

►M8

BESCHLUSS (GASP) 2024/2894 DES RATES  vom 18. November 2024

  L 2894

1

18.11.2024

►M9

BESCHLUSS (GASP) 2025/1547 DES RATES  vom 25. Juli 2025

  L 1547

1

25.7.2025

►M10

BESCHLUSS (GASP) 2026/263 DES RATES  vom 29. Januar 2026

  L 263

1

29.1.2026

►M11

BESCHLUSS (GASP) 2026/1157 DES RATES  vom 22. Mai 2026

  L 1157

1

26.5.2026

►M12

BESCHLUSS (GASP) 2026/1226 DES RATES  vom 8. Juni 2026

  L 1226

1

8.6.2026

►M13

BESCHLUSS (GASP) 2026/1837 DES RATES  vom 24. Juli 2026

  L 1837

1

27.7.2026

►M14

BESCHLUSS (GASP) 2026/1892 DES RATES  vom 30. Juli 2026

  L 1892

1

31.7.2026


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90410 vom 11.7.2024, S.  1 (2024/1605)




▼B

▼M11

BESCHLUSS (GASP) 2023/1532 DES RATES

vom 20. Juli 2023

über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben

▼B



Artikel 1

▼M8

(1)  
Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Die Durchfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Irans ist verboten.

▼B

(2)  

Es ist verboten:

a) 

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen,

b) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren,

c) 

im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

▼M14

(2a)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und gegebenenfalls unbeschadet der Voraussetzungen einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) können zuständige Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe notwendig sind für

a) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

b) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder

c) 

amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran.

(2b)  
Die zuständigen Behörden können eine gemäß Absatz 2a erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder aufheben, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder die Aufhebung für die wirksame Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist.

▼B

(3)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.

▼M8

Artikel 1a

(1)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit Häfen und Schleusen zu tätigen, die

a) 

sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen betrieben werden

b) 

sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang I aufgeführten Organisationen gehalten werden, befinden oder von dieser betrieben werden oder

c) 

sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handelt, befinden oder von dieser betrieben werden oder

d) 

für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werden,

gemäß der Auflistung in Anhang II.

(2)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.

▼B

Artikel 2

▼M8

(1)  

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

a) 

die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,

b) 

die iranische UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:

i) 

Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,

ii) 

bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,

▼M11

iii) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen,

▼M11

ba) 

die für Handlungen oder politische Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, verantwortlich sind, diese unterstützen, umsetzen oder davon profitieren, oder

▼M11

c) 

die mit den unter Buchstabe a, b oder ba genannten natürlichen Personen verbunden sind,

▼M8

gemäß der Auflistung in Anhang I.

▼B

(2)  
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3)  

Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

a) 

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) 

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) 

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) 

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)  
Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5)  
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat ein Ausnahme gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, unterstützt oder ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine, unmittelbar fördert.
(7)  
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8)  
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 oder 7 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie der betroffenen Person erteilt wurde.

Artikel 3

▼M8

(1)  

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

a) 

die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,

b) 

die iranische UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:

i) 

Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,

ii) 

bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,

▼M11

iii) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen,

▼M11

ba) 

die für Handlungen oder politische Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, verantwortlich sind, diese unterstützen, umsetzen oder davon profitieren, oder

▼M11

c) 

die mit den unter Buchstabe a, b oder ba genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

▼M8

gemäß der Auflistung in Anhang I, werden eingefroren.

▼B

(2)  
Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b) 

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste bestimmt sind,

c) 

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

d) 

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen zur Verwendung für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung.

b) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird.

c) 

Die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute.

d) 

Die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5)  
Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der/die vor dem Tag geschlossen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6)  

Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen, oder

c) 

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.

(7)  
Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 2 für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(8)  
In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.

▼M6

(9)  
Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

▼M8

(9a)  

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für

a) 

humanitäre Zwecke, die Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,

b) 

die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Sitzungen erforderlich sind, die darauf abzielen, eine Lösung für die militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran zu finden, oder die der Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele dienen,

c) 

Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge oder

d) 

Reisen von Mitgliedern diplomatischer Vertretungen oder von Konsularstellen von Mitgliedstaaten in Iran oder von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, zu amtlichen Zwecken.

(9b)  
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, über die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 9a innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bereitstellung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(9c)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die unter den Eintragsnummern 10, 11 und 12 in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Einrichtungen unter den von den zuständigen Behörden für angemessen erachteten Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) erforderlich sind.
(9d)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

▼M8

(10)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 9c und 9d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung.

▼M6

(11)  
Die Verbote nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge.

▼B

Artikel 4

(1)  
Die Liste im Anhang wird vom Rat auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einstimmig erstellt und geändert.
(2)  
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von einem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1)  
Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 und 3 in die Liste.
(2)  
Der Anhang enthält auch die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 6

(1)  

Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen; dazu gehören insbesondere

a) 

im Falle des Rates: Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,

b) 

im Falle des Hohen Vertreters: Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)  
Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln in Bezug auf diese Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3)  
Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß dieser Verordnung ausüben können.

Artikel 7

Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a) 

den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) 

jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

Artikel 8

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 9

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, wird die Union Drittstaaten empfehlen, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

▼M6

Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum ►M13   27. Juli 2027  ◄ und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 bezüglich Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

▼B

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




▼M8

ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 2 und 3

▼M2

A. 

Natürliche Personen



 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

▼M6

1.

Hadi ZAHOURIAN

هادی ظهوریان

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari

Geburtsort: Teheran, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 0055312047 (nationaler Ausweis.)

Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari

Hadi Zahourian ist Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.

Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt.

Als Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Hadi Zahourian daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M13 —————

▼M6

3.

Ehsan Rahat VARNOSFADRANI

احسان راحت وارنوسفدرانی

(persische Schreibweise)

Position(en): Leitender Wissenschaftler von Shakad Sanat Asmari

Geburtsdatum: 1983

Geburtsort: Bahman, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari

Ehsan Rahat Varnosfadrani ist leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.

Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt.

Als leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Ehsan Rahat Varnosfadrani daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M2

4.

Rahmatollah HEIDARI

alias Rehmatollah HEIDARI

رحمت الله حیدری

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company, einem Unternehmen mit Sitz in Iran

Geburtsdatum: 22.9.1985

Staatsangehörigkeit: Iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Baharestan Kish Company; Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC)

Rahmatollah Heidari ist geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company.

Die Baharestan Kish Company stellt Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) für das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) her.

Als geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company unterstützt Rahmatollah Heidari daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

5.

Nader Khoon SIAVASH

نادر خون سیاوش

(persische Schreibweise)

Position(en): Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO)

Geburtsdatum: 30.4.1963

Staatsangehörigkeit: Iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 0028892753 (nationaler Ausweis.)

Verbundene Organisationen: Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO); Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO); Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)

Nader Khoon Siavash ist Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO).

Die AIO ist eine Organisation, die dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) untersteht und am iranischen Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beteiligt ist.

Als Direktor der AIO unterstützt Nader Khoon Siavash das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M6

6.

