16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Oktober 2004

über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2004/754/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen und die von der Gemeinschaft einseitig oder gemeinsam mit der anderen Vertragspartei abgegebenen Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens, die Anhänge, das Protokoll und die Schlussakte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interimsabkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 37 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


INTERIMSABKOMMEN

über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „GEMEINSCHAFT“ genannt,

einerseits,

und die REPUBLIK TADSCHIKISTAN,

andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits am 16. Dezember 2003 paraphiert worden ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen angestrebt wird, die Beziehungen zu vertiefen und zu erweitern, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit begründet wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass eine rasche Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass zu diesem Zweck die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens so bald wie möglich mittels eines Interimsabkommens in Kraft gesetzt werden müssen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die genannten Bestimmungen daher die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ersetzen sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass gewährleistet werden muss, dass der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzte Gemischte Ausschuss bis zum Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und bis zur Einsetzung des Kooperationsrats die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Kooperationsrat mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen übertragen werden und die zur Durchführung des Interimsabkommens notwendig sind,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

Image 1

Image 2

Image 3

DIESE sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

[PKA Tadschikistan: Titel I]

Artikel 1

[PKA Tadschikistan: Artikel 2]

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 2

[PKA Tadschikistan: Artikel 3]

Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im Folgenden „Unabhängige Staaten“ genannt), ihre Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und dem Völkerrecht und im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozess zu fördern.

TITEL II

WARENVERKEHR

[PKA Tadschikistan: Titel III]

Artikel 3

[PKA Tadschikistan: Artikel 7]

(1)   Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf

—

Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;

—

Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umladung;

—

Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;

—

Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;

—

Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;

b)

Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln oder nach anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden;

c)

Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.

(3)   Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die fünf Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

Artikel 4

[PKA Tadschikistan: Artikel 8]

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist.

Zu diesem Zweck gewährleistet jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2)   Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

Artikel 5

[PKA Tadschikistan: Artikel 9]

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in für sie verbindlichen internationalen Übereinkünften in diesem Bereich vereinbart wurden. Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

Artikel 6

[PKA Tadschikistan: Artikel 10]

(1)   Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden unbeschadet der Artikel 8, 11 und 12 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt.

(2)   Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet der Artikel 8, 11 und 12 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschikistan eingeführt.

Artikel 7

[PKA Tadschikistan: Artikel 11]

Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

Artikel 8

[PKA Tadschikistan: Artikel 12]

(1)   Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan nach folgenden Verfahren und unter folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan dem in Artikel 22 genannten Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel IV vorgesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3)   Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Einigung über Abhilfemaßnahmen, so steht es der Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4)   In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wieder gutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

(5)   Bei der Wahl der Maßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(6)   Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder entsprechenden internen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

[PKA Tadschikistan: Artikel 13]

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr den Umständen anzupassen und dabei insbesondere die sich aus dem künftigen Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO ergebende Lage zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Anpassungen an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen werden, durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien in Kraft gesetzt werden können.

Artikel 10

[PKA Tadschikistan: Artikel 14]

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 11

[PKA Tadschikistan: Artikel 15]

Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen Abkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens werden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezogen.

Artikel 12

[PKA Tadschikistan: Artikel 16]

Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Tadschikistan zu schließen.

TITEL III

ZAHLUNGEN, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

[PKA Tadschikistan: Titel IV]

Artikel 13

[PKA Tadschikistan: Artikel 38 Absatz 1]

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, Dienstleistungs- oder Personenverkehr nach diesem Abkommen geleistet werden.

Artikel 14

[PKA Tadschikistan: Artikel 40 Absatz 4]

Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

Artikel 15

[PKA Tadschikistan: Artikel 39 Absatz 1]

Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II wird die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

Artikel 16

[PKA Tadschikistan: Artikel 42]

Zusammenarbeit im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass sich der internationale Handel der Republik Tadschikistan im Einklang mit den WTO-Regeln vollzieht. Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Bereiche, die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere um der Republik Tadschikistan dabei zu helfen, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften an die WTO-Regeln anzugleichen, damit sie so bald wie möglich die Voraussetzungen für den Beitritt zu dieser Organisation erfüllt. Hierzu gehören:

—

Formulierung einer Handelspolitik und handelsbezogene Fragen, einschließlich Zahlungen und Clearing-Mechanismen;

—

Ausarbeitung entsprechender Rechtsvorschriften.

