Europäische Union

2004/754/EG: Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2004 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0754. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.11.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 340/1 BESCHLUSS DES RATES vom 11. Oktober 2004 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2004/754/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, die Anhänge und das Protokoll zu diesem Abkommen und die von der Gemeinschaft einseitig oder gemeinsam mit der anderen Vertragspartei abgegebenen Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens, die Anhänge, das Protokoll und die Schlussakte sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interimsabkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 37 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. R. BOT INTERIMSABKOMMEN über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „GEMEINSCHAFT“ genannt, einerseits, und die REPUBLIK TADSCHIKISTAN, andererseits, IN DER ERWÄGUNG, dass ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits am 16. Dezember 2003 paraphiert worden ist, IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen angestrebt wird, die Beziehungen zu vertiefen und zu erweitern, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit begründet wurden, IN DER ERWÄGUNG, dass eine rasche Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden muss, IN DER ERWÄGUNG, dass zu diesem Zweck die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens so bald wie möglich mittels eines Interimsabkommens in Kraft gesetzt werden müssen, IN DER ERWÄGUNG, dass die genannten Bestimmungen daher die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ersetzen sollten, IN DER ERWÄGUNG, dass gewährleistet werden muss, dass der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzte Gemischte Ausschuss bis zum Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens und bis zur Einsetzung des Kooperationsrats die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Kooperationsrat mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen übertragen werden und die zur Durchführung des Interimsabkommens notwendig sind, HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På europeiska gemenskapernas vägnar DIESE sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE [PKA Tadschikistan: Titel I] Artikel 1 [PKA Tadschikistan: Artikel 2] Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 2 [PKA Tadschikistan: Artikel 3] Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im Folgenden „Unabhängige Staaten“ genannt), ihre Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und dem Völkerrecht und im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozess zu fördern. TITEL II WARENVERKEHR [PKA Tadschikistan: Titel III] Artikel 3 [PKA Tadschikistan: Artikel 7] (1)   Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf — Zölle und sonstige Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben; — Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lager und Umladung; — Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden; — Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen; — Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem inländischen Markt. (2)   Absatz 1 gilt nicht für a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden; b) Vorteile, die bestimmten Staaten nach den WTO-Regeln oder nach anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden; c) Vorteile, die benachbarten Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden. (3)   Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die fünf Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt. Artikel 4 [PKA Tadschikistan: Artikel 8] (1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist. Zu diesem Zweck gewährleistet jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. (2)   Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (3)   Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt. Artikel 5 [PKA Tadschikistan: Artikel 9] Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in für sie verbindlichen internationalen Übereinkünften in diesem Bereich vereinbart wurden. Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden. Artikel 6 [PKA Tadschikistan: Artikel 10] (1)   Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden unbeschadet der Artikel 8, 11 und 12 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt. (2)   Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet der Artikel 8, 11 und 12 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschikistan eingeführt. Artikel 7 [PKA Tadschikistan: Artikel 11] Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise. Artikel 8 [PKA Tadschikistan: Artikel 12] (1)   Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan nach folgenden Verfahren und unter folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen. (2)   Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan dem in Artikel 22 genannten Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel IV vorgesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (3)   Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Einigung über Abhilfemaßnahmen, so steht es der Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen. (4)   In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wieder gutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden. (5)   Bei der Wahl der Maßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. (6)   Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder entsprechenden internen Rechtsvorschriften. Artikel 9 [PKA Tadschikistan: Artikel 13] Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr den Umständen anzupassen und dabei insbesondere die sich aus dem künftigen Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO ergebende Lage zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Anpassungen an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen werden, durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien in Kraft gesetzt werden können. Artikel 10 [PKA Tadschikistan: Artikel 14] Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 11 [PKA Tadschikistan: Artikel 15] Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen Abkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens werden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezogen. Artikel 12 [PKA Tadschikistan: Artikel 16] Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Tadschikistan zu schließen. TITEL III ZAHLUNGEN, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN [PKA Tadschikistan: Titel IV] Artikel 13 [PKA Tadschikistan: Artikel 38 Absatz 1] Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, Dienstleistungs- oder Personenverkehr nach diesem Abkommen geleistet werden. Artikel 14 [PKA Tadschikistan: Artikel 40 Absatz 4] Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können. Artikel 15 [PKA Tadschikistan: Artikel 39 Absatz 1] Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II wird die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Artikel 16 [PKA Tadschikistan: Artikel 42] Zusammenarbeit im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass sich der internationale Handel der Republik Tadschikistan im Einklang mit den WTO-Regeln vollzieht. Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Bereiche, die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere um der Republik Tadschikistan dabei zu helfen, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften an die WTO-Regeln anzugleichen, damit sie so bald wie möglich die Voraussetzungen für den Beitritt zu dieser Organisation erfüllt. Hierzu gehören: — Formulierung einer Handelspolitik und handelsbezogene Fragen, einschließlich Zahlungen und Clearing-Mechanismen; — Ausarbeitung entsprechender Rechtsvorschriften. Artikel 17 [PKA Tadschikistan: Artikel 45] Öffentliches Beschaffungswesen Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln. Artikel 18 [PKA Tadschikistan: Artikel 46] Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung (1)   Mit ihrer Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien die Angleichung an die international vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zu erleichtern und die Qualität der tadschikischen Waren zu verbessern. (2)   Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe, — die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen und -einrichtungen in diesen Bereichen fördern; — die die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und die Anwendung der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren fördern; — die den Austausch von Erfahrungen und technischen Informationen im Bereich der Qualitätssicherung ermöglichen. Artikel 19 [PKA Tadschikistan: Artikel 50] Agrar- und Ernährungswirtschaft Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung der Boden- und Agrarstrukturreform, die Modernisierung, die Seuchenbekämpfung, die Privatisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Viehhaltung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors der Republik Tadschikistan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für tadschikische Erzeugnisse unter Bedingungen, unter denen der Schutz der Umwelt gewährleistet ist, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der tadschikischen Normen an die technischen Vorschriften der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an. Artikel 20 [PKA Tadschikistan: Artikel 63] Zoll (1)   Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Bereich des Handels und des fairen Handels zu gewährleisten und das Zollsystem der Republik Tadschikistan an das der Gemeinschaft anzugleichen. (2)   Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes: — Informationsaustausch; — Verbesserung der Arbeitsmethoden; — Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheitspapiers; — Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr; — Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformationssysteme; — Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika. Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet. (3)   Unbeschadet der sonstigen Formen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt. Artikel 21 [PKA Tadschikistan: Artikel 64] Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die für die Unterstützung und Überwachung des Prozesses der wirtschaftlichen und sozialen Reformen und für die Förderung der Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan benötigt werden. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen: — Anpassung des tadschikischen Statistiksystems an die internationalen Methoden, Normen und Klassifikationen; — Austausch statistischer Informationen; — Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der wirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikroökonomischen statistischen Informationen. Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe. TITEL IV INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN [PKA Tadschikistan: Titel XI] Artikel 22 Der Gemischte Ausschuss, der mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt wurde, nimmt die ihm mit dem vorliegenden Abkommen übertragenen Aufgaben wahr, bis der in Artikel 77 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens vorgesehene Kooperationsrat eingesetzt ist. Artikel 23 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann der Gemischte Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aussprechen. Die Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 24 [PKA Tadschikistan: Artikel 81] Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Gemischte Ausschuss so weit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch die WTO-Mitglieder erfährt. Artikel 25 [PKA Tadschikistan: Artikel 85] (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen. (2)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse — fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ergeben; — kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und dass der dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt; — empfehlen die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsbeteiligten, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen; — fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni 1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Artikel 26 [PKA Tadschikistan: Artikel 86] Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet; d) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten. Artikel 27 [PKA Tadschikistan: Artikel 87] (1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen — dürfen die von der Republik Tadschikistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; — dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik Tadschikistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.