Ehsan IMANINEJAD

alias Ehsan IMANIJAD

احسان ایمانی نژاد

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Shahrivar, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Saad Sazeh Faraz Sharif

Ehsan Imaninejad ist Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif.

Saad Sazeh Faraz Sharif (alias Daria Fanavar Borhan Sharif) ist ein iranisches Unternehmen, das Dienste im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik anbietet und Teile für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ herstellt.

Als Geschäftsführer von Saad Sazeh Faraz Sharif unterstützt Ehsan Imaninejad daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M9

7.

Mohammad-Reza Gharaei ASHTIANI

image

(persische Schreibweise)

Position(en): Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte

Geburtsdatum: 1960

Geburtsort: Teheran, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani ist seit August 2024 Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte.

Er war vom August 2021 bis August 2024 Verteidigungsminister der Islamischen Republik Iran und war daher für das in der EU-Liste aufgeführte Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) verantwortlich.

Das MODAFL ist für die Planung, die Logistik und die Finanzierung der Streitkräfte des Iran verantwortlich. Außerdem ist es ein wichtiger Akteur der Verteidigungsindustrie des Iran mit zahlreichen Konglomeraten und nachgeordneten Stellen, die in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Instandhaltung und Herstellung militärischer Ausrüstung, einschließlich der Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), tätig sind.

Das MODAFL ist auch an der Errichtung einer gemeinsamen Anlage für die Herstellung von UAV und den Verkauf von UAV an Russland beteiligt, die für den Einsatz im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bestimmt sind.

In seiner Funktion als Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte koordiniert und beaufsichtigt Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani die konventionelle Armee sowie das Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC, Korps der Islamischen Revolutionsgarde) und ist ein enger Verbündeter des Obersten Führers Irans. Seine Aufsicht über das IRGC umfasst auch die Luft- und Weltraumstreitkräfte des IRGC, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind. Somit übt er eine Aufsichtsfunktion sowohl für das Flugkörperprogramm als auch für das UAV-Programm aus. In seiner Funktion unterstützt er zudem die militärische Zusammenarbeit Irans mit Russland.

Als Stellvertretender Generalstabschef der iranischen Streitkräfte ist Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani unmittelbar an den UAV- und Flugkörperprogrammen Irans und an der Verbringung der iranischen UAV nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

31.5.2024

▼M13 —————

▼M4

9.

Hossein Hatefi ARDAKANI

alias

Hasan HASHEM; Hossein Hatafi ARDAKANI Hossein Hatfi ARDAKANI

►C1  
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(persische Schreibweise)

Position(en): Vorstandsvorsitzender von Kavan Electronics Behrad LLC Beschaffungsbeauftragter für das IRGC

Geburtsdatum: 21.9.1985

Geburtsort: Ardakan, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: U34290111 (Iran);

4449916581 (Iran)

Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO); Kavan Electronics Behrad LLC

Verbundene Personen: Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI

Hossein Hatefi Ardakani ist Vorstandsvorsitzender und Anteilseigner von Kavan Electronics Behrad LLC, das seinen Sitz in Iran hat und von der EU mit Sanktionen belegt wurde.

Mithilfe eines komplexen Netzes aus Briefkastenfirmen und ausländischen Firmen, darunter das von der EU benannte Unternehmen Kavan Electroncis Behrad LLC, unterstützt Ardakani die IRGC SSJO dabei, wichtige Güter für die Herstellung von UAV zu erhalten.

Als Vorstandsvorsitzender von Kavan Electronics Behrad LLC ist er für die Leitung des Unternehmensvorstands, die Festlegung seiner strategischen Ziele und die Aufsicht über dessen Geschäftstätigkeit verantwortlich; daher ist er an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland beteiligt.

Hossein Hatefi Ardakani ist daher an der Unterstützung des UAV-Programms Irans beteiligt. Er ist außerdem an der Verbringung von UAV des Irans an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

31.5.2024

10.

Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI

►C1  
image  ◄
(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Kavan Electronics Behrad LLC

Geburtsdatum: 23.9.1982

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 4433172081 (Iran)

Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO); Kavan Electronics Behrad LLC

Verbundene Personen: Hossein Hatefi ARDAKANI

Mehdi Dehghani Mohammadabadi ist Geschäftsführer, Mitglied des Vorstands sowie Anteilseigner von Kavan Electronics Behrad LLC, das seinen Sitz in Iran hat und von der EU mit Sanktionen belegt wurde.

Kavan Electronics Behrad LLC ist ein Unternehmen, das an der Lieferung von Gütern für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) an die ebenfalls von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) beteiligt ist.

Als Geschäftsführer ist er für die Leitung und Steuerung des Unternehmens verantwortlich. Als Vorstandsmitglied ist er an allen wichtigen Entscheidungen des Unternehmens beteiligt. Daher ist er an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland beteiligt.

Mehdi Dehghani Mohammadabadi ist somit am UAV-Programm Irans beteiligt. Er ist außerdem an der Verbringung von UAV des Irans an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

31.5.2024

11.

Ismail QAANI

alias Esma’il QANI; Esmaeil GHA’ANI; Esmaeil GHAANI; Esmail QA’ANI; Ismail Akbar QAANI

►C1  
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(persische Schreibweise)

Position(en): Befehlshaber der Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarden

Geburtsdatum: 8.8.1957

Geburtsort: Maschhad, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Rang: Brigadegeneral

Reisepass-Nr.: D9003033; D9008347

Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC); Quds-Einheit des IRGC

Ismail Qaani ist Befehlshaber der von der EU mit Sanktionen belegten Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC-QF).

Die IRGC-QF ist für die Organisation eines Netzes von regionalen Milizen verantwortlich, die den militärischen Einfluss Irans in den letzten Jahrzehnten aggressiv über die arabische Welt ausgeweitet haben.

Unter dem Kommando von Qaani erleichtert und unterstützt die IRGC-QF Angriffe mit UAV und Flugkörpern durch die Verbringung iranischer Waffen an Milizen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres.

Unter dem Kommando von Qaani ermöglicht und fördert die IRGC-QF die Drohnen- und Raketenangriffe durch Huthis.

Daher ist Ismail Qaani in seiner Funktion als Leiter der Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC-QF) an der Verbringung von Flugkörpern und UAV des Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.

31.5.2024

12.

Afshin Khaji FARD

►C1  
image  ◄
(persische Schreibweise)

Position(en): Leiter der Iranian Aviations Industries Organization (IAIO, Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie)

Geburtsort: Abadan, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Nationale Ausweis-Nr.: 1819457850

Verbundene Organisationen: IAIO (Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie); Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

Afshin Khaji Fard ist Leiter der von der EU mit Sanktionen belegten Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie (IAIO), eines staatseigenen Unternehmens, das dem von der EU benannten Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) untersteht.

Die IAIO ist für die Planung und Steuerung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich, darunter auch unbemannter Luftfahrzeuge (UAV).

In seiner Funktion als Leiter der IAIO hat Fard öffentlich für Irans UAV-Industrie geworben und häufig erklärt, dass die IAIO aktiv mit der Innovation iranischer UAV befasst ist.

Daher unterstützt Afshin Khaji Fard das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

31.5.2024

▼M13 —————

▼M7

15.

