Europäische Union

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 11. Dezember 2015 zur Bewertung der Wesentlichkeit von Drittländern für das europäische Bankensystem im Hinblick auf die Anerkennung und die Festlegung der Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer (ESRB/2015/3)

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12.3.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 97/23 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 11. Dezember 2015 zur Bewertung der Wesentlichkeit von Drittländern für das europäische Bankensystem im Hinblick auf die Anerkennung und die Festlegung der Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer (ESRB/2015/3) (2016/C 97/11) DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN — gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 15, gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (2), insbesondere auf Artikel 138, gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), insbesondere auf Anhang I und II, gestützt auf den Beschluss ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. Juli 2015 zur Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2011/6 (4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) ist für die Makroaufsicht in der Union zuständig, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken in der Union zu leisten. (2) Um seine Pflichten zu erfüllen, muss der ESRB makroprudenzielle Risiken bewerten, die durch Entwicklungen innerhalb der Union sowie in Drittländern entstehen. Solche Risiken können durch grenzüberschreitende Risikopositionen im Bankensystem der Union in Drittländern entstehen, die sich als Einfallschneise in die Union erweisen können. Insbesondere kann übermäßiges Kreditwachstum in einem bestimmten Drittland zu großen Verlusten im Bankensektor innerhalb der Union führen, wenn es nicht durch makroprudenzielle Maßnahmen dieses Staates begrenzt wird, und letztlich eine Bedrohung für die finanzielle Stabilität innerhalb der Union darstellen. (3) Gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2013/36/EU hat der ESRB die konkrete Aufgabe, Risiken aus übermäßigem Kreditwachstum in Drittländern entgegenzuwirken. Im Einzelnen kann der ESRB Maßnahmen zum Schutz des europäischen Bankensektors vor Risiken aus einem übermäßigen Kreditwachstum in einem Drittland ergreifen, wenn die von Behörden in diesem Drittland getroffenen Maßnahmen als unzureichend erachtet werden. Insbesondere darf der ESRB benannten Behörden in der Union durch Abgabe einer Empfehlung eine Orientierungshilfe für eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für Risikopositionen in Drittländern geben. (4) Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe, sind Drittländer zu identifizieren, in denen das europäische Bankensystem wesentliche Risikopositionen hält („wesentliche Drittländer“). Die Auswirkungen, die ein übermäßiges Kreditwachstum in einem bestimmten Land auf das europäische Bankensystem hat, hängen von der Größe und der Art der Risikopositionen ab, die Banken mit Hauptverwaltung innerhalb der Union in diesem Drittland halten. Da der ESRB nicht die Kapazitäten hat, die Entwicklungen in allen Drittländern weltweit zu überwachen, ist er der Meinung, dass er seine Aufgabe gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2013/36/EU am besten erfüllen kann, wenn er nur jene Drittländer im Hinblick auf Anzeichen eines übermäßigen Kreditwachstums überwacht, in denen wesentliche Risikopositionen des europäischen Bankensystems bestehen. (5) Für die Identifikation wesentlicher Drittländer beabsichtigt der ESRB die Nutzung aufsichtlicher Daten, die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß dem Beschluss EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 23. September 2015 (5) erhoben werden. Der Beschluss EBA/DC/2015/130 liefert detaillierte Informationen über die Risikopositionen, die von einer Auswahl der 191 größten europäischen Banken in allen Drittländern weltweit im Anlagebuch geführt werden. Wenngleich die Daten keine Risikopositionen im Handelsbuch enthalten und nicht alle europäischen Banken hierin erfasst sind, erachtet der ESRB die Daten für den Zweck der Identifizierung von wesentlichen Drittländern als angemessen. Die Fokussierung auf die Risikopositionen im Anlagebuch wird als angemessen erachtet, da sie