Artikel 17

[PKA Tadschikistan: Artikel 45]

Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.

Artikel 18

[PKA Tadschikistan: Artikel 46]

Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung

(1)   Mit ihrer Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien die Angleichung an die international vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zu erleichtern und die Qualität der tadschikischen Waren zu verbessern.

(2)   Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,

—

die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesen Bereichen fördern;

—

die die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren fördern;

—

die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen.

Artikel 19

[PKA Tadschikistan: Artikel 50]

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung der Boden- und Agrarstrukturreform, die Modernisierung, die Seuchenbekämpfung, die Privatisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Viehhaltung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors der Republik Tadschikistan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für tadschikische Erzeugnisse unter Bedingungen, unter denen der Schutz der Umwelt gewährleistet ist, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der tadschikischen Normen an die technischen Vorschriften der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.

Artikel 20

[PKA Tadschikistan: Artikel 63]

Zoll

(1)   Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Bereich des Handels und des fairen Handels zu gewährleisten und das Zollsystem der Republik Tadschikistan an das der Gemeinschaft anzugleichen.

(2)   Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:

—

Informationsaustausch;

—

Verbesserung der Arbeitsmethoden;

—

Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers;

—

Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr;

—

Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme;

—

Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.

(3)   Unbeschadet der sonstigen Formen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.

Artikel 21

[PKA Tadschikistan: Artikel 64]

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die für die Unterstützung und Überwachung des Prozesses der wirtschaftlichen und sozialen Reformen und für die Förderung der Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan benötigt werden.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

—

Anpassung des tadschikischen Statistiksystems an die internationalen Methoden, Normen und Klassifikationen;

—

Austausch statistischer Informationen;

—

Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen.

Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

TITEL IV

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

[PKA Tadschikistan: Titel XI]

Artikel 22

Der Gemischte Ausschuss, der mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde, nimmt die ihm mit dem vorliegenden Abkommen übertragenen Aufgaben wahr, bis der in Artikel 77 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vorgesehene Kooperationsrat eingesetzt ist.

Artikel 23

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann der Gemischte Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aussprechen.

Die Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 24

[PKA Tadschikistan: Artikel 81]

Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Gemischte Ausschuss so weit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch die WTO-Mitglieder erfährt.

Artikel 25

[PKA Tadschikistan: Artikel 85]

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.

(2)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

—

fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ergeben;

—

kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und dass der dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;

—

empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsbeteiligten, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;

—

fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni 1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Artikel 26

[PKA Tadschikistan: Artikel 86]

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

d)

die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten.

Artikel 27

[PKA Tadschikistan: Artikel 87]

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

—

dürfen die von der Republik Tadschikistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

—

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Tadschikistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Tadschikistan bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

Artikel 28

[PKA Tadschikistan: Artikel 88]

(1)   Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

(3)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Gemischte Ausschuss bestellt einen dritten Schlichter.

Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht verbindlich.

Artikel 29

[PKA Tadschikistan: Artikel 89]

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 8, 28 und 33 unberührt.

Der Gemischte Ausschuss kann eine Verfahrensordnung für die Beilegung von Streitigkeiten erlassen.

Artikel 30

[PKA Tadschikistan: Artikel 90]

Die Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 31

[PKA Tadschikistan: Artikel 92]

Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

Artikel 32

(1)   Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am 16. Dezember 2003 paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 33

[PKA Tadschikistan: Artikel 94]

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert.