Ali JAFARABADI

علی جعفرآبادی

(persische Schreibweise)

Position(en): Befehlshaber der Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)

Geburtsdatum: 1975

Geburtsort: Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Ali Jafarabadi ist der Befehlshaber der Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC).

Die Abteilung für Raumfahrt der Luft- und Weltraumstreitkräfte des IRGC übt die operative Kontrolle über mehrere iranische Flugkörpersysteme aus und ist an der Entwicklung und dem künftigen Start von Satellitenträgern beteiligt, die für die Entwicklung ballistischer Langstreckenraketensysteme — die Iran weiterhin entwickelt — von wesentlicher Bedeutung sind.

Daher ist Ali Jafarabadi an der Entwicklung des iranischen Flugkörperprogramms beteiligt.

14.10.2024

16.

Mehdi GOGERDCHIAN

مهدی گوگردچیان

(persische Schreibweise)

Position(en): geschäftsführender Direktor der Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA)

Geburtsdatum: 14.8.1975

Geburtsort: Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 1286966558 (Iran)

Mehdi Gogerdchian ist geschäftsführender Direktor der von der EU mit Sanktionen belegten Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA). Das Unternehmen steht unter der Kontrolle der von der EU mit Sanktionen belegten Iran Aviation Industries Organization (IAIO, Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie), einer Tochtergesellschaft des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL), das von der EU mit Sanktionen belegte wurde und für die Planung und Steuerung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich ist.

HESA ist auf die Entwicklung und Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) spezialisiert, insbesondere der Drohnen „Shahed“, die von Russland in seinem Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Daher ist Mehdi Gogerdchian ist am UAV-Programm Irans beteiligt.

14.10.2024

17.

Seyed Hamzeh GHALANDARI

سید حمزه قلندری

(persische Schreibweise)

Position(en): stellvertretender Verteidigungsminister Irans

Geburtsdatum: 16.7.1984

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: D10009455 (Iran)

Seyed Hamzeh Ghalandari ist der stellvertretende Verteidigungsminister Irans, wobei sein Schwerpunkt innerhalb des Ministeriums auf internationalen Angelegenheiten liegt.

Das von der EU mit Sanktionen belegte iranische Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL) trägt die Verantwortung für die iranische Rüstungsindustrie, einschließlich unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) und ballistischer Raketen.

Aufgrund seiner hochrangigen Rolle als stellvertretender Verteidigungsminister ist Seyed Hamzeh Ghalandari an der Entwicklung des UAV-Programms und des Flugkörperprogramms Irans beteiligt.

14.10.2024

18.

Reza Khosravi MOGHADDAM

رضا خسروي مقدم

(persische Schreibweise)

Position(en): iranischer Militärattaché in Russland

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reza Khosravi Moghaddam ist der Militärattaché der iranischen Botschaft in Russland und vertritt und fördert die Verteidigungsindustrie seines Landes. Er ist für die bilateralen Beziehungen in diesem Bereich verantwortlich.

In seiner Funktion ist Moghaddam ein erweitertes Element des von der EU mit Sanktionen belegten iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL). Das MODAFL trägt die Verantwortung für die iranische Rüstungsindustrie, einschließlich der Entwicklung und Herstellung militärischer Waffen wie unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) und ballistischer Raketen.

In seiner Rolle fördert Moghaddam aktiv die Verteidigungsindustrie Irans, insbesondere den Waffenhandel zwischen Iran und Russland, und fördert dadurch das UAV-Programm und das Flugkörperprogramm Irans.

Iran liefert UAV und ballistische Raketen an Russland, die von Russland gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Daher ist Reza Khosravi Moghaddam am UAV-Programm und am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.

14.10.2024

19.

Seid Mir Ahmad NOOSHIN

سید میراحمد نوشین

(persische Schreibweise)

Position(en): Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO)

Geburtsdatum: 11.1.1966

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: G9311208

Seid Mir Ahmad Nooshin ist der Direktor der von der EU mit Sanktionen belegten Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO). Die AIO ist eine Organisation, die dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL) untersteht und in den Programmen Irans für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und für ballistische Raketen eine Schlüsselrolle spielt. Die AIO überwacht die Herstellung von Flugkörpern, unter anderem durch die von der EU mit Sanktionen belegten Organisationen Shahid Hemmat Industries Group (SHIG) und Shahid Baheri Industrial Group (SBIG).

Daher ist Seid Mir Ahmad Nooshin am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.

14.10.2024

▼M9

20.

Mohammad Reza KHIABANI

محمدرضا مدرس خیابانی

(persische Schreibweise)

Position(en): Direktor von IRISL

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL); Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde); Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC/SSJO)

Mohammad Reza Khiabani ist Direktor der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), eines großen iranischen Verfrachters.

Seit Jahren sind Schiffe im Besitz oder unter der Verwaltung der IRISL oder mit ihr verbundene Unternehmen an der Verschiffung militärischer Fracht oder an anderen Aktivitäten beteiligt, die darauf abzielen, Unterstützung für Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie für bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, zu leisten, insbesondere in Verbindung mit dem Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC, Korps der Iranischen Revolutionsgarde) und einiger seiner Zweige, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) und der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC/SSJO).

Die von der EU mit Sanktionen belegte Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) wandelt Containerschiffe, die sich im Eigentum der IRISL-Gruppe befinden oder zuvor befunden haben, in Drohnenträger um. Die IRGCN ist Teil des IRGC und umfasst eine Abteilung für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und eine Abteilung für Flugkörper. Die IRGCN ist an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans sowie an der Verbringung von Flugkörpern Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.

Die IRGC/SSJO ist eine Einheit des IRGC für Forschung und Entwicklung, die Bodenradare, Kommunikationssysteme, Waffen, Kampffahrzeuge und elektronische Ausrüstung für die Cyberkriegsführung entwickelt und herstellt. Die IRGC/SSJO ist an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

Daher ist Mohammad Reza Khiabani in seiner wichtigsten Führungsposition als Direktor von IRISL an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern Irans oder damit zusammenhängenden Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskriegskrieg gegen die Ukraine sowie an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt, und ist verbunden mit Zweigen des IRGC, insbesondere mit der von der EU mit Sanktionen belegten IRGC/SSJO und der von der EU mit Sanktionen belegten IRGCN.

18.11.2024

▼M10

21.

Amir RADFAR

امیر رادفر

(persische Schreibweise)

Position(en): Direktor der Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG)

Geburtsdatum: 22.12.1971

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Amir Radfar ist der Direktor der Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). SBIG stellt mit Festtreibstoff betriebene ballistische Flugkörper her und ist eine Tochtergesellschaft der Organisation der in der EU-Liste aufgeführten Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organization, AIO), die die Entwicklung und Herstellung ballistischer Flugkörper Irans beaufsichtigt. Daher ist Amir Radfar am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.