den Großteil der Risikopositionen abbilden. Ferner erschweren Netting-Vereinbarungen und unter anderem die Verwendung von Derivaten und Leerverkaufspositionen die Zuordnung einer Risikoposition im Handelsbuch zu einem bestimmten Drittland. Die Fokussierung auf eine Auswahl der größten Banken wird als angemessen erachtet, da diese Banken in der Regel das größte Volumen an grenzüberschreitenden Tätigkeiten verzeichnen und am stärksten betroffen sind, wenn einem übermäßigen Kreditwachstum in einem Drittland nicht entgegengewirkt wird. Die ausgewählten 191 Banken hatten 2014 einen Anteil von rund 92 % an den gesamten Vermögenswerten des Bankensystems der Europäischen Union. Da der ESRB für die Identifizierung von wesentlichen Drittländern keine Daten über bankenspezifische Risikopositionen benötigt, beabsichtigt er, die Bereitstellung der von der EBA gemäß Beschluss EBA/DC/2015/130 erhobenen, auf Länderebene aggregierten Daten zu verlangen. Solche Datenanfragen sind durch den Beschluss ESRB/2015/2 geregelt. (6) Der ESRB wird wesentliche Drittländer auf der Basis von drei Risikopositionsparametern identifizieren: risikogewichtete Aktiva, ursprüngliche Risikopositionen und ausgefallene Risikopositionen in Bezug auf Drittländer. Das Hauptziel der Verwendung mehrerer Parameter ist es, ein umfassendes Bild der Art der Risikopositionen in Drittländern zu erhalten. Eine alleinige Fokussierung auf risikogewichtete Aktiva könnte zu einer Situation führen, in der erhebliche Risikopositionen mit niedrigen Risikogewichten nicht gebührend berücksichtigt werden. Mit der ursprünglichen Risikoposition wird hierfür ein Ausgleich geschaffen, da sie die Höhe der Risikopositionen vor Anwendung der Risikogewichte erfasst. Schließlich sollen mit den ausgefallenen Risikopositionen die Risikopositionen erfasst werden, die ein erhöhtes Kreditrisiko für die Banken darstellen. (7) Der ESRB bezeichnet ein Drittland typischerweise als wesentlich, wenn in den Risikopositionen des Bankensystems der Union in diesem Drittland mindestens einer der drei oben genannten Parameter mindestens 1 % erreicht. Im Vergleich zu nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ist das Eigenkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme bei Banken eher gering. Das bedeutet, dass selbst bei Risikopositionen, die im Vergleich zur Höhe der Bilanzsumme einer Bank klein erscheinen, Verluste eine Höhe erreichen können, die die Solvabilität der Banken gefährden und/oder in der Öffentlichkeit Zweifel an ihrer Solvabilität wecken. Dieses Argument würde die Festlegung eines niedrigen Schwellenwerts erfordern, da negative Entwicklungen in einem bestimmten Drittland erhebliche Auswirkungen auf die Eigenkapitalposition von Banken haben können. Gleichzeitig sollte der Schwellenwert, der für die Identifizierung wesentlicher Drittländer verwendet wird, jene Drittländer unberücksichtigt lassen, in denen nur ein einzelner Mitgliedstaat Risikopositionen hält, es sei denn, diese Risikopositionen sind groß genug, um über den betreffenden Mitgliedstaat hinaus eine Gefahr für die Union darzustellen. Damit solche Vorkommnisse möglichst selten eintreten, sollte ein hoher Schwellenwert festgelegt werden, der gewährleistet, dass nur die größten Risikopositionen in den Mitgliedstaaten erfasst werden. Der ESRB ist der Auffassung, dass durch einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtsumme der Risikopositionen ein gutes Gleichgewicht zwischen den beiden oben genannten gewünschten Ergebnissen hergestellt wird. (8) Der ESRB erstellt eine Liste der wesentlichen Drittländer und aktualisiert diese Liste jährlich anhand von Kriterien für die Aufnahme und Streichung aus der Liste. Risikopositionen von Banken verändern sich im Laufe der Zeit und spiegeln damit sowohl zyklische als auch strukturelle Entwicklungen der globalen wirtschaftlichen und finanziellen Integration wider. Das Verfahren zur Identifikation von wesentlichen Drittländern muss dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wurden Kriterien für die Aufnahme und Streichung aus der Liste der wesentlichen Drittländer festgelegt. Diese wurden so konzipiert, dass sie a) konservativ sind — es ist einfacher, ein Drittland in die Liste aufzunehmen, als es daraus zu streichen — und b) transparent sind — für die Kriterien für die Aufnahme