Europäische Union

2003/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln(Vereinigtes Königreich) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1687)

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Quellenkennung: 32003D0612. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hellfisch an eine englische Erzeugerorganisation verpachtet wurden, die Schellfischmengen der SFPO dann aber im September knapp wurden, so dass den eigenen Mitgliedern nur noch eine äußerst geringe Quote zugestanden werden konnte; in diesem Fall waren die Fischer der Shetlandinseln gegenüber anderen britischen Fischern sogar benachteiligt. Stellungnahme des Vereinigten Königreichs (30) Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass der SDT eine private Einrichtung sei. Es weist entschieden zurück, dass schon die Tatsache, dass die Mitglieder des SIC ex officio Treuhänder des SDT sind, nahe legt, dass Maßnahmen des SDT als Maßnahmen einer öffentlichen Stelle angesehen werden sollten. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs konnte der SDT als Initiator der Regelung berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich hierbei nicht um eine staatliche Beihilferegelung handelt. (31) Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass es bei Einführung der Regelung bereits Kreditgeschäfte für den Erwerb von Fangquoten gegeben hat. Der beigefügten Kopie eines Schreibens der Royal Bank of Scotland vom 7. März 2002 an die SFPO lässt sich entnehmen, dass der Zinssatz für eine Kreditaufnahme im Namen der SFPO zwischen dem 5. November 1998 und Ende 1998 über 2 % höher lag als der Leitzins der Bank. Der Darlehensvertrag zwischen dem SDT und der SLAP mit einem Zinssatz von 9 % wurde im November 1998 geschlossen, als der Leitzins 6,75 % betrug. Deshalb könne, so die Meinung des Vereinigten Königreichs, bei dem Darlehen des SDT an die SLAP vom November 1998 kein Beihilfeaspekt festgestellt werden. (32) Das Vereinigte Königreich unterbreitet eine Kostenvergleichstabelle für den Fall, dass Schiffe Quoten direkt pachten und bezahlen oder aber die Pacht über einen prozentualen Anteil am Umsatz verrechnet wird. Die drei angeführten Beispiele (ein Ringwaden-Holzkutter von 24 m Länge, ein Stahltrawler mit doppeltem Geschirr von 18,25 m Länge und ein Stahltrawler von 24 m Länge) lassen den Schluss zu, dass von einer Bevorteilung der Schiffe, deren Gebühren über den Umsatz berechnet werden, nicht die Rede sein kann; nach den vorgelegten Zahlen hätten sie über das Abgabesystem pro Jahr sogar etwas mehr bezahlt, als wenn sie ihre Quoten auf dem freien Markt gepachtet hätten. (33) Das Vereinigte Königreich räumt jedoch ein, dass die zwei unterschiedlichen Gebührenregelungen die Beurteilung, ob den SFPO-Mitgliedern eine Vorzugsbehandlung zuteil wurde, erschwert haben könnten. Die SFPO habe deshalb bereits erste Schritte zur Einführung eines Systems unternommen, bei dem die Pachtgebühren für SFPO-Schiffe nach derselben Methode berechnet werden, wie für Schiffe, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nämlich auf der Grundlage eines festen Preises je Tonne. Dass die Pachtgebühren keine Vorzugsbehandlung darstellen, belegt nach Ansicht des Vereinigten Königreichs auch ein Vergleich mit den Gebühren, die im selben Zeitraum von anderen Quotenverpächtern erhoben wurden. Folglich hat die Regelung den Wettbewerb nicht verfälscht oder zu verfälschen gedroht und fällt damit nicht unter Artikel 87 EG-Vertrag. Außerdem ist das Vereinigte Königreich der Auffassung, dass die von Zeit zu Zeit in den "Fishing News" veröffentlichten Quotenpachtkosten nicht als zulässiger Richtwert herangezogen werden können; in so großen Abständen veröffentlichte Zahlen spiegeln die aktuelle Lage dieses sich schnell wandelnden Marktes nicht korrekt wider. (34) Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs müssten für die Feststellung der Kommission, dass es einen Handel zwischen Mitgliedstaaten gibt und dieser beeinträchtigt wird, Fangmöglichkeiten die Handelsware sein und nicht Fisch. Da aber britische Fangmöglichkeiten per Definition nicht mit anderen Mitgliedstaaten gehandelt werden können, fällt die Regelung nicht unter Artikel 87 EG-Vertrag. (35) Nach Meinung des Vereinigten Königreichs sollten Produktionsbelege und Quotenansprüche als Vermögenswerte angesehen werden. Private Geldgeber betrachten erworbene Produktionsbelege inzwischen als Sicherheit. Produktionsbelege werden in den Jahresabschlüssen zahlreicher Schiffe als Rechnungsposten geführt, und feste Quotenübertragungen werden von der britischen Zoll- und Verbrauchssteuerbehörde bei der Berechnung der Steuern auf Veräußerungsgewinne und entsprechender Abzüge für reinvestierte Gewinne als Anlagegut angesehen. Das Vereinigte Königreich hält die Auslegung der Kommission, dass FQA-Einheiten eine Rohware darstellen, für falsch; auch wenn die hiervon abhängigen Fangquoten jedes Jahr unterschiedlich hoch ausfallen können, machen die FQA-Einheiten selbst doch einen festen Anteil an den verfügbaren Fangmöglichkeiten aus. Gewährte Zuschüsse sollten auf dieser Grundlage nicht als Betriebsbeihilfen eingestuft werden; sie sind vielmehr Investitionsbeihilfen gleichzusetzen. Deshalb schlägt das Vereinigte Königreich vor, dass etwaige Beihilfen von Fall zu Fall nach Ziffer 1.2 der Leitlinien geprüft werden sollten. (36) In Zeiten stark zurückgehender Fischbestände ermöglichte die Regelung den Erwerb und die Zusammenlegung von Produktionsbelegen. Eine solche Zusammenfassung kann als Rationalisierungsmaßnahme angesehen werden, da die so zustande gekommene Quote zu Markpreisen Fischern zur Verfügung gestellt wurde, deren Ansprüche auf Fangmengen durch die Dezimierung der Fischbestände gesunken waren. Damit wurde die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Fischereibetriebe gesichert. Die Regelung hat folglich die Anpassung des Sektors an die neue Lage beschleunigt. Das Ergebnis dieser begrenzten Intervention war schlicht, dass einige kleinere Fischer in stark von der Fischerei abhängigen Gebieten mit wenigen wirtschaftlichen Alternativen ihren Beruf weiter ausüben können. Dies dürfte als im Einklang mit der sozioökonomischen Dimension der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne von Artikel 159 EG-Vertrag verstanden werden. (37) Schließlich erklärt das Vereinigte Königreich, für den Fall, dass die Kommission eine negative Entscheidung erlässt, noch seine Bereitschaft, die Regelung wie gefordert zu ändern, damit sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission wird jedoch eindringlich gebeten, auf die Wiedereinziehung etwaiger Beträge von Fischern, die ihrer Ansicht nach von der Regelung profitiert haben, zu verzichten. V. WÜRDIGUNG A. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (38) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind "soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (...) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". Vier Voraussetzungen müssen erfuellt sein, um eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen: Erstens muss die Maßnahme dem oder den begünstigten Unternehmen einen Vorteil einräumen; zweitens muss die Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, drittens muss sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und viertens muss sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Begünstigung bestimmter Unternehmen (39) Den britischen Behörden zufolge wurde die Regelung eingeführt, weil die Shetland-Flotte aufgrund der eskalierenden Kosten Mühe hatte, private Finanzierungsquellen für den Kauf von Quoten zu finden. Mit den erworbenen Produktionsbelegen konnten die Schiffe der Shetland-Flotte auf Quoten fischen, die ihnen sonst nicht zugestanden hätten. Auf den ersten Blick hat die Regelung diese Schiffe folglich in die Lage versetzt, ihre Produktion zu steigern, was anders nicht möglich gewesen wäre. Da eine Beihilfe vorliegt, wenn eine Intervention gleich welcher Art bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, ist