Europäische Union

2003/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln(Vereinigtes Königreich) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1687)

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Quellenkennung: 32003D0612. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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betreffenden Erzeugnissen beurteilt werden, nämlich Erzeugnissen des Fischereisektors, und den Handel mit Erzeugnissen, die mit Fischereierzeugnissen konkurrieren. (58) Nach den offiziellen Seefischereistatistiken des Vereinigten Königreichs für 1999 und 2000(22) nimmt der Handel mit Fischereierzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedstaaten einen bedeutenden Platz ein. Im Jahr 2000 wurden fast 500000 t angelandet. Im selben Jahr wurden 365000 t Fisch und Fischerzeugnisse ausgeführt, einschließlich 233000 t in andere Mitgliedstaaten, und fast 550000 t Fisch und Fischzubereitungen eingeführt, einschließlich 133000 t aus anderen Mitgliedstaaten. Diese Zahlen belegen eindeutig den umfangreichen Handel mit Fischereierzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen Mitgliedstaaten. (59) Da die Regelung die Stellung der begünstigten Fischereibetriebe gegenüber anderen Fischereibetrieben gestärkt hat, wurde die Stellung dieser anderen Fischereibetriebe zwangsläufig beeinträchtigt. Die Regelung hat den begünstigten Fischereibetrieben einen Marktanteil gesichert, der anderenfalls Konkurrenten offen gestanden hätte. Folglich wurde der Handel zwischen der Shetland-Flotte und Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Schlussfolgerung (60) Die vier Voraussetzungen zur Einstufung der Regelung als staatliche Beihilfemaßnahme für Fischer im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag sind erfuellt. Da die Regelung den Fischereisektor betrifft, muss sie anhand der Leitlinien für die Prüfung einzelstaatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, nachstehend "Leitlinien" genannt, beurteilt werden. Gemäß Ziffer 3.4 der derzeit gültigen Leitlinien(23) muss sie nach den Leitlinien bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft waren. Folglich wird die Regelung anhand der Leitlinien von 1997(24) geprüft. (61) Wie bereits ausgeführt(25), stellt andererseits das Darlehen als solches, das der SDT für den Erwerb von Produktionsbelegen gewährt hat, keine staatliche Beihilfe dar. B. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (62) Die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt gründen sich auf die Annahme, dass Quoten und Produktionsbelege per se Verbrauchsgüter sind. Die nach der Regelung gewährte Beihilfe nimmt daher die Form einer Beihilfe zu den Betriebskosten an. Da Beihilfen dieser Art grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und keine annehmbare Begründung vorgelegt wurde, stellte die Kommission die Rechtmäßigkeit der Regelung in Frage. (63) In seiner Antwort weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass "feste Quotenübertragungen von der Zoll- und Verbrauchssteuerbehörde bei der Berechnung von Steuern auf Veräußerungsgewinne und entsprechender Abzüge für reinvestierte Gewinne als Anlagegut eingestuft werden". Nachdem zunächst offiziell erklärt wurde, dass es keinen freien Handel mit Produktionsbelegen gäbe, erkennen die britischen Behörden, wie sich nun doch herausstellt, offiziell an, dass diese Produktionsbelege einen Vermögenswert darstellen. Folglich könnte die Kommission mit Recht denselben Ansatz wählen und den Erwerb von Produktionsbelegen als Investition ansehen. (64) Doch welche Auslegung korrekt ist, muss die Kommission in diesem Zusammenhang nicht klären. Da bei Fischern der Pachtzeitraum für Quoten maximal ein Jahr betragen kann, zählt die Pacht in jedem Fall zu den Betriebskosten. Eine Beihilfe, die sich auf die Höhe der Pacht auswirkt, ist folglich eine Betriebsbeihilfe. (65) Nach Ziffer 1.2 vierter Absatz dritter Gedankenstrich der Leitlinien sind Beihilfen, die gewährt werden, ohne dass von dem Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan, der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wird. Da die Regelung keinen Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(26) aufweist, kann sie nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (66) Die britischen Behörden haben ferner angeführt, dass die Regelung, da sie Produktionsbelege zusammenlegt, im Kontext ständig zurückgehender Fischbestände als Rationalisierungsmaßnahme angesehen werden könnte, die die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Fischereibetriebe fördert. Da besagte Zusammenlegung aber die SFPO betrifft, die nach der laufenden Analyse nicht als Begünstigte gilt, ist dieses Argument für die Beurteilung dieser Beihilferegelung für Fischer irrelevant. C. Rückforderung der Beihilfe (67) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt die Rückforderung der Beihilfe nicht, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Die Kommission ist im vorliegenden Fall aus den nachstehend aufgeführten Gründen der Überzeugung, dass dieser Grundsatz eine Rückforderung ausschließt. Wenngleich kein notwendiger Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und Entscheidungen der Kommission bezüglich der Verwendung von Strukturmitteln der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung Nr. 1260/1999(27) und Entscheidungen der Kommission zu staatlichen Beihilfen besteht, ist es beim spezifischen Sachverhalt des vorliegenden Falls möglich, dass über die Kombination einer Reihe von Vorgängen das berechtigte Vertrauen entstanden sein könnte, dass es sich bei den fraglichen Mitteln um private Mittel handelt. Tatsächlich haben sich sowohl die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission durchgehend so verhalten, dass im Hinblick auf die Bestimmungen über die Strukturfonds der Gemeinschaft mit Recht angenommen werden konnte, es handle sich um einen privaten Fonds. Selbst wenn, rechtlich gesehen, kein automatischer Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen existiert, könnte dies vonseiten der nationalen Behörden und der Fischer zu der berechtigten Annahme geführt haben, dass die aus einem solchen Fonds gewährten Mittel nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen, so dass in dieser Hinsicht ein berechtigtes Vertrauen entstanden ist. (68) Erstens heißt es in einem Merkblatt der schottischen Regionalverwaltung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 unmissverständlich, dass bewilligte Mittel und Darlehen des Shetland Islands Council Charitable Trust (SICCT) nicht als nationale Zuschüsse gerechnet werden, was den Schluss erlaubt, dass sie als private Beiträge gelten. Zweitens wurde beim Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziel-1-Programms "Highlands and Islands" 1994-1996 der Finanzbeitrag der Shetland Leasing and Property Ltd (SLAP), deren alleiniger Anteilseigner der SICCT ist, als privater Beitrag angesehen. Drittens war den Behörden der Shetlandinseln in Anbetracht der engen Verbindung zwischen den Orkney- und den Shetlandinseln vermutlich bekannt, dass der parallele Reservefonds der Orkneyinseln (siehe staatliche Beihilfe C- 87/2001) in der Praxis von den britischen Behörden und der Kommission als privater Fonds eingestuft worden ist, so dass im Rahmen der Finanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) eine private Kofinanzierung möglich war. (69) Nach Ansicht der Kommission haben diese Faktoren bei den Behörden Shetlands und den beteiligten Einrichtungen sowie bei den Fischern ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen. Sie konnten annehmen, dass es sich nur um private Mittel handelte, wenn gemeinschaftliche Strukturinterventionen aus dem Fonds kofinanziert wurden. Dies hat sie möglicherweise zu der fälschlichen Annahme verleitet, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht gelten, auch wenn hier, rechtlich gesehen, kein automatischer Zusammenhang besteht. (70) Aus diesen Gründen und unter Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird, da der Vertrauensschutz ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, die Rückforderung der Beihilfe von den begünstigten Fischern nicht verlangt. (71) Die beteiligten Mittel müssen jedoch, wie in dieser Entscheidung festgestellt wurde, als staatliche Mittel im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen angesehen werden. Die Regelung stellt daher eine Betriebsbeihilfe dar, die Jahr für Jahr zugunsten der Fischer gewährt wird, an die jährlich über die Zusatzabgabenregelung Quoten verpachtet werden. Da diese Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, muss sie eingestellt werden. Sämtliche Bestimmungen, die günstigere Pachtbedingungen einräumen, müssen aufgehoben und durch Bestimmungen ersetzt werden, die belegen, dass die Verpachtung unter normalen Marktbedingungen erfolgt, wie dies bereits bei Schiffen von Nichtmitgliedern der Fall ist. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass etwaige neue Regelungen keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFPO bedeuten. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (72) Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich die Beihilferegelung mit der Bezeichnung "Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln" unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (73) Angesichts der Würdigung in Abschnitt V hält die Kommission diese Beihilferegelung, soweit sie die Verpachtung von Quoten an Schiffe von SFPO-Mitgliedern betrifft, für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. In Bezug auf das Darlehen des SDT an die SLAP dagegen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung "Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln", die das Vereinigte Königreich durchgeführt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Das Vereinigte Königreich hebt die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung auf. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 38 vom 12.2.2002, S. 7. (3) Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 388 vom 31.12.1992), inzwischen ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (ABl. L 17 vom 21.1.2000). (4) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12. (5) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. (6) Vergleiche Randnummer 14. (7) Vergleiche Randnummern 29 und 32. (8) Anlage 3 zum SDT-Schreiben, das mit Schreiben des VK vom 6. Februar 2002 übermittelt wurde. (9) Anlagen 2a bis 2e zum selben Schreiben. (10) Die Tatsache, dass die in "Fishing News" zitierten und die in den Rechnungen angegebenen Preise vergleichbar sind, zeigt, dass entgegen der Behauptung der britischen Behörden auf die in den "Fishing News" veröffentlichten Preise durchaus Bezug genommen werden kann (vergleiche Randnummer 33). (11) Anlage 2 zum genannten SDT-Schreiben. (12) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 2. (13) Vergleiche Randnummern 31 und 35. (14) Vergleiche Randnummer 30. (15) "Klausel 1: Allgemein ... b) in diesem Vertrag sind die Gebühren genannt, die im Zusammenhang mit dem Pipeline-Import von Rohöl nach Shetland und als Entschädigung für hierdurch hervorgerufene Störungen zu zahlen sind. Klausel 5: Überprüfung: Die Parteien erkennen an, dass die in diesem Vertrag genannten Zahlungen unter Berücksichtigung aller den Parteien bisher bekannten oder von ihnen vorhergesehenen Umstände als fair und gerecht vereinbart wurden, einschließlich des Sachverhalts, dass der Terminal, soweit praktisch durchführbar, für sämtliche Pipeline-Importe von Rohöl nach Shetland genutzt werden soll. Sollten neu eintretende Umstände dazu führen, dass sich für die Parteien die finanziellen oder wirtschaftlichen Folgen der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen wesentlich ändern, so kommen die Parteien zusammen und verhandeln im guten Glauben neu über die betroffenen Vertragsbestandteile, um, soweit wie möglich, die Ausgangssituation der betroffenen Parteien wieder herzustellen; sollte es den Parteien nicht gelingen, zu einer Einigung zu kommen, wird der Streitfall gemäß Klausel 9 an die Schiedsstelle verwiesen. Klausel 9: Schiedsverfahren: Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien hinsichtlich der Auslegung, Bedeutung oder Wirkung dieses Vertrags oder der vertraglichen Rechte oder Verpflichtungen der Parteien sowie sich hieraus ergebende oder hiermit verbundene Angelegenheiten werden an einen Schiedsmann verwiesen, auf den sich die Parteien einigen oder der, wenn sie sich nicht einigen können, auf Antrag einer der Parteien vom Vorsitzenden des schottischen Anwaltsvereins (Law Society of Scotland) ernannt wird. Eine solche Verweisung gilt als Verweisung an ein Schiedsgericht im Sinne des Arbitration (Scotland) Act 1894 oder der zum Zeitpunkt der Verweisung geltenden Änderungen oder Neufassungen dieses Gesetzes. Klausel 10: Anwendbares Recht: Auslegung, Gültigkeit und Erfuellung dieses Vertrags werden nach schottischem Recht geregelt." (16) Vergleiche Randnummer 11. (17) Vergleiche Randnummer. 26. (18) Diese Verordnung wurde 1994 durch die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 (ABl. L 346 vom 31.12.1993) ersetzt. (19) Bei Einführung der Regelung war diese gemeinsame Marktorganisation in der Verordnung (EG) Nr. 3759/92, seit 1. Januar 2001 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2000. (20) Vergleiche Randnummer 19. (21) Vergleiche Randnummer 34. (22) Veröffentlich auf der Website htpp://www.defra.gov.uk/ (23) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 1. (24) Vergleich Fußnote 4. (25) Vergleiche Randnummer 43. (26) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (27) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

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