und Streichung aus der Liste gelten einfache Regeln. Der ESRB kann darüber hinaus Ermessen ausüben bei der Beurteilung, ob ein Drittland wesentlich für den Bankensektor der Union ist. Ein solches Ermessen wird am häufigsten in Fällen ausgeübt, in denen ein Drittland die Wesentlichkeitskriterien nahezu erfüllt. (9) Der Verwaltungsrat wird gebeten, jede Überarbeitung der Liste der wesentlichen Drittländer im schriftlichen Verfahren zu genehmigen. Werden Einwände erhoben, stimmt der Verwaltungsrat ab. Das ESRB-Sekretariat erstellt jährlich einen Entwurf der Liste der wesentlichen Drittländer und stützt sich dabei auf die Anwendung der Kriterien für die Aufnahme und Streichung. Der Beratende Fachausschuss kann sein Ermessen ausüben und den Listenentwurf ändern, bevor dieser dem Verwaltungsrat vorgelegt wird. (10) Wesentliche Drittländer, die gemäß diesem Beschluss identifiziert wurden, werden durch das ESRB-Sekretariat überwacht. Andere Drittländer können je nach ihrer Wesentlichkeit für das nationale Bankensystem des entsprechenden Mitgliedstaats durch andere Länder der Union überwacht werden. Die Erfahrungen mit dem Risikosteuerpult und den früheren Arbeiten mit dem antizyklischen Kapitalpuffer werden genutzt, um jene Indikatoren zu identifizieren, die im Zusammenhang mit der Früherkennung von übermäßigem Kreditwachstum besonders relevant sind. (11) Auf der Grundlage von Aufsichtsdaten mit Stichtag 30. Juni 2014 hat der ESRB ursprünglich sechs Drittländer als wesentlich identifiziert. Die ursprünglich als wesentlich identifizierten Drittländer sind die Föderative Republik Brasilien, die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, die Volksrepublik China, die Republik Türkei, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika. Änderungen dieser Liste der wesentlichen Drittländer sind auf der Website des ESRB zu veröffentlichen. (12) Die erste Überarbeitung der Liste der vom ESRB identifizierten wesentlichen Drittländer erfolgt im zweiten Quartal 2017 unter Verwendung von Aufsichtsdaten mit Stichtag 31. Dezember 2016. Hiermit wird dem Erfordernis Rechnung getragen, dass für die Anwendung der Aufnahmekriterien ausreichend Daten zur Verfügung stehen müssen. Da für die Anwendung der Streichungskriterien nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen werden, werden bei dieser ersten Überarbeitung nur mögliche Aufnahmen in die Liste der wesentlichen Drittländer berücksichtigt. (13) Spätere Überarbeitungen der Liste der wesentlichen Drittländer erfolgen unter Verwendung der Aufsichtsdaten mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Sobald ausreichend Daten für die Anwendung der Streichungskriterien zur Verfügung stehen, wird bei späteren Überarbeitungen auch eine mögliche Streichung aus der Liste der wesentlichen Drittländer in Erwägung gezogen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss wird ein Verfahren in Bezug auf die Bewertung der Wesentlichkeit von Drittländern für das europäische Bankensystem durch den ESRB im Hinblick auf die Anerkennung und Festlegung der Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Richtlinie 2013/36/EU geschaffen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: a) „antizyklischer Kapitalpuffer“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 128 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU. b) „Risikoposition“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). c) „Überwachung/überwacht durch das ESRB-Sekretariat“ bezeichnet die Steuerung, Pflege und regelmäßige Aktualisierung einer Reihe von Indikatoren und quantitativen Instrumenten, durch die ein möglicherweise übermäßiges Kreditwachstum in wesentlichen Drittländern angezeigt werden kann, durch das ESRB-Sekretariat. d) „Drittland“ hat dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe g der Empfehlung ESRB/2015/1. Artikel 3 Datenerhebung (1)   Zur Beurteilung, welche Drittländer wesentlich für den europäischen Bankensektor sind und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird der ESRB gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 von der EBA aggregierte Aufsichtsdaten anfordern, die gemäß Beschluss EBA/DC/2015/130 von der EBA erhoben wurden. (2)   Bei der Beurteilung, ob ein Drittland wesentlich für den europäischen Bankensektor ist, sind die folgenden Parameter zu berücksichtigen: a) risikogewichtete Positionsbeträge; b) ursprüngliche Risikopositionen und c) ausgefallene Risikopositionen. (3)   Insbesondere werden für jedes maßgebliche Drittland vom ESRB vierteljährlich die folgenden Datenpunkte der Aufsichtsdaten erhoben, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird: a) Vorlage C 09.01: Kreuzungspunkte der Zeilen 070, 080, 090, 100, 110, 120, 130, 140, 150, 160 und Spalten 010, 020 und 080 und b) Vorlage C 09.02: Kreuzungspunkte der Zeilen 030, 060 und 140 und Spalten 010, 030 und 110. (4)   Das ESRB-Sekretariat arbeitet in Bezug auf die Übermittlung von in Absatz 3 genannten Datenpunkten wie auch in Verbindung mit möglichen künftigen Änderungen der Vorlagen mit der EBA zusammen. Artikel 4 Beurteilung der Wesentlichkeit (1)   Ein Drittland wird unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen als wesentlich für den Bankensektor der Europäischen Union eingestuft und in die Liste der wesentlichen Drittländer aufgenommen: a) das arithmetische Mittel der Risikopositionen in dem Drittland in den acht Quartalen vor dem Stichtag betrug bei mindestens einem in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Parameter mindestens 1 % und b) die Risikopositionen betrugen in den zwei Quartalen vor dem Stichtag bei mindestens einem in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Parameter mindestens 1 %. (2)   Ein Land wird von der Liste der wesentlichen Drittländer gestrichen, wenn: a) das arithmetische Mittel der Risikopositionen in dem Land während zwölf Quartalen vor dem Stichtag bei allen in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Parametern weniger als 1 % betrug und b) die Risikopositionen in den zwei Quartalen vor dem Stichtag bei allen in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Parameter weniger als 1 % betrugen. (3)   Ein Drittland, das auf der Basis der in Absatz 1 beschriebenen Kriterien als wesentlich für den Bankensektor der Union eingestuft wird, wird vom ESRB-Sekretariat überwacht. (4)   Das ESRB-Sekretariat überprüft die Liste wesentlicher Drittländer jährlich und legt dem Beratenden Fachausschuss einen Vorschlag vor. Dieser Vorschlag basiert auf den Aufsichtsdaten, die für die zwölf Quartale vor dem 31. Dezember des maßgeblichen Kalenderjahres erhoben wurden. Der Vorschlag ist dem Beratenden Fachausschuss bis zum 30. Juni des maßgeblichen Jahres vorzulegen. Der Beratende Fachausschuss kann sein Ermessen ausüben und den Vorschlag ändern, bevor dieser dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt wird; dies gilt insbesondere dann, wenn der ESRB eine Empfehlung gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2013/36/EU abgegeben hat und das Drittland, für das diese Empfehlung abgegeben wurde, von der Liste der wesentlichen Drittländer gestrichen werden soll. (5)   Der Verwaltungsrat fasst auf der Grundlage des Vorschlags des Beratenden Fachausschusses einen Beschluss über die Änderungen der Liste der wesentlichen Drittländer. Änderungen zu dieser Liste der wesentlichen Drittländer werden auf der Website des ESRB veröffentlicht. Artikel 5 Übergangsbestimmungen (1)   Die ursprüngliche Liste der wesentlichen Drittländer wurde auf Grundlage der Referenzdaten für das zweite Quartal 2014 erstellt und umfasst die Föderative Republik Brasilien, die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, die Volksrepublik China, die Republik Türkei, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika. (2)   Bei der Überarbeitung der Liste der wesentlichen Drittländer des Jahres 2017 werden die Daten mit Stichtag 31. Dezember 2016 verwendet; die in Artikel 4 Absatz 2 beschriebenen Kriterien für die Streichung von der Liste kommen nicht zur Anwendung. Artikel 6 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2015. Der Vorsitzende des ESRB Mario DRAGHI (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1. (2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338. (3)  ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1. (4)  ABl. C 394 vom 27.11.2015, S. 4. (5)  Beschluss EBA/DC/2015/130 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 23. September 2015 über die Meldung der zuständigen Behörden an die EBA, veröffentlicht auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu (6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.