29.1.2026

22

Hossein HEMSI

 

Position(en): Geschäftsführer und Anteilseigner der Fanavaran Sanat Ertebatat Company

Geburtsdatum: 27.10.1982

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Nationale ID-Nr.: 0532987276

Hossein Hemsi ist Geschäftsführer und Anteilseigner der Fanavaran Sanat Ertebatat Company (FSE). FSE ist ein Privatunternehmen, das kritische elektronische Komponenten und gegen Störungen („jamming“) resistente Lenksysteme an die Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) liefert und somit am Programm Irans für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beteiligt ist.

Daher ist Hossein Hemsi in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Anteilseigner von FSE am UAV-Programm Irans beteiligt.

29.1.2026

23.

Armin Ghorsi ANBARAN

عنبران آرمین قرصی

(persische Schreibweise)

Position(en): Vorstandsmitglied und Anteilseigner der Fanavaran Sanat Ertebatat Company

Geburtsdatum: 21.9.1983

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Nationale ID-Nr.: 0065911601

Armin Ghorsi Anbaran ist Vorstandsmitglied und Anteilseigner der Fanavaran Sanat Ertebatat Company (FSE). FSE ist ein Privatunternehmen, das kritische elektronische Komponenten und gegen Störungen („jamming“) resistente Lenksysteme an die Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) liefert und somit am Programm Irans für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beteiligt ist.

Daher ist Armin Ghorsi Anbaran in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und Anteilseigner von FSE am UAV-Programm Irans beteiligt.

29.1.2026

24.

Hossein BAKSHAYESH

حسین بخشایش

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer und geschäftsführender Direktor von Sahara Thunder

Geburtsdatum: 22.5.1964

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Nationale ID-Nr.: 1189810190

Hossein Bakshayesh ist Geschäftsführer und geschäftsführender Direktor von Sahara Thunder. Sahara Thunder ist eine iranische Import-Export-Handelsgesellschaft, die als Scheinfirma für das iranische Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defence and Armed Forces Logistics, MODAFL) fungiert. In dieser Eigenschaft liefert sie unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), einzelne Komponenten und damit zusammenhängende Technologie an Russland und erhält von Russland Zahlungen für die Lieferung dieser Güter und Dienstleistungen.

Als Geschäftsführer und geschäftsführender Direktor von Sahara Thunder liefert Hossein Bakshayesh daher iranische UAV an Russland und ist anderweitig an der Verbringung dieser UAV nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

29.1.2026

▼M12

25.

Mohammad AKBARZADEH

محمد اکبرزاده

(persische Schreibweise)

Position(en): Stellvertretender Befehlshaber für politische Angelegenheiten der Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde)

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Mohammad Akbarzadeh ist stellvertretender Befehlshaber für politische Angelegenheiten der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) und fungiert als Sprecher der IRGCN.

Die IRGCN setzt die Politik Irans zur Untergrabung der Freiheit der Schifffahrt in der Straße von Hormus um, indem sie ein Mautsystem in der Straße von Hormus durchsetzt und mehrere Handelsschiffe in der Straße von Hormus bedroht, schikaniert und angreift. In seinen Äußerungen erklärt Akbarzadeh, Iran habe die vollständige Kontrolle über die Straße von Hormus, und droht damit, Raketen oder Drohnen gegen Schiffe einzusetzen, die die Straße von Hormus durchqueren.

Mohammad Akbarzadeh unterstützt somit die Handlungen und politischen Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, und setzt diese um.

8.6.2026

26.

Hamid HOSSEINI

حمید حسینی

(persische Schreibweise)

Position(en): Sprecher des iranischen Verbands der Exporteure von Öl, Gas und petrochemischen Erzeugnissen.

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Hamid Hosseini ist der Sprecher des iranischen Verbands der Exporteure von Öl, Gas und petrochemischen Erzeugnissen und Mitglied der iranischen Handelskammer.

Der iranische Verband der Exporteure von Öl, Gas und petrochemischen Erzeugnissen ist ein Industrieverband, dessen Mitglieder Unternehmen sind, die an der Herstellung und der Ausfuhr von Erdöl, Gas und petrochemischen Erzeugnissen beteiligt sind. Die iranische Regierung und das Korps der Islamischen Revolutionsgarden sind in hohem Maße an den Ölausfuhren Irans beteiligt.

Iran hat eine Politik umgesetzt, nach der Schiffe, die die Straße von Hormus durchqueren, verpflichtet sind, Informationen vorzulegen, sich einer Prüfung zu unterziehen und Transitgebühren an die iranischen Behörden zu entrichten. In seiner Eigenschaft als Sprecher für den iranischen Verband der Exporteure von Öl, Gas und petrochemischen Erzeugnissen erläutert und fördert Hosseini diese Politik durch Erklärungen in internationalen und iranischen Medien.

Hamid Hosseini unterstützt somit die Handlungen und politischen Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, und setzt diese um.

8.6.2026

▼M2

B. 

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen



 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

▼M6

1.

Shakad Sanat Asmari

شکاد صنعت آسماری

(persische Schreibweise)

Anschrift: Haft-e Tir Sq, 378 Moftah Shomali St, third floor, Tehran, Iran, postal code 1588 94 45 46

Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Tehran, Iran

Registrierungsdatum: 24.10.2016

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Shakad Sanat Asmari ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

 

 

 

Nationale ID-Nr.: 14006189580

Registrierungsnummer: 498744

Verbundene Personen: Hadi Zahourian (Geschäftsführer); Mohammad Shahab Khanian (stellvertretender Geschäftsführer); Ehsan Rahat Varnosfadrani (leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer)

 

 

▼M2

2.

Baharestan Kish Company

شرکت بهارستان کیش

(persische Schreibweise)

Anschrift Nr. 1: Unit 17, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran, Iran;

Anschrift Nr. 2: Unit 18, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran, Iran;

Anschrift Nr. 3: Unit 19, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran 1459994450, Iran;

Anschrift Nr. 4: No. 47, East 18th Street, Farhang Boulevard, Sa’adat Abad, Tehran 1997857976, Iran;

Anschrift Nr. 5: Unit 2, First Floor, EX35, Number 2, Exhibition Industrial Town, Kish Island 7941659854, Iran;

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsdatum: 2002

Verbundene Personen: Rahmatollah Heidari (geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied)

Die Baharestan Kish Company stellt Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) für das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) her.

Das Unternehmen war auch an der Herstellung von Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ beteiligt, die nach Russland ausgeführt wurden.

Die Baharestan Kish Company war für verschiedene Projekte im Verteidigungsbereich verantwortlich, darunter auch die Herstellung von UAV.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

3.

Saad Sazeh Faraz Sharif

alias

Daria Fanavar Borhan Sharif; Sadid Sazeh Parvaz Sharif

سدید سازه پرواز شریف/داریا فن آور برهان شریف/شرکت سعد سازه فراز شریف

(persische Schreibweise)

Anschrift: Tehran Province — Tehran City — Central Sector — Tehran City — Shahrak Ansar Neighborhood — Tehran Karaj Highway — Chogan Street 9 — Plate 0 — Ground Floor

Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Teheran, Iran

Registrierungsdatum: 2017

Registrierungsnummer: 534295

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Personen: Ehsan Imaninejad (Geschäftsführer)

Saad Sazeh Faraz Sharif ist ein iranisches Unternehmen, das Dienste im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik anbietet und Teile für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ herstellt.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M6

4.

Sarmad Electronic Sepahan Company

alias

Sarmad Electronics; Sarmad Electronic Sepahan; Sarmad Electronics Co.

سرمد الکترونیک سپاهان

(persische Schreibweise)

Anschrift: Second Floor, No 309, Alley 28, South Abou Na’im Street, Jaber Ansari Street, Isfahan, Iran;

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsdatum: 2014

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Sarmad Electronic Sepahan Company ist ein iranisches Unternehmen, das die in iranischen unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) verwendeten spezifischen Komponenten herstellt.

Diese UAV werden von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt. Servomotoren und Flow-Motoren aus demontierten iranischen UAV, die in ukrainischen Kampfgebieten gefunden wurden, konnten direkt zu der Sarmad Electronic Sepahan Company zurückverfolgt werden.

Das Unternehmen selbst bewirbt seine Tätigkeiten in Iran, indem es erklärt, in großen sensiblen Industriezweigen des Landes tätig zu sein, einschließlich im Bereich UAV.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M2

5.

Kimia Part Sivan Company (KIPAS)

alias

Kimiar Parts Sibon

شرکت کیمیا پارت سیوان (کیپس)

(persische Schreibweise)

Anschrift: 1st Street, 6th Side Street, No. 81, Jey Industrial Park, Isfahan 8376100000, Iran;

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsnummer: 10320661315 oder 414950 oder 47779;

Kimia Part Sivan Company (KIPAS) ist ein Unternehmen mit Sitz in Iran, das mit der Qods-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps Quds Force, IRGC-QF) zusammengearbeitet hat, um das Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) der Einheit zu verbessern.

KIPAS-Funktionäre haben UAV-Flugtests für die Qods-Einheit durchgeführt und technische Hilfe für die unbemannten Luftfahrzeuge dieser Einheit bereitgestellt, die für den Einsatz bei Operationen der Qods-Einheit nach Irak weitergegeben wurden. KIPAS hat auch wertvolle UAV-Komponenten für die weitere Verwendung durch das IRGC beschafft.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M4

6.

Khatam al-Anbiya Central Headquarters (KCHG, Hauptquartier der Chatam al-Anbija)

alias Khatam al-Anbiye Central Headquarters; KACHQ

►C1  
image  ◄
(persische Schreibweise)

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung

Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)

Verbundene Personen: Gholam Ali RASHID (Befehlshaber von KCHG)

Das Hauptquartier der Chatam al-Anbija (Khatam al-Anbiya Central Headquarters (KCHG)) ist die zentrale Einrichtung in der Befehlskette der iranischen Streitkräfte, die operative militärische Entscheidungen trifft und zwischen der konventionellen Armee Irans (Artesh) und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) koordiniert, die beide unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beschaffen und auch einsetzen.

Die Aufgabe der Chatam al-Anbija besteht darin, offensive und defensive Operationen zu überwachen, unter anderem durch seine regionalen und thematischen Hauptquartiere wie jenes im Persischen Golf oder jenes im Golf von Oman, die dem Hauptquartier Bericht erstatten. Es ist auch für die Planung und Koordinierung gemeinsamer Militäroperationen, einschließlich Übungen, zuständig.

Das Hauptquartier der Chatam al-Anbija wird vom Befehlshaber Gholam Ali Rashid geleitet, den die EU mit Sanktionen belegt hat und der die Einsätze von UAV überwacht und die Gefechtsbereitschaft von UAV bei Schulungen und Übungen beaufsichtigt hat.

In der Befehlskette noch vor dem IRGC und Artesh, beaufsichtigt das Hauptquartier der Chatam al-Anbija sämtliche iranische Streitkräfte, Nachrichtendienste und die von der EU mit Sanktionen belegte Bauverwaltung von Chatam al-Anbija, steht somit im Zentrum des iranischen Militärs und ist daher an der Verbringung von UAV an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine und an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt. Darüber hinaus ist das Hauptquartier der Chatam al-Anbija am UAV-Programm Irans beteiligt.

31.5.2024

7.

Kavan Electronics Behrad LLC

alias Kavan Electronics;

Kavan Electronic co. LTD;

Kavan Electronic Company;

Kavan Electronic Sadr Aria Engineering Limited Liability Company

►C1  
image  ◄
(persische Schreibweise)

Anschrift: No. 63, Unit 4, Shahrara, Patrice Lumumba St., Abshori Sharghi St., Tehran 144593491, Iran

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC)

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsdatum: 13.7.2016

Registrierungsnummer: 495080 (Iran)

Nationale ID-Nr.: 14005997725 (Iran)

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)

Verbundene Personen:

Hossein Hatefi ARDAKANI (Vorsitzender des Vorstands); Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI (CEO)

Kavan Electronics Behrad LLC ist ein Unternehmen mit Sitz in Iran, das der von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) Servomotoren und andere Komponenten beschafft und verkauft, die für die Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) wichtig sind.

Vorstandsvorsitzender des Unternehmens ist Hossein Hatefi Ardakani, den die EU in die Sanktionsliste aufgenommen hat und der ein transnationales Beschaffungsnetz beaufsichtigt, das sich über den Nahen Osten und Ostasien erstreckt und unter der Aufsicht der IRGC SSJO mit der Herstellung von UAV befasst ist.

Kavan Electronics Behrad LLC ist daher am UAV-Programm Irans beteiligt. Es ist auch an der Weitergabe iranischer UAV an Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

31.5.2024

8.

Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde)

alias

Nirooy-e Daryaei-e Sepah;

NEDSA

►C1  
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(persische Schreibweise)

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung

Ort der Registrierung: Bandar Abbas, Iran

Registrierungsdatum: 1981

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)

Die Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGCN) ist Teil des Korps der Iranischen Revolutionsgarde und umfasst eine Abteilung für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und eine Abteilung für Flugkörper.

Die Marine des IRGC ist mit iranischen UAV und Flugkörpern ausgestattet und wendet Methoden der asymmetrischen Kriegsführung an.

Die Marine des IRGC verfügt über eine Marineakademie, in der sie Schulungen zum Abfeuern von Seezielflugkörpern und zum Betrieb von UAV durchführt. Von Iran unterstützte Milizen und Stellvertreter werden an der Marineakademie ausgebildet.

Die Marine des IRGC beteiligt sich an der Erleichterung des Transports iranischer Waffen, darunter iranische UAV und Flugkörper. Diese Flugkörper und UAV werden von bewaffneten Gruppen wie den Huthis und der Hisbollah eingesetzt, um den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und der Region des Roten Meeres zu untergraben.

Daher ist die Marine des IRGC an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von Flugkörpern des Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.

31.5.2024

▼M5

9.

Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)

سازمان تحقیقات و جهادخودکفایی سپاه پاسداران

(persische Schreibweise)

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung

Ort der Registrierung: Iran

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Organisationen: Kavan Electronics Behrad LLC

Die Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) ist eine Einheit für Forschung und Entwicklung, die Bodenradare, Kommunikationssysteme, Waffen, Kampffahrzeuge und elektronische Ausrüstung für die Cyberkriegsführung entwickelt und herstellt.