zu vermuten, dass die Regelung eine Beihilferegelung für Fischer darstellt, an die Quoten verpachtet werden. Und wenn eine Beihilfe vorliegt, hat die Regelung diesen Fischern einen Vorteil eingeräumt. (40) Nach Aussagen des Vereinigten Königreichs sowie der über die britischen Behörden übermittelten Angaben des SDT haben die beiden unterschiedlichen Abrechnungsregelungen für die Pachtgebühren die Fischer, die Mitglied der SFPO sind, nicht bevorteilt(7). (41) Nach Ansicht der Kommission sind die vorgelegten Zahlen nicht korrekt. Im Fall des 22-m-Ringwadenkutters, der vom SDT angeführt wird(8), heißt es, dass dieser auf dem freien Markt für gepachtete Quoten 10680 GBP hätte zahlen müssen, im Rahmen der Zusatzabgabenregelung dagegen 19250 GBP. Dieser Betrag wurde für Quoten in einer Gesamthöhe von 350 Tonnen für verschiedene Arten errechnet, bei einem Pachtpreis von 34 GBP je Tonne Schellfisch, 13 GBP je Tonne Wittling, 38 GBP je Tonne Kabeljau, 11 GBP je Tonne Seelachs, 61 GBP je Tonne Seeteufel und 63 GBP je Tonne "Sonstige". Dass ein solches Schiff eine Gesamtmenge von 350 Tonnen benötigt, um das ganze Jahr über fischen zu können, erscheint angemessen. Aus den Kopien der Rechnungen jedoch, die Schiffen ohne Mitgliedschaft in der SFPO für die gepachteten Quoten ausgestellt wurden(9), geht hervor, dass die wirklichen Pachtpreise nahezu das Zehnfache der im Beispiel des 22-m-Ringwadenkutters genannten Preise betrugen, nämlich 300 GBP im April 2000, 260 GBP im Juni 2000 und 300 GBP im Juli 2000 je Tonne Schellfisch sowie 450 GBP im Juli 2000 je Tonne Seeteufel. Die in den "Fishing News" veröffentlichten Preise sind ähnlich hoch: 350 GBP je Tonne Schellfisch im April 2000, 250 GBP je Tonne Kabeljau im Juni und Juli 2000 und 400 GBP je Tonne Seeteufel im Juli 2000(10). Folglich sind die vorgelegten Zahlen nicht korrekt; sie belegen keineswegs, dass der SFPO als Mitglieder angehörende Schiffe für gepachtete Quoten im Rahmen der Zusatzabgabenregelung mehr als die üblichen Marktpreise bezahlt haben, wie das Vereinigte Königreich behauptet; sie belegen vielmehr, dass SFPO-Mitglieder - wenn man die echten Pachtpreise zugrunde legt (d. h. das Zehnfache der angegebenen Preise) - sehr viel weniger zahlen mussten als Nichtmitglieder; so hätte die Gesamtpacht für alle Quoten des 22-m-Ringwadenkutters bei Nichtmitgliedschaft in der SFPO nicht 10680 GBP, sondern 106800 GBP gekostet und damit ein Vielfaches der Pachtkosten im Rahmen der Zusatzabgabenregelung (19250 GBP). (42) Ähnlich beanstandet werden können die übrigen Zahlen, die das Vereinigte Königreich anführt. Auch in dem Faltblatt(11), in dem auf ein Schiff mit einer benötigten Quote von 365 t verschiedenen Arten Bezug genommen wird und in dem die finanziellen Belastungen verglichen werden, wenn das Schiff a) seine Quoten außerhalb der Shetlandinseln zu herrschenden Marktpreisen pachtet oder b) seine Quoten über die SFPO mittels der Abgabenregelung pachtet, sind die angegebenen Pachtpreise ungenau: Mit Ausnahme von Schellfisch, für den der angegebene Pachtpreis korrekt sein könnte, auch wenn er niedriger ausfällt als der oben genannte Preis (240 GBP je Tonne), sind die übrigen Preise nicht zuverlässig (10 GBP je Tonne Kabeljau, 70 GBP je Tonne Seelachs, 10 GBP je Tonne Wittling, 10 GBP je Tonne Seeteufel und 10 GBP je Tonne gemischte Arten). Ebenso ungenau sind die Zahlenangaben in der Tabelle, die dem Schreiben des Vereinigten Königreichs vom 8. März 2002 beilag; 1999 betrugen die Pachtpreise für Schellfisch ebenso wie für Kabeljau 200 GBP, aber 10 GBP je Tonne Wittling, 10 GBP je Tonne Seeteufel und 10 GBP je Tonne "Sonstige". In Anbetracht der Ungenauigkeit der vorgelegten Zahlen ist das Vereinigte Königreich den Nachweis schuldig geblieben, dass die Fischer, die Quoten nach der Zusatzabgabenregelung erhalten, nicht begünstigt werden; das Fehlen eines solchen Nachweises legt vielmehr die Vermutung nahe, dass diesen Fischern sehr wohl ein Vorteil eingeräumt wurde. (43) Bestätigt wird ein solcher Vorteil durch die Tatsache, dass die SFPO, wie die britischen Behörden in ihrem Schreiben vom 6. März 2000 ausführen, den geforderten Mindestertrag von 9 % für SLAP im Jahr 1998 zu 100 % durch die Verpachtung von Quoten an Schiffe ohne SFPO-Mitgliedschaft decken konnte. Demnach erzielte die SFPO Einkünfte völlig unabhängig von den Quoten, die sie über die Zusatzabgabenregelung an Schiffe ihrer Mitglieder verpachtet hat. Die Regelung wirkte damit 1998 wie eine Beihilfe, die die Schiffe der SFPO-Mitglieder begünstigt. 