Europäische Union

2003/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln(Vereinigtes Königreich) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1687)

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Avis juridique important | 32003D0612 2003/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln(Vereinigtes Königreich) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1687) Amtsblatt Nr. L 211 vom 21/08/2003 S. 0063 - 0077 Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln(Vereinigtes Königreich) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1687) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/612/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 14, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Im Februar 1999 wurde die Kommission von einem Mitglied des Europäischen Parlaments auf eine Regelung über den Erwerb von Fangquoten hingewiesen, nachstehend "Regelung" genannt, an der die Behörden der Shetlandinseln beteiligt waren. Mit Schreiben vom 25. März 1999 hat die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs, nachstehend "britische Behörden" genannt, aufgefordert, Angaben zu dieser Regelung zu machen. Nach erneuter Erinnerung ging mit Datum vom 9. August 1999 ein Antwortschreiben der britischen Behörden ein. (2) Die Kommission hat mit Schreiben vom 1. September 1999, 12. April 2000 und 22. Juni 2000 weitere Auskünfte erbeten. Die britischen Behörden haben diese Auskünfte mit Schreiben vom 6. März 2000, 16. Mai 2000, 17. Oktober 2000 und 8. Dezember 2000 erteilt. (3) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. November 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das förmliche Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Nachdem die Frist zur Stellungnahme in gegenseitigem Einvernehmen verlängert worden war, was die Kommission den britischen Behörden mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 bestätigte, übermittelte das Vereinigte Königreich seine Bemerkungen hierzu mit Schreiben vom 6. Februar und 8. März 2002. (4) Der Beschluss der Kommission, das förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2002 veröffentlicht(2). Die Kommission hat alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Stellungnahmen gingen von der Scottish Fishermen's Organisation Ltd (Schreiben vom 27. Februar und 18. März 2002), von Mrs Sheryll Murray aus Torpoint, Cornwall (Schreiben vom 7. März 2002), von der Aberdeen Fish Producers' Organisation Ltd (Schreiben vom 11. März 2002) und vom Shetland Development Trust (Schreiben vom 12. März 2002) ein. Sämtliche Stellungnahmen wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an die britischen Behörden weitergeleitet, um diesen Gelegenheit zu geben, sich hierzu gegenüber der Kommission zu äußern. Die britischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 3. Mai 2002, in dem im Wesentlichen gesagt wird, dass die aufgeworfenen Fragen bereits in früheren Antworten behandelt worden seien. (5) Mit Schreiben vom 7. August 2002 forderte die Kommission Unterlagen an, auf die im Schreiben des Shetland Development Trust vom 12. März 2002 hingewiesen worden war. Diese Unterlagen gingen am 27. August 2002 ein. II. FAKTEN (6) Die nationalen Fangquoten werden im Vereinigten Königreich auf drei Gruppen von Fischern aufgeteilt: i) den "Sektor", in dem Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder mit Schiffen über 10 m Länge vertreten sind; ii) den "Nichtsektor", der Fischer mit Schiffen über 10 m Länge umfasst, die nicht Mitglied in einer Erzeugerorganisation sind; iii) die "Flotte der Schiffe unter 10 m Länge". (7) Die Quoten werden jährlich anhand von Produktionsbelegen (Fangerträge der einzelnen Schiffe über einen bestimmten Zeitraum) auf die drei Gruppen aufgeteilt. Vor 1999 beruhten die Produktionsbelege auf den Fangmengen, die Fischereifahrzeuge in den drei Jahren unmittelbar vor dem betreffenden Quotenjahr getätigt hatten. Seit 1. Januar 1999 dagegen stützen sich die Produktionsbelege auf den Zeitraum 1994 bis 1996. Dieses System wird als "feste Quotenzuteilung" (fixed quota allocation - FQA) bezeichnet; eine FAQ-Einheit entspricht einer Einheit von 100 kg in den Produktionsbelegen, auf deren Grundlage die jährlichen Quoten zugeteilt werden. (8) Die Produktionsbelege oder FAQ-Einheiten können unter bestimmten Bedingungen von einem Schiff an ein anderes verkauft werden. Mit dieser Regelung steht das Vereinigte Königreich weitgehend allein da. Mit Ausnahme der Niederlande, in denen es eine Regelung individuell übertragbarer Quoten gibt, sind Fangquoten oder die Produktionsbelege, die den Anspruch auf diese Quoten begründen, gewöhnlich nicht übertragbar. Im Vereinigten Königreich ist aufgrund dieser Regelung ein Markt für Produktionsbelege entstanden. Die Käufer können andere Fischer oder Erzeugerorganisationen sein. (9) Da sich die Produktionsbelege auf die Fangmengen der Fischereifahrzeuge zwischen 1994 und 1996 gründen und nicht länger jährlich neu berechnet werden, sind die Fischer nicht verpflichtet, die Quoten, auf die sie laut Produktionsbeleg Anspruch haben, vollständig abzufischen; sie können ihre Produktionsbelege folglich unangetastet aufbewahren. Sie können sie ganz oder teilweise an andere Fischer oder Erzeugerorganisationen verpachten. Ebenso können Fischer oder Erzeugerorganisationen, die Produktionsbelege gekauft haben, diese verpachten. (10) In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung der Behörden der Shetlandinseln von 1998 zu sehen, die Regelung zu verabschieden. Den britischen Behörden zufolge wurde diese Quotenkaufregelung eingeführt, um Quoten für die Fischereifahrzeuge des von der Fischerei abhängigen Gebiets der Shetlandinseln zu sichern, da die Shetland-Flotte aufgrund immer höherer Kosten große Mühe hatte, Finanzierungsquellen für den Kauf von Quoten zu finden, und auch, weil Quoten immaterielle Vermögenswerte sind, die nicht immer als Sicherheit anerkannt werden. (11) An der Regelung beteiligt sind: - der Shetland Islands Council (SIC); - der Shetland Development Trust (SDT), ein discretionary trust, d. h. mit uneingeschränkter Ermessensbefugnis. Der SDT wurde zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Shetlandinseln eingesetzt und operiert mit Mitteln aus dem SIC. Trustverwalter sind die Mitglieder des SIC sowie zwei unabhängige Treuhänder. Hauptfinanzierungsquelle ist der vom SIC eingerichtete und verwaltete Reservefonds; in diesen Reservefonds fließen die Gewinne des SIC-Hafenbetriebs; - die Shetland Leasing and Property Ltd (SLAP), eine auf Gewinn ausgerichtete Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaftsanteile sind vollständig im Besitz des Shetland Islands Council Charitable Trust (SICCT), dessen Verwalter ebenfalls die Mitglieder des SIC sowie zwei weitere Personen sind. Die Mittel dieses Trusts stammen von Ölgesellschaften; - die Shetland Fish Producers' Organisation Ltd (SFPO), eine Erzeugerorganisation im Sinne des Gemeinschaftsrechts(3). (12) Die Quotenkaufregelung funktioniert wie folgt: Zur Unterstützung der SLAP beim Erwerb von Produktionsbelegen hat der SDT 1998 für die SLAP ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. GBP zu einem Zinssatz in Höhe des Entgelts aufgenommen, das die SLAP von der SFPO für die Verpachtung von Quoten an Fischer fordert (durchschnittlich 9 %). Die Produktionsbelege wurden in den Jahren 1998 und 1999 erworben. Die Kosten hierfür beliefen sich auf insgesamt 2 Mio. GBP. (13) Es existiert ein Vertrag zwischen der SLAP und der SFPO vom 1. September 1998. Nach diesem Vertrag regelt die SFPO im Namen der SLAP sowohl den Erwerb als auch die Verpachtung von Produktionsbelegen. Dieser Vertrag enthält folgende Klauseln: - "SFPO legt SLAP Empfehlungen über Produktionsbelege oder Quoten vor, die SFPO nach eigener Einschätzung im Namen von SLAP erwerben sollte ..." (Paragraph 2.1); - "Mit Zahlung des Kaufpreises ... und Erwerb des betreffenden Produktionsbelegs im Namen von SLAP geht besagter Produktionsbeleg uneingeschränkt... in das Eigentum von SLAP über und SFPO tritt hiermit das Eigentum und alle Rechte am Produktionsbeleg bedingungslos an SLAP ab, so dass diese uneingeschränkt bei SLAP liegen; soweit der Produktionsbeleg nicht tatsächlich, wie zuvor beschrieben, auf SLAP übergeht, verwaltet SFPO das Vermögen des Trusts treuhänderisch zugunsten von SLAP" (Paragraph 2.4); - "SFPO... ist befugt, auf sämtliche Pachteinnahmen eine Verwaltungsgebühr zu erheben." (Paragraph 5); - "SFPO verpachtet den Produktionsbeleg ganz oder teilweise nur im Rahmen eines Pachtvertrags, dessen Bestimmungen zuvor von SLAP genehmigt worden sind, und Pachtverträge werden nur mit Parteien geschlossen, die Mitglied von SFPO oder Mitglied einer Erzeugerorganisation sind" (Paragraph 3.9); - "Bei der Entscheidung, an wen der Produktionsbeleg verpachtet wird, beachtet SFPO folgende Rangfolge für den Abschluss von Pachtverträgen: i) neu niedergelassenen und aktiv in der Fischwirtschaft Shetlands tätigen Personen, Partnerschaften oder Gesellschaften ist gegenüber bereits etablierten Personen oder Partnerschaften in der Fischwirtschaft Shetlands der Vorzug zu geben, ii) Personen, Partnerschaften oder Gesellschaften, die mit einem Hafenkennzeichen Shetlands registrierte Fischereifahrzeuge besitzen und aktiv einsetzen, ist Vorzug zu geben, iii) bereits in der Fischwirtschaft Shetlands etablierten und aktiv tätigen Personen, Partnerschaften oder Gesellschaften ist gegenüber Erzeugerorganisationen Vorzug zu geben" (Paragraph 3.10); - "SFPO bemüht sich nach besten Kräften, für Zahlungen, die von SLAP geleistet wurden, mittels Pachteinnahmen einen Mindestnettoertrag (d. h. nach Abzug der Verwaltungsgebühr) von 9 % jährlich zu erzielen..." (Paragraph 3.14). (14) Demnach war die SFPO, die die Produktionsbelege verwaltet, nach der Regelung befugt, zur Deckung ihrer laufenden Kosten 1 % aufzuschlagen; die durchschnittliche Mindestpacht musste damit 10 % betragen, um 9 % Ertrag zu erzielen. In ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2000 allerdings informierten die britischen Behörden die Kommission, dass diese Pachtkosten mit Beschluss des SFPO-Vorstands vom 30. Januar 1999 für SFPO-Mitglieder durch eine Zusatzabgabe auf die übliche Mitgliedsgebühr ersetzt worden war. Diese übliche Mitgliedsgebühr beläuft sich auf 1 % des Bruttogewinns des Schiffes; die Zusatzabgabe betrug zu Beginn der Regelung 4 % und wurde ab Oktober 1999 auf bis zu 5 % angehoben. Die Höhe der Zusatzabgabe hängt davon ab, in welchem Umfang ein Schiff Quoten von den zugeteilten Quoten im Rahmen des nach der Regelung erworbenen Produktionsbelegs pachtet. Eine Abgabe von 5 % zahlen Schiffe ohne eigenen Produktionsbeleg, und für Schiffe mit unvollständigem Produktionsbeleg verringert sich die Abgabe schrittweise, wobei dieser unvollständige Produktionsbeleg anhand der üblichen Mitgliederkriterien für Produktionsbelege gemessen wird. (15) Nach Angaben der britischen Behörden wurde für die im Rahmen der Regelung erworbenen Produktionsbelege (2 Mio. GBP) der Mindestertrag von 9 % für die SLAP erzielt, indem Quoten an Schiffe verpachtet wurden, die nicht Mitglied der SFPO waren. 1999 wurden auf diese Weise 77 % des Mindestertrags erzielt. Gründe für die Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens (16) Nach Ansicht der Kommission wurde das der SLAP vom SDT gewährte Darlehen für den Erwerb von Produktionsbelegen unter Vorzugsbedingungen eingeräumt, was insbesondere damit erklärt werden kann, dass Schiffseigner zu den üblichen Bedingungen kein Geld leihen konnten, weil Produktionsbelege nicht als Sicherheit anerkannt werden. Außerdem hat die Regelung zur Folge, dass die Pachtkosten für die im Rahmen der erworbenen Produktionsbelege zugeteilten Quoten niedriger ausfielen als die üblichen Pachtkosten unter normalen Marktbedingungen. Über das System der Zusatzabgabe galten für Schiffe von SFPO-Mitgliedern günstigere Bedingungen als für Schiffe von Nichtmitgliedern. Die Kommission kam hierauf zu dem Schluss, dass die Regelung den begünstigten Fischereibetrieben einen wirtschaftlichen Vorteil einräumt. (17) Da die Regelung aus dem Jahr 1998 stammt, wurde sie anhand der Leitlinien für die Prüfung einzelstaatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor von 1997(4) beurteilt. Die Kommission ist der Ansicht, dass Quoten und Produktionsbelege per se Verbrauchsgüter sind; selbst wenn sie erworben werden können, verlieren sie theoretisch am Ende des Kalenderjahres jeden Wert. Beihilfen für ihren Erwerb kommen daher einer Beihilfe zu den laufenden Kosten für den Betrieb der begünstigten Schiffe gleich. Da Betriebskosten im Fischereisektor nur unter ganz bestimmten Umständen unterstützt werden dürfen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, schien die Beihilfe nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Außerdem konnte die Regelung nach Ansicht der Kommission nicht als eine von Unternehmen der Fischwirtschaft selbst durchgeführte Aktion angesehen werden, deren Förderung nach Ziffer 2.7 der Leitlinien zulässig wäre, da die hiermit erzielte Sicherung von Produktionsbelegen unter Ausschaltung des freien Spiels der Marktkräfte im vorhandenen Wirtschaftskontext eine Protektion darstellt und nicht zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN Scottish Fishermen's Organisation Ltd (SFO) (18) Die Scottish Fishermen's Organisation Ltd (SFO) begrüßt die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens und vertritt die Ansicht, dass die Regelung per se eine Ungleichbehandlung mit sich bringt und gegen die Bestimmungen für staatliche Beihilfen verstößt. Sie glaubt, dass die Regelung von den lokalen Behörden und nicht von der Erzeugerorganisation finanziert wurde, weil keine Bank die Mittel für solche Ankäufe bewilligt hätte, und dies nicht nur, weil Produktionsbelege immaterielle Vermögenswerte darstellen, sondern auch, weil die Vermögenslage der lokalen Erzeugerorganisation ein Darlehen in Höhe von 2 Mio. GBP nicht gerechtfertigt hätte. Die SFO ist an Geldinstitute herangetreten, um Quotenkäufe zu finanzieren, aber sie wäre gezwungen gewesen, ihre Vermögenswerte hypothekarisch zu belasten oder das Geld tatsächlich vom Betriebskapital abzuziehen. Somit ist klar, dass die lokalen Behörden der Shetlandinseln die lokalen Fischer in eine wirtschaftlich vorteilhafte Position versetzten. (19) Die SFO weist auch darauf hin, dass es die Intervention der shetlandischen Behörden war, die den drastischen Anstieg der Quotenpreise und die Quotenmarktentwicklung ausgelöst hat. Außerdem ist sie der Überzeugung, dass die Auflage, über Pachteinnahmen eine Mindestnettoverzinsung von 9 % jährlich zu garantieren, keine rechtsverbindliche Verpflichtung darstellt; in der Fischwirtschaft wird vielfach die Meinung vertreten, dass das Darlehen von 2 Mio. GBP zinsfrei gewährt wurde und früher oder später abgeschrieben wird. (20) Die SFO vertritt die Meinung, dass es von Anfang an Ziel der Regelung war, die Fischer der Shetlandinseln zu begünstigen. Es gab Anfragen, ob auch Fischer des Festlandes der shetlandischen Erzeugerorganisationen beitreten könnten, aber bis heute wurde kein Schiff von außerhalb der Shetlandinseln aufgenommen; für die SFO ist dies ein klarer Beweis, dass das Darlehen nur zur Förderung der shetlandischen Fischer gewährt wurde. Außerdem wurden, wenn Quoten an nicht auf den Shetlandinseln ansässige Fischer vergeben wurden, diese zu den herrschenden Marktsätzen verpachtet, die damit automatisch höher ausfielen als die erforderliche Rate für einen Ertrag von 10 %. Praktisch haben damit Fischer außerhalb der Shetlandinseln zulasten der eigenen Wettbewerbsfähigkeit die shetlandischen