Artikel 34

[PKA Tadschikistan: Artikel 95]

Die Anhänge I und II sowie das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 35

[PKA Tadschikistan: Artikel 97]

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan andererseits.

Artikel 36

[PKA Tadschikistan: Artikel 99]

Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 37

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft angeht, Artikel 2, Artikel 3 mit Ausnahme des vierten Gedankenstrichs und die Artikel 4 bis 16 des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Anhang I:

Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 3 Absatz 3 [PKA Tadschikistan: Artikel 7 Absatz 3].

Anhang II:

Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 15 [PKA Tadschikistan: Artikel 39 Absatz 1].

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

ANHANG I

Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 3 Absatz 3 [PKA Tadschikistan: Artikel 7 Absatz 3]

1.   

Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.

2.   

Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammenarbeit mit GUS-Staaten befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.

3.   

Die „Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion“, auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Staaten anerkannt.

4.   

Es gibt ein besonderes System für laufende Zahlungen mit allen GUS-Staaten.

5.   

Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.

ANHANG II

Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 15 [PKA Tadschikistan: Artikel 39 Absatz 1]

1.   

Artikel 15 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:

—

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),

—

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),

—

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).

2.   

Der Gemischte Ausschuss kann empfehlen, dass Artikel 15 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so werden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.

3.   

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

—

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

—

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),

—

Geänderte Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979),

—

Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).

4.   

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.

5.   

Nummer 4 gilt nicht für die Vorteile, die die Republik Tadschikistan einem Drittstaat auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit oder einem anderen Nachfolgestaat der UdSSR gewährt.

PROTOKOLL

über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b)

„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

c)

„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

d)

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob

a)

die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b)

die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

—

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

—

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

—

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

—

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

—

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften

—

die Zustellung von Schriftstücken,

—

die Bekanntgabe von Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien von Schriftstücken, Berichten und dergleichen mit.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Schriftstücke können durch Informationen auf Datenträgern ersetzt werden, die, gleichgültig in welcher Form, für diesen Zweck erstellt werden.

(3)   Originalakten und -unterlagen werden nur angefordert, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien können die in diesem Protokoll vorgesehene Amtshilfe ablehnen, wenn durch diese Amtshilfe

a)

die Souveränität der Republik Tadschikistan oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte, oder

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   Wird die Amtshilfe abgelehnt, so muss diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe notifiziert werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)   Alle Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte.

(3)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4)   Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich über eine solche Verwendung unterrichtet.

(5)   Die Vertragsparteien können die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die von Gerichten der anderen Vertragspartei in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten eingeleitet wurden, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft und mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zollbehörden der Republik Tadschikistan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2)   Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

—

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

—

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

—

lässt dieses Protokoll die Vorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 22 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss zu klären.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK TADSCHIKISTAN

andererseits,

die am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Interimsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:

das Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll:

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

 

Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten.

 

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 [PKA Tadschikistan: Artikel 13] des Abkommens.

 

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 33 [PKA Tadschikistan: Artikel 94] des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PERSONENBEZOGENEN DATEN

Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendigkeit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 9

[PKA Tadschikistan: Artikel 13]

Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschikistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 33

[PKA Tadschikistan: Artikel 94]

1.   

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 33 [PKA Tadschikistan: Artikel 94] des Abkommens genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

a)

in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, oder

b)

im Verstoß gegen die in Artikel 1 [PKA Tadschikistan: Artikel 2] des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

2.   

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 33 [PKA Tadschikistan: Artikel 94] des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 33 [PKA Tadschikistan: Artikel 94] des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

BRIEFWECHSEL

zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften

A.   Schreiben der Regierung der Republik Tadschikistan

Herr … !

Ich beehre mich, auf das am 16. Dezember 2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Bezug zu nehmen.

Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie möglich zu fördern.

In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkrafttreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Tadschikistan

B.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr … !

Ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf das am 16. Dezember 2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Bezug zu nehmen.

Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie möglich zu fördern.

In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkrafttreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.“

Ich bestätige den Eingang des Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft