Europäische Union

Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (Text von Bedeutung für den EWR)

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24.12.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 348/118 BESCHLUSS Nr. 1351/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Nutzung des Internets und anderer Kommunikationsmittel wie des Mobiltelefons nimmt in der Europäischen Union weiter beträchtlich zu und bietet allen Bürgern großartige Möglichkeiten, unter anderem für die Beteiligung, Interaktivität und Kreativität. Allerdings wird es auch weiterhin Gefahren für Kinder und Missbrauch dieser Technik geben und aufgrund sich verändernder Technologien und gesellschaftlicher Verhaltensweisen werden auch künftig neue Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten entstehen. Es sollten Maßnahmen auf EU-Ebene beschlossen werden, um die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit von Kindern zu schützen, die dadurch Schaden nehmen könnte, dass sie auf ungeeignete Inhalte Zugriff nehmen. Außerdem müssen auch Maßnahmen getroffen werden, um die sichere Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien zu fördern, damit Bürger die Chancen ausschöpfen und deren Vorteile wirklich in Anspruch nehmen können. (2) Mit ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2005)0229), in der die Lissabon-Strategie weiter konkretisiert wird, versucht die Kommission sicherzustellen, alle Politikbereiche der Informationsgesellschaft und der Medien noch besser aufeinander abzustimmen, damit der wichtige Beitrag der Informations- und Kommunikationstechnologien zur Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten noch vergrößert werden kann. Eines ihrer Ziele ist die Schaffung eines europäischen Informationsraums mit erschwinglichen, sicheren und schnellen Breitbandverbindungen, reichhaltigen und vielseitigen Inhalten und digitalen Diensten. (3) Der Rechtsrahmen der Gemeinschaft für die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten in der Informationsgesellschaft umfasst Vorschriften über den Jugendschutz (3), den Schutz der Privatsphäre (4) und die Verantwortlichkeit der Vermittler (5). Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (6) enthält Mindestanforderungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festlegung von Straftatbeständen und entsprechenden Sanktionen. Die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (7) baut auf der Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (8) auf, indem sie nunmehr Leitsätze für die Schaffung von Selbstkontrollsystemen auf nationaler Ebene festlegt und den Anwendungsbereich um Fragen der Medienkompetenz, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen bestehenden Regulierungs-, Selbstregulierungs- und Koregulierungsgremien sowie um Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in allen Medien erweitert. (4) Sowohl im Bereich der für Kinder möglicherweise schädlichen Inhalte, insbesondere des pornografischen Materials, als auch der illegalen Inhalte, insbesondere des Materials über Kindesmissbrauch, sind auch weiterhin Maßnahmen erforderlich. Gleichermaßen sind weiterhin Maßnahmen erforderlich, durch die vermieden wird, dass Kinder die Opfer schädlichen oder illegalen Verhaltens werden, das zu körperlichen und psychologischen Schädigungen führt, und dass sie dazu verleitet werden, solche Verhaltensweisen nachzuahmen und sie dadurch sich selbst und anderen schaden. Besondere Anstrengungen sollten unternommen werden, um zu prüfen, wie Erwachsene daran gehindert werden können, über Informations- und Kommunikationstechnologien Annäherungen zu unternehmen, um Kinder mit der Absicht zu treffen, sexuellen Missbrauch oder andere Sexualdelikte zu begehen. Gleichzeitig sollte der Unterstützung durch Gleichaltrige besondere Beachtung geschenkt werden. (5) Ziel der Maßnahme sollte auch sein zu verhindern, dass Kinder Opfer von Drohungen, Schikanen und Erniedrigungen über das Internet und/oder interaktive digitale Technologien, einschließlich Mobiltelefone, werden. (6) Die Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internets und der neuen Online-Technologien durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte, vor allem im Bereich des Schutzes von Kindern und Minderjährigen (9) (Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet 1998–2004) und der Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (10) (Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ 2005–2008) haben dafür gesorgt, dass Finanzmittel der Gemeinschaft bereitgestellt wurden, wodurch eine Reihe von Initiativen gefördert und europäischer Mehrwert geschaffen werden konnten, wie aus den Programmbewertungen hervorgeht, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt wurden (KOM(2001)0690, KOM(2003)0653 und KOM(2006)0663). (7) Zusätzlich zu den Erkenntnissen aus den Bewertungen der Vorläuferprogramme wurde auch in einer Reihe von Eurobarometer-Umfragen und einer öffentlichen Konsultation die Notwendigkeit klargestellt, die Tätigkeiten bezüglich der Meldung illegaler Inhalte sowie der Sensibilisierung in den Mitgliedstaaten fortzuführen. (8) Ziel des mit diesem Beschluss aufgestellten Programms sollte es unter anderem sein, Schulungspakete für Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher zusammenzustellen. (9) Die Technologieentwicklung, die veränderte Art der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien durch Erwachsene und Kinder und der Wandel gesellschaftlicher Verhaltensweisen führen zu neuen Risiken für Kinder. Um solche Veränderungen besser verstehen zu können, müssen die Wissensgrundlagen für die Gestaltung effizienter Maßnahmen gestärkt werden. Verschiedene Maßnahmