Europäische Union

2004/754/EG: Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2004 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0754. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Republik Tadschikistan haben ferner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen: Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften. Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På europeiska gemenskapernas vägnar GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PERSONENBEZOGENEN DATEN Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendigkeit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 9 [PKA Tadschikistan: Artikel 13] Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschikistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 33 [PKA Tadschikistan: Artikel 94] 1.    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 33 [PKA Tadschikistan: Artikel 94] des Abkommens genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, oder b) im Verstoß gegen die in Artikel 1 [PKA Tadschikistan: Artikel 2] des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. 2.    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 33 [PKA Tadschikistan: Artikel 94] des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 33 [PKA Tadschikistan: Artikel 94] des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. BRIEFWECHSEL zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften A.   Schreiben der Regierung der Republik Tadschikistan Herr … ! Ich beehre mich, auf das am 16. Dezember 2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Bezug zu nehmen. Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie möglich zu fördern. In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkrafttreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Tadschikistan B.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Herr … ! Ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet: „Ich beehre mich, auf das am 16. Dezember 2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Bezug zu nehmen. Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie möglich zu fördern. In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkrafttreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.“ Ich bestätige den Eingang des Schreibens. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Europäische Gemeinschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.