Als Teil des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC) war die IRGC SSJO an Forschungs-, Entwicklungs- und Beschaffungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung iranischer unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles — UAV) und iranischer Flugkörper beteiligt.

Daher ist die IRGC SSJO an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

24.6.2024

▼M7

10.

Saha Airlines

هواپیمایی ساها

(persische Schreibweise)

Anschrift: Ayat Saeedi St., 65 meters from Fatah, Tehran, Iran

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung

Ort der Registrierung: Teheran, Iran

Saha Airlines ist eine staatliche iranische Fluggesellschaft, die sich im alleinigen Eigentum der Luftwaffe der Islamischen Republik Iran befindet. Sie wurde wiederholt eingesetzt, um unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) aus iranischer Herstellung und damit zusammenhängende Technologien nach Russland zu verbringen, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Daher ist Saha Airlines an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV und damit zusammenhängender Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

14.10.2024

11.

Mahan Air

ماهان ایر

(persische Schreibweise)

Anschrift: No 21 Mahan Air Tower — Azadegan Street, Karaj Highway, Tehran, Iran

Postbox 1481655761

Ort der Registrierung: Teheran, Iran

Mahan Air ist eine private iranische Fluggesellschaft mit Sitz in Teheran.

Sie wurde wiederholt eingesetzt, um unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) aus iranischer Herstellung und damit zusammenhängende Technologien nach Russland zu verbringen, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Daher ist Mahan Air an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV und damit zusammenhängender Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

14.10.2024

12.

Iran Air

(alias the Airline of the Islamic Republic of Iran; Homa; Iran Air Cargo; Iran Air Ground Services; Iran Air Catering)

ایران ایر

(persische Schreibweise)

Anschrift: Central Offices, Airport Boulevard, Tehran, Iran

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung

Ort der Registrierung: Teheran, Iran

Iran Air ist eine staatliche iranische Fluggesellschaft unter der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Infrastruktur und ist somit der militärisch-politischen Führung des Landes unterstellt.

Sie wurde wiederholt eingesetzt, um unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) aus iranischer Herstellung und damit zusammenhängende Technologien nach Russland zu verbringen, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Daher ist Iran Air an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV und damit zusammenhängender Technologien nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

14.10.2024

13.

Basamad Electronic Pouya Engineering Co.

(alias Dynamic Electronic Frequency Engineering Limited Liability Company)

بسامد الکترونیک پویا

(persische Schreibweise)

Anschrift: No. 63 Unit 4, Shahrara, Patrice Lumumba St. Abshori St., Tehran, 144593491, Iran

Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Registrierungsnummer: 466887

Nationale ID-Nr.: 14004684489

Verbundene Personen: Hossein Hatefi Ardakani (CEO)

Verbundene Organisationen: Kavan Electronics Behrad LLC

Basamad Electronic Pouya Engineering Co. ist ein iranisches Beschaffungsunternehmen. Es ist Teil eines Beschaffungsnetzes, das vom von der EU mit Sanktionen belegten Geschäftsführer und größten Anteilseigner von Basamad Electronic Pouya Engineering Co., Hossein Hatefi Ardakani, beaufsichtigt wird.

Hossein Hatefi Ardakani ist ein iranischer Geschäftsmann, der über das von ihm beaufsichtigte Beschaffungsnetz an der Lieferung von Gütern für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) an die ebenfalls von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) beteiligt ist; diese Güter werden danach an Russland geliefert, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu unterstützen.

Daher ist Basamad Electronic Pouya Engineering Co. mit einer natürlichen Person verbunden, die am UAV-Programm Irans und an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt ist.

14.10.2024

14.

Iran Alumina Company (IAC)

(alias I.A.C.; Iran Alumina Co.)

آلومینای ایران شرکت

(persische Schreibweise)

Anschrift 1: 100, Somayyeh St., Tehran, Iran (head office)

Anschrift 2: Kilometer 7 turnpike Sankhast, Jajarm, North Khorasan, Iran (factory)

Hauptgeschäftssitz: Khorasan province, Iran

Iran Alumina Company (IAC) ist Irans einziger Hersteller von Aluminiumoxid (Al2O3) oder Aluminiumoxidpulver, das bei der Herstellung von Festtreibstoffen für den Start von Raketen und Flugkörpern verwendet wird. Die Anlage wird im Namen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC) betrieben, um aus Metallpulver Raketentreibstoff herzustellen. IAC ist eine Tochtergesellschaft der iranischen Organisation für die Entwicklung und Modernisierung der Minen und Mineralindustrien (Iranian Mines and Mining Industries Development and Renovation Organisation, IMIDRO), der staatseigenen Holdinggesellschaft für Minen und Metalle, die unter der Kontrolle des iranischen Ministeriums für Industrie und Bergbau steht.

Daher ist Iran Alumina Company (IAC) am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.

14.10.2024

15.

Shahid Haj Ali Movahed Research Center

(alias Shahid Movahed Industry; Shahid Mohaved Industries; SHIG Department 7500)

مرکز تحقیقات شهید حاج علی

موحد

(persische Schreibweise)

Anschrift: c/o SHIG, Damavand Tehran Highway, P.O. Box 16595-159, Tehran, Iran

Hauptgeschäftssitz: Tehran Province, Iran

Shahid Haj Ali Movahed Research Center ist eine Tochtergesellschaft der von der EU mit Sanktionen belegten Shahid Hemmat Industries Group (SHIG), eines Industriekonzerns unter der Aufsicht der von der EU mit Sanktionen belegten Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO), die das iranische Programm für Flüssigtreibstoffe für ballistische Raketen unterstützt.

Das Research Center ist an der Erforschung, Erprobung und Herstellung iranischer Flugkörper beteiligt. Es ist unmittelbar an der Entwicklung von Flugkörpern beteiligt, auch im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Iran und der DVRK, von der es spezialisierte Unterstützung für die Entwicklung von Langstreckenflugkörpern erhalten hat.

Daher ist das Shahid Haj Ali Movahed Research Center am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.

14.10.2024

16.

Teyf Tadbir Engineering Company

(alias Teyf Tadbir Arya Engineering Company; Teif Tadbir Arya; Teyf Tadbir Aria)

شرکت مهندسی تیف تدبیر

(persische Schreibweise)

Anschrift: Unit 10, No. 1, End of Bahar, Kardan Street, Patrice Street, Tehran 144596443, Iran

Registrierungsnummer: 427320 (Iran)

Verbundene Personen: Hossein Hatefi Ardakani (CEO)

Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organization (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)

Teyf Tadbir Engineering Company ist ein iranisches Beschaffungsunternehmen. Sein Geschäftsführer ist der von der EU mit Sanktionen belegte Hossein Hatefi Ardakani, ein iranischer Geschäftsmann, der ein transnationales Beschaffungsnetz für Komponenten unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) beaufsichtigt. Er ist über seine in Teheran ansässigen Unternehmen tätig, darunter Teyf Tadbir Engineering Company sowie die von der EU mit Sanktionen belegte Kavan Electronics LLC.