1999 wurden 77 % der geforderten 9 % durch Quoten gedeckt, die an Schiffe ohne SFPO-Mitgliedschaft verpachtet wurden. Wenn den SFPO-Mitgliedern keine günstigeren Bedingungen eingeräumt wurden, müsste damit der Anteil an Quoten, die im Rahmen der Regelung erworben und an Nichtmitglieder der SFPO verpachtet wurden, über 77 % betragen und der Anteil der an Mitglieder verpachteten Quoten unter 23 %. Der Kommission ist der Anteil der an SFPO-Mitglieder und Nichtmitglieder verpachteten Quoten nicht bekannt. Da die Regelung jedoch eingeführt wurde, um SFPO-Schiffen Quoten zu sichern, geht die Kommission davon aus, dass der Anteil der an SFPO-Mitglieder verpachteten Quoten sicherlich über 23 % lag und damit im Jahr 1999 eine Beihilfe vorlag, die diese Mitglieder begünstigte. (44) In den Genuss dieser Regelung kommen Fischer, die nicht die Möglichkeit hatten, für den Erwerb von Produktionsbelegen Geld zu leihen. Aufgrund der Regelung konnten sie auf Quoten fischen, auf die sie anders keinen Anspruch gehabt hätten. Mit Hilfe der erworbenen Produktionsbelege war es ihnen möglich, ihre Produktion unter Bedingungen zu steigern, die anderenfalls nicht eingetreten wären. Die Regelung hat diesen Fischern aufgrund ihres selektiven Charakters einen Vorteil eingeräumt. (45) Im Rahmen ihrer ersten Prüfung hat die Kommission auch aufgrund des Satzes, zu dem das Darlehen des SDT an die SLAP für den Erwerb von Produktionsbelegen verzinst wird (9 %), Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt geäußert. Unter Hinweis auf ihre Mitteilung über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(12) muss nach Ansicht der Kommission, da der Referenzsatz 1998 im Vereinigten Königreich 7,77 % betrug und die Produktionsbelege nach den der Kommission vorliegenden Angaben nicht als Sicherheiten anerkannt wurden, der Zinssatz um eine Prämie von 4 % erhöht werden. Der Satz von 9 % ist folglich nicht 7,77 %, sondern 11,77 % gegenüberzustellen. Die Kommission ist daher zunächst davon ausgegangen, dass für den Erwerb der Produktionsbelege ein Zuschuss von 2,77 % gewährt wurde. Unter Berücksichtigung der nachgereichten Informationen(13) jedoch, denen zufolge der Zinssatz der Royal Bank of Scotland für diesen Kauf 2 % über dem Leitzins der Bank lag, sowie der Tatsache, dass sich der Markt für Produktionsbelege noch in den Anfängen befand, kann die Kommission akzeptieren, dass ein Zinssatz von 9 % keine staatliche Beihilfe bedeutet. Folglich entsteht der SLAP oder der SFPO, wenn sie im Namen der SLAP den Erwerb von Produktionsbelegen betreibt, kein Vorteil. Staatliche Mittel (46) Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs ist der SDT als private Einrichtung einzustufen(14). Dies genügt jedoch nicht als Beweis, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Nach Artikel 87 EG-Vertrag ist von einer Beihilfe die Rede, wenn diese vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Folglich kann eine staatliche Beihilfe auch dann gegeben sein, wenn eine Beihilfemaßnahme von einer als privat einzustufenden Einrichtung durchgeführt wird. Der private oder öffentliche Charakter des SDT spielt mithin für die Prüfung der Kommission keine Rolle. Entscheidend sind die Herkunft der Mittel, die Art ihrer Verwendung und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb, um eine Maßnahme als staatliche Beihilfemaßnahme einzustufen. (47) Die Regelung wurde eingeführt, nachdem der SDT für die SLAP ein Darlehen von 2 Mio. GBP aufgenommen hatte. Der SDT bezieht Mittel aus dem vom Shetland Islands Council (SIC) eingerichteten Reservefonds. Die Ausstattung dieses Reservefonds wiederum beruht auf einem Vertrag, den der SIC am 12. Juli 1974 mit Ölgesellschaften geschlossen hat, die die Hafeneinrichtungen von Sullom Voe nutzen. Diesem Vertrag zufolge zahlen diese Gesellschaften Gebühren "im Zusammenhang mit der Einfuhr von Rohöl und als Entschädigung für hierdurch verursachte Störungen". Dieser Vertrag verpflichtet den SIC, die notwendige Hafeninfrastruktur zu schaffen. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Parteien. Es existiert ein weiterer Vertrag vom 15. März 1978 zwischen dem SIC und denselben Ölgesellschaften über die Bereitstellung von Lade-/Löschbrücken und ihre Wartung. (48) Der Vertrag von 1974 ließe sich mit einem zwischen zwei Unternehmen geschlossenen Vertrag vergleichen, da der SIC sich einverstanden erklärt, gegen entsprechende Gebühren der Ölgesellschaften "Lade- und Löschbrücken sowie geeignete Hafeneinrichtungen bereitzustellen". Da der EG-Vertrag gemäß Artikel 295 die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt, kann eine Behörde als Privatunternehmen agieren. Auf den ersten Blick könnte der SIC daher, soweit er mit der Verwaltung der Hafeneinrichtungen betraut ist, in dieser Funktion als Privatunternehmen eingestuft werden und die Einkünfte wären Privateinkünfte. (49) Andererseits jedoch stellte die Kommission Folgendes fest: Zum einen waren die die nach diesem Vertrag gezahlten Gebühren auch "eine Entschädigung für Störungen", nämlich Störungen, von denen alle Anwohner der Shetlandinseln betroffen waren, und zum anderen gibt es eine Überschneidung mit dem Vertrag aus dem Jahr 1978, da es in beiden Verträgen um Lade-/Löschbrücken geht. Die der Kommission übersandten Unterlagen geben keinen Aufschluss darüber, wie diese Überschneidung zu verstehen ist. Dennoch merkt die Kommission an, dass das Vereinigte Königreich in seiner Übermittlung vom 23. August 2002 den Vertrag von 1974 als "Disturbance Agreement" (Vertrag über Beeinträchtigungen) beigelegt hat. Dieser Vertrag scheint also speziell auf die durch Ölgesellschaften verursachten Störungen Bezug zu nehmen; dies deckt sich mit der Aussage des Vereinigten Königreichs in seinem Schreiben vom 6. März 2000: "Die Ölgesellschaften haben dem Shetland Island Council im Hinblick auf die Störungen, die durch die Nutzung der Inseln und ihrer Ressourcen verursacht worden sind, eine Zuwendung zu gemeinnützigen Zwecken zukommen lassen" (Randnummer 5). Indem er diese Gelder entgegennimmt, die direkt mit den der Bevölkerung der Shetlandinseln zugemuteten Störungen und nicht mit der Bereitstellung der notwendigen Hafeneinrichtungen zusammenhängen, handelt der SIC nicht als Privatunternehmen unter marktüblichen Bedingungen. Er handelt im allgemeinen Interesse der von diesen Störungen betroffenen Bevölkerung. (50) Dem Vertrag lässt sich entnehmen, dass die angenommenen Gelder keine wirkliche Schenkung an die betroffene Bevölkerung darstellen. Dieser Vertrag enthält Bestimmungen über die Zahlung von Gebühren, die Überprüfung dieser Zahlungen und die Schlichtung von Streitfällen(15). Diese Vertragsbestimmungen machen deutlich, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beträge weit über einen freiwilligen Beitrag hinausgeht. Wenn über den Vertrag neu verhandelt werden kann, dürften auch für den ersten Abschluss Verhandlungen geführt worden sein, in denen jede Partei die eigenen Interessen wahrgenommen hat; die nach diesem Vertrag geleisteten Zahlungen können nicht als echte Zuwendungen angesehen werden. Es handelt sich kaum um einen freiwilligen Abschluss in dem Sinne, dass der Vertrag bloßer Ausdruck der Verständigungsbereitschaft und des Wohlwollens der Ölgesellschaften gegenüber den Shetlandinseln und ihren Bewohnern ist. Diese Gelder können deshalb auch nicht als private Mittel gelten, sondern sie sind öffentliche Gelder. Sie müssen als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag angesehen werden. (51) Außerdem sind die Treuhänder der zwei an der Regelung beteiligten Trusts (der SDT und der SICCT als Dachorgan der SLAP) nahezu alle Mitglieder des SIC(16) (es gibt lediglich zwei weitere Treuhänder, die nicht Ratsmitglieder sind). Auch wenn die Ratsmitglieder Kraft ihres Amtes als Treuhänder fungieren, bedeutet ihre Ernennung durch den SIC doch, dass Letzterer starken Einfluss auf die Trusts und auf die SLAP sowie auf die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nehmen kann. Es gibt demnach eine Reihe von Anhaltspunkten, dass die Entscheidungen zur Durchführung der Regelung nicht ohne Rücksicht auf die Erfordernisse der Behörde getroffen werden können. (52) Aus den bisherigen Ausführungen geht klar hervor, dass die für die Regelung verwendeten Mittel dem Staat zugeschrieben werden müssen und staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag sind. (53) Diese Feststellung wird nicht dadurch widerlegt, dass die SLAP-Finanzierung bei der Genehmigung von Vorhaben durch den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziel-1-Programms "Highlands and Islands" 1994-1996 als privater Beitrag angesehen wurde(17); zum einen ist die SLAP eine GmbH und da sie in EFRE-Unterlagen immer als solche bezeichnet wurde, konnte die Kommission nicht vermuten, dass die SLAP aus staatlichen Mitteln finanziert wird; außerdem ließe sich argumentieren, da der EG-Vertrag gemäß Artikel 295 die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt, dass die SLAP einen privaten Beitrag zu einem Vorhaben geleistet hat, wenn sie als privater Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig geworden ist; in diesem Fall stellt sich nicht die Frage nach der Herkunft der Mittel, sondern die Frage, wie der Eigentümer diese Mittel verwendet hat, nämlich als privater Investor oder nicht. Angezweifelt werden kann die Feststellung, dass die Regelung mit staatlichen Mitteln finanziert wurde, auch nicht mit dem Hinweis in einem undatierten Merkblatt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86(18), dass SICCT-Mittel keine "staatlichen Zuschüsse" und demnach private Mittel seien; zum einen scheint die Kommission dieses Merkblatt nicht gekannt zu haben und zum anderen konnte sie wie im Falle EFRE und SLAP nicht vermuten, dass der SICCT aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs (54) Die Quoten, die die Fischereibetriebe im Rahmen der Regelung nutzen konnten, haben ihre Stellung gegenüber anderen Fischereibetrieben im Vereinigten Königreich selbst oder in anderen Mitgliedstaaten gestärkt. Sie konnten mehr Erzeugnisse anlanden und verkaufen, als ihnen ohne Rückgriff auf diese Quoten möglich gewesen wäre. (55) Die Regelung hatte in ihrer Anwendung folglich Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Mit ihr wurden Fangrechte für Erzeugnisse eingeräumt, die auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden. Die erworbenen Produktionsbelege betrafen Fischarten wie Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die alle unter die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(19) fallen. Somit hat die Regelung den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflusst. (56) Darüber hinaus deutet die SFO (Scottish Fisherman's Organisation) in ihrer Stellungnahme(20) an, dass es die Initiative der shetlandischen Behörden zur Einführung der Regelung war, die den drastischen Anstieg der Quotenpreise ausgelöst hat. Die britischen Behörden haben dieser Behauptung nicht widersprochen. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (57) Die Beeinträchtigung des Handels kann nicht nur im Hinblick auf die Fangmöglichkeiten beurteilt werden, wie das Vereinigte Königreich es tut(21). Bei der Prüfung einer Beihilferegelung müssen sämtliche Folgen beurteilt werden, die diese Regelung für den Handel innerhalb der Gemeinschaft haben kann. Mithin muss die Regelung auch im Hinblick auf ihre Folgen für den Handel mit den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.