Fischer subventioniert, indem sie höhere Preise gezahlt und hierdurch die Organisation der Shetlandinseln unterstützt haben, die vorgegebene 10%-Grenze zu erreichen. Für den Erwerb von Kabeljauquoten zum Beispiel dürfte die SFPO Preise zwischen 1000 GBP und 2000 GBP je Tonne gezahlt haben, so dass eine Pachtgebühr von höchstens 200 GBP ausgereicht hätte, um der Forderung nach einem Ertrag von 10 % zu genügen. Der normale Preis für gepachtete Kabeljauquoten dagegen lag im Jahr 2001 bei mindestens 350 GBP je Tonne und in der besagten Region sogar bei 450 GBP je Tonne. (21) Dies verzerrt eindeutig den Wettbewerb. Da der geforderte Ertrag auf verpachtete Quoten durch den Wegfall marktwirtschaftlicher Überlegungen beträchtlich niedriger ausfällt als auf dem britischen Festland, stellt die Regelung eindeutig eine Beihilfe zur Senkung der Betriebskosten der beteiligten Schiffe dar. Und tatsächlich hat die Regelung, wie die SFO feststellt, bei der Flotte der Shetlandinseln zu einem deutlichen Anstieg der Fangkapazitäten geführt. Aberdeen Fish Producers' Organisation Ltd (AFPO) (22) Die AFPO erklärt in ihrem Schreiben, dass sie es für angezeigt hält, der Kommission ihre Erfahrungen mit dem Quotenmarkt mitzuteilen. Soweit sie die Lage überblickt, kontaktieren Fischer, die am Verkauf ihres Quotenanspruchs interessiert sind, automatisch die Erzeugerorganisation der Shetlandinseln. Eines ihrer Mitglieder hatte der AFPO angeboten, seinen Quotenanspruch 2001 in der Nordsee und vor der Westküste mittels fünf zinsfreier Jahreszahlungen zu erwerben, aber der AFPO fehlten die entsprechenden Finanzmittel und daraufhin waren diese Fangrechte innerhalb weniger Tage an die Shetlandinseln verkauft. Außerdem schreibt die AFPO, dass sie auf Anfragen beim örtlichen Stadtrat, ob ihr zinsverbilligte Darlehen für den Erwerb von Quotenansprüchen gewährt werden könnten, zur Antwort erhielt, dass eine solche Unterstützung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Mrs Sherryl Murray, Torpoint, Cornwall (23) Mrs Murray ist Mitglied des Cornwall County Council und teilt mit, dass in dieser Kreisverwaltung im Januar 2001 eine ähnliche Regelung erörtert worden ist. Ihrer Ansicht nach ist es, da das Vereinigte Königreich seine Quoten nach eigenem Ermessen verwalten kann, durchaus zulässig, wenn lokale Behörden Mittel bereitstellen, um die örtliche Fischwirtschaft zu schützen. Sie nimmt ferner zu der Festsetzung der jedem britischen Schiff zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten Stellung, die der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse zuwiderlaufen müsste, wenn die Regelung selbst im Widerspruch zur gemeinsamen Marktorganisation steht. Shetland Development Trust (SDT) (24) Der SDT macht in seinem Schreiben Angaben zu den an der Regelung beteiligten Körperschaften, ihrer Stellung, ihren Zielen und ihren Aufgaben. (25) Der SDT wurde 1997 mit dem Ziel gegründet, Mittel des in den frühen 1980er Jahren eingerichteten Reservefonds in lokale Unternehmen zu investieren. In diesen Reservefonds fließen die Gewinne des inzwischen rentabel arbeitenden Hafenbetriebs Sullom Voe. Der Trust hat die Aufgabe, lokale Unternehmen der Shetlandinseln zu unterstützen. Dem SDT zufolge lässt sich dieser Trust nach schottischem Recht als öffentlicher Trust beschreiben, aber nicht in dem Sinne, dass er Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnimmt, sondern weil die möglichen Begünstigten geografisch an die Shetlandinseln gebunden sind. Die private Finanzierungsquelle jedoch und die Rechenschaftspflicht gegenüber privaten Begünstigten und Dritten sind Hinweis darauf, dass der Trust unabhängig und nach freiem Ermessen tätig wird. Das Darlehen des SDT an die SLAP für den Erwerb von Quoten ist folglich eine private Transaktion, die nicht als staatliche Beihilfe ausgelegt werden kann. Der SDT verweist auf eine kürzlich erlassene Entscheidung