Über sein Beschaffungsnetz ist Hossein Hatefi Ardakani an der Lieferung von Gütern für UAV an die von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) beteiligt. Diese Güter werden in iranischen UAV der Serie „Shahed“ verwendet, die Iran an Russland liefert, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu unterstützen.

Daher ist Teyf Tadbir Engineering Company mit natürlichen und juristischen Personen und Organisationen verbunden, die am UAV-Programm Irans und auch an der Verbringung von in Iran hergestellten UAV nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt ist.

14.10.2024

▼M8

17.

MG Flot LLC

 

Anschrift: Apartment 1, ul Lenina, Akhty, 18D, 368730, Russia

Art der Einrichtung: Schifffahrtsgesellschaft

Registrierungsnummer: IMO 6016988

MG Flot LLC ist eine russische Schifffahrtsgesellschaft, deren Schiffe an der Verschiffung iranischer militärisch relevanter Güter, einschließlich Komponenten unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), nach Russland beteiligt sind.

Schiffe von MG Flot LLC, einschließlich des Frachtschiffs Rasul Gamzatov (IMO: 8861058, MMSI: 273157300), haben von Iran hergestellte Waffen und Munition, einschließlich UAV-Komponenten, über das Kaspische Meer transportiert, um russische Truppen, die in der Ukraine kämpfen, mit Nachlieferungen zu versorgen.

Daher ist MG Flot LLC an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten Irans nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

18.11.2024

18.

VTS Broker LLC

 

Anschrift: Office 19, ul Dzerzhinskogo, 72B, Astrakhan, 414015, Russia

Art der Einrichtung: Schifffahrtsgesellschaft

Registrierungsnummer: IMO 5122966

VTS Broker LLC ist eine russische Schifffahrtsgesellschaft, deren Schiffe an der Verschiffung iranischer militärisch relevanter Güter, einschließlich Komponenten unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), nach Russland beteiligt sind.

Schiffe von VTS Broker LLC, einschließlich des Frachtschiffs Musa Jalil (IMO: 8846814, MMSI: 273353660), haben von Iran hergestellte Waffen und Munition, einschließlich UAV-Komponenten, über das Kaspische Meer transportiert, um russische Truppen, die in der Ukraine kämpfen, mit Nachlieferungen zu versorgen.

Daher ist VTS Broker LLC an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten Irans nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

18.11.2024

19.

Arapax LLC

 

Anschrift: Apartment 6, ul Savushkina, 2, Astrakhan, 414056, Russia

Art der Einrichtung: Schifffahrtsgesellschaft

Registrierungsnummer: IMO 6189893

Arapax LLC ist eine russische Schifffahrtsgesellschaft, deren Schiffe an der Verschiffung iranischer militärisch relevanter Güter, einschließlich Komponenten unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), nach Russland beteiligt sind.

Schiffe von Arapax LLC, einschließlich des Frachtschiffs Begey (IMO: 8943210, MMSI: 273421560), haben von Iran hergestellten Waffen und Munition, einschließlich UAV-Komponenten, über das Kaspische Meer transportiert, um russische Truppen, die in der Ukraine kämpfen, mit Nachlieferungen zu versorgen.

Daher ist Arapax LLC an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten Irans nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

18.11.2024

▼M9

20.

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

گروه کشتیرانی جمهوری اسلامی ایران

(persische Schreibweise)

Ort der Registrierung: Iran

Verbundene Personen: Mohammad Reza Khiabani (Direktor)

Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN); Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC/SSJO)

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) ist ein großer iranischer Verfrachter.

Seit Jahren sind Schiffe im Besitz oder unter der Verwaltung der IRISL oder mit ihr verbundene Unternehmen an der Verschiffung militärischer Fracht oder an anderen Aktivitäten beteiligt, die darauf abzielen, Unterstützung für Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskriegs gegen die Ukraine sowie für bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, zu leisten, insbesondere in Verbindung mit dem Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC, Korps der Iranischen Revolutionsgarde) und einiger seiner Zweige, insbesondere der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) und der von der EU mit Sanktionen belegten Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC/SSJO).

Die von der EU mit Sanktionen belegte IRGCN wandelt Containerschiffe, die sich im Eigentum der IRISL-Gruppe befinden oder zuvor befunden haben, in Drohnenträger um. Die IRGCN ist Teil des IRGC und umfasst eine Abteilung für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und eine Abteilung für Flugkörper. Die IRGCN ist an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans sowie an der Verbringung von Flugkörpern Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.

Die IRGC/SSJO ist eine Einheit des IRGC für Forschung und Entwicklung, die Bodenradare, Kommunikationssysteme, Waffen, Kampffahrzeuge und elektronische Ausrüstung für die Cyberkriegsführung entwickelt und herstellt. Die IRGC/SSJO ist an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

Daher ist IRISL an der Verbringung von UAV oder Flugkörpern Irans oder damit zusammenhängenden Technologien nach Russland zur Unterstützung des russischen Angriffskriegskriegs gegen die Ukraine sowie an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt, und ist verbunden mit Zweigen des IRGC, insbesondere mit der von der EU mit Sanktionen belegten IRGC/SSJO und der von der EU mit Sanktionen belegten IRGCN.

18.11.2024

▼M10

21.

Sahara Thunder

alias Tondar Sahara Co.

alias Tondar Sahra Private Limited Company

alias Desert Thunder Company

شرکت تندر صحرا

(persische Schreibweise)

Anschrift: No. 2, Moghadas Alley, Ghasir St., Beheshti St. Tehran, Iran

Anschrift: Fifth Floor, No. 2, Shahid Hassan Moghadam Alley, Shahid Ahmad Ghsir Str. Argentine, Saei St. Tehran, Iran

Ort der Registrierung: Iran

Unternehmensregistrierungsnummer 94186

Nationale ID-Nr.: 10101382714

Handelskammernummer: 131454

Website: www.saharathunder.com

Sahara Thunder ist eine iranische Import-Export-Handelsgesellschaft, die als Scheinfirma für das iranische Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) fungiert. In dieser Eigenschaft liefert sie unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), einzelne Komponenten und damit zusammenhängende Technologie an Russland und erhält von Russland Zahlungen für die Lieferung dieser Güter und Dienstleistungen.

Daher liefert Sahara Thunder iranische UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Russland und ist anderweitig an deren Verbringung nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

29.1.2026

22.

Fanavaran Sanat Ertebatat Company (FSE)

شرکت فن آوران صنعت ارتباطات

(persische Schreibweise)

Anschrift: Yousef Abad Neighbourhood, Kordestan Express Way, Seyyed Sohrab Akhlaqi street 37, Tehran, Iran

Art der Organisation: Privatunternehmen

Nationale ID-Nr.: 10102884046

Unternehmensnummer: 247799

Fanavaran Sanat Ertebatat Company (FSE) ist ein Privatunternehmen, das kritische elektronische Komponenten und gegen Störungen („jamming“) resistente Lenksysteme an die Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) liefert. Es ist auch Mitglied der Organisation der iranischen Luft- und Raumfahrtindustrien (Iranian Aviation and Space Industries Association, IASIA), die im Namen des IRGC Komponenten für die Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) beschafft.

Daher ist FSE am UAV-Programm Irans beteiligt.

29.1.2026

23.

Pishgaman Tejarat Rafi Novin Co.

پیشگامان تجارت رفیع نوین

(persische Schreibweise)

Anschrift: Tehran Leyzan Hossein Abad Javanshir Street, Corner of Ordibehesht St., No. 10, Postal Code: 166993356, Iran

Art der Organisation: Private Limited Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Ort der Registrierung: Iran

Datum der Registrierung: 10.12.2007

Registrierungsnummer: 311045

Nationale ID-Nr.: 10103503385

Pishgaman Tejarat Rafi Novin Co. ist ein Privatunternehmen mit Verbindungen zu Organisationen, die am Flugkörperprogramm Irans beteiligt sind. Pishgaman Tejarat Rafi Novin Co. hat erhebliche Mengen an Ammoniumperchlorat, einem wichtigen Treibstoff für mit Festtreibstoff betriebene Flugkörper, von ausländischen Lieferanten für das Flugkörperprogramm Irans beschafft. Daher ist Pishgaman Tejarat Rafi Novin Co. am Flugkörperprogramm Irans beteiligt.

29.1.2026

24.

Arsang Safe Trading Co.

شزکت ایمن تجارت ارسنگ

(persische Schreibweise)

Anschrift: 901, Negin Saii Tower, Vali-asr St., 14338 Tehran, 901, Negin Saii Tower, vali-asr st., 14338, Iran

Ort der Registrierung: Iran

Datum der Registrierung: 3.3.2014

Registrierungsnummer: 450913

Arsang Safe Trading Co. ist durch seine Zusammenarbeit mit Sahara Thunder maßgeblich an der Unterstützung Russlands beim Erwerb von ballistischen Kurzstreckenraketen (Close Range Ballistic Missiles, CRBM) und unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) von Iran beteiligt. Die Abteilung für Versorgungs-, Forschungs- und Industrieangelegenheiten des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) überwacht diese militärischen Geschäfte und spielt eine führende Rolle bei den militärischen Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen Irans.

Sahara Thunder hatte Zeitcharterverträge mit in Indien ansässigen Unternehmen für das Schiff CHEM, das seit 2022 für Mehrfachlieferungen von UAV eingesetzt wird. Arsang Safe Trading Co. erbrachte Schiffsmanagementdienste für diese Lieferungen und gewährleistete die reibungslose Verbringung von UAV.

Als Unternehmen im Eigentum des MODAFL ist Sahara Thunder von entscheidender Bedeutung für die Konzeption, die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von UAV, die von Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

Arsang Safe Trading Co. ist mit Sahara Thunder verbunden und an der Verbringung von iranischen UAV oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

29.1.2026

25.

Asia Marine Crown Agency

alias Asia Marine Crown Shipping Agency

alias Asia Marine Crown Shipping Agency Services Company

alias Taj Daryaye Asia

شرکت تاج دریای آسیا

(persische Schreibweise)

Anschrift: Unit. 7, 1st Floor, BLDG No. 21, Kar Va Tejarat Av., Vanak St., Vanak Sq, Tehran, Iran

Ort der Registrierung: Iran

Datum der Registrierung: 9.1.2019

Registrierungsnummer: 10977

Personalausweis-Nr.: 14008069775

Asia Marine Crown Agency ist eine Scheinfirma des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL). Diese Agentur fungierte als Hafenbeauftragte in Bandar Abbas (Iran) und erleichterte mehrere Lieferungen von Teilen unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Projekte von Sahara Thunder, bei denen UAV nach Russland geliefert werden. Sahara Thunder, eine weitere Scheinfirma des MODAFL, beaufsichtigt die Geschäftstätigkeiten Irans im Zusammenhang mit der Konzeption, der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von UAV, von denen viele zur Verwendung im Angriffskrieg gegen die Ukraine nach Russland verbracht werden.

Daher ist Asia Marine Crown Agency an der Verbringung von iranischen UAV oder Flugkörpern oder damit zusammenhängenden Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

29.1.2026

26.

Khojir Missile Development and Production

alias Khojir Missile Production Complex

 

Sitz: Teheran Province, Iran

Ort der Registrierung: Iran

Khojir Missile Development and Production ist Leiter des Programms Irans für ballistische Flugkörper, dessen Produktionskapazitäten derzeit massiv ausgeweitet werden. Khojir Missile Development and Production wurde in den vergangenen Jahren erheblich erweitert, um für Russland und die sogenannte „Achse des Widerstands“ Waffen zu produzieren. Diese Erweiterung folgte auf eine Vereinbarung vom Oktober 2022, bei der Iran zusagte, Flugkörper nach Russland für dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu liefern.

Seit der Invasion Russlands in die Ukraine im Jahr 2022 hat Iran leistungsfähige ballistische Boden-Boden-Flugkörper nach Russland geliefert, darunter ballistische Kurzstreckenraketen (Close Range Ballistic Missiles, CRBM) des Typs Fath-360. Die Anlage in Khojir wird zur Herstellung verschiedener Typen von Flugkörpern genutzt und vom Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) und vom Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) verwaltet. Diese Anlagen werden zur Entwicklung und Herstellung fortgeschrittener Waffensysteme, einschließlich mit Festtreibstoff betriebener ballistischer Flugkörper, genutzt.

Daher liefert Khojir Missile Development and Production iranische Flugkörper oder damit zusammenhängende Technologien oder Komponenten an Russland oder ist anderweitig an deren Verbringung nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

29.1.2026

▼M12

27.

Provinzkommando Hormozgan der Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde)

 

Ort der Registrierung: Iran

Das Provinzkommando Hormozgan der Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) ist eine Unterabteilung der von der EU mit Sanktionen belegten IRGCN. Die IRGCN hat die Kontrolle über die Straße von Hormus übernommen und dort ein Mautsystem eingeführt, nach dem Schiffe verpflichtet sind, Identifizierungsdokumente sowie Angaben zu Fracht und Bestimmung an zwischengeschaltete Stellen zu übermitteln, die diese Informationen sodann an das Provinzkommando Hormozgan weiterleiten. Auf der Grundlage dieser Angaben nimmt das Provinzkommando Hormozgan eine Überprüfung vor und legt fest, welche Schiffe die Meerenge durchqueren dürfen, mitunter gegen Entrichtung einer Mautgebühr.

Das Provinzkommando Hormozgan der IRGCN unterstützt somit die Handlungen und politischen Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben.

8.6.2026

▼M8




ANHANG II

Liste der Häfen und Schleusen gemäß Artikel 1a



 

Name

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Geltungsbeginn

1.

Amirabad Port, Iran

Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine

18.11.2024

2.

Anzali Port, Iran

Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe d: verwendet für die Verbringung iranischer UAV oder Flugkörper oder damit zusammenhängender Technologien oder Komponenten nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine

18.11.2024



( 1 ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

( 2 ) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).