der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission, wonach Mittel aus einem ähnlichen Fonds, der vom Orkney Islands Council unterhalten wird, als private Beitragsleistungen angesehen werden können. (26) Der SICCT als einziger Anteilseigner der SLAP wurde 1976 gegründet. Seine erste Aufgabe bestand darin, Ausgleichszahlungen an die Shetlandinseln, zu denen sich die Ölindustrie freiwillig verpflichtet hatte, entgegenzunehmen und zu verwalten. Die Ölgesellschaften waren diese Verpflichtung zunächst bis zum 31. August 2000 eingegangen; danach wurden die Zahlungen eingestellt. In dem Schreiben wird bekräftigt, dass der SICCT sowohl ein gemeinnütziger als auch ein öffentlicher Trust ist, wobei wie im Falle des SDT die Bezeichnung "öffentlicher Trust" nicht so zu verstehen ist, dass Aufgaben der öffentlichen Hand wahrgenommen werden, sondern lediglich darauf verwiesen wird, dass etwaige Begünstigte geografisch an die Shetlandinseln gebunden sind. Das Schreiben des SDT nimmt auch auf Vorhaben Bezug, die vom Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziel-1-Programms "Highlands and Islands" 1994-1996 genehmigt wurden und bei denen Finanzbeiträge der SLAP als private Zuwendungen angesehen wurden. In einem Merkblatt, das dem Schreiben beilag und das von der schottischen Regionalverwaltung (Scottish Executive) als Hilfe für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und Aquakultur(5) herausgegeben wurde, heißt es überdies unmissverständlich, dass Zuschüsse und Darlehen des SICCT nicht als staatliche Zuschüsse angerechnet werden, was bedeutet, dass sie als private Zuwendung gelten. IV. STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH (27) In seiner ersten Antwort vom 6. Februar 2002 leitete das Vereinigte Königreich die Stellungnahme des SDT in einem Schreiben an die schottische Regionalverwaltung vom 31. Januar 2002 weiter, einschließlich Anlagen zu diesem Schreiben und Unterlagen, die dem Schreiben der britischen Behörden an die Kommission vom 17. Oktober 2000 beigefügt waren. In seiner zweiten Antwort vom 8. März 2002 übermittelte das Vereinigte Königreich seine eigene Stellungnahme mit der Anmerkung, diese könnte ebenfalls als Stellungnahmen Beteiligter gemäß der Aufforderung im Amtsblatt vom 12. Februar 2002 gewertet werden. Stellungnahme des Shetland Development Trust (SDT) (28) Der SDT unterstreicht, dass er Gelder zu marktüblichen Zinssätzen in eine von der SLAP entworfene Quotenkaufregelung investiere; Hauptzweck sei es, der SLAP einen finanziellen Gewinn zu garantieren und gleichzeitig der Fangflotte Zugang zu Quoten unter marktüblichen Bedingungen einzuräumen. Die Regelung würde die einheimischen Fischer nicht bevorzugen; jeder Beteiligte müsse an die SLAP denselben Betrag zahlen. (29) In den Anlagen zu seinem Schreiben erläutert der SDT die Funktionsweise der Regelung, sowohl für Schiffe, die der SFPO angehören (über eine Extraabgabe zusätzlich zu der normalen Mitgliedsgebühr(6)) als auch für alle anderen Schiffe. In einem beigefügten Faltblatt wird ein Kostenvergleich aufgestellt für den Fall, dass ein Schiff a) seine gesamte Quote zu marktüblichen Sätzen außerhalb der Shetlandinseln pachtet oder b) seine Quote über die SFPO und das System der Zusatzabgabe pachtet; hiernach würden Schiffe im Rahmen des Abgabensystems pro Jahr tatsächlich etwas mehr zahlen, als wenn sie ihre Quoten auf dem freien Markt erwerben würden. Verglichen werden die Kosten eines Ringwadenkutters mit 22 m Länge, der Mitglied der SFPO ist und seinen Produktionsbeleg hier eingebracht hat und im Jahr 1999 einen Umsatz von 385000 GBP verzeichnete. Laut Vergleich hätte dieses Schiff mit der Zusatzabgabe jährlich 2,2 % mehr bezahlt, als wenn es seine Fangmengen auf dem freien Markt gepachtet hätte. Der SDT zitiert ferner den nach seiner Ansicht keineswegs einmaligen Fall, bei dem am 2. Juni 1999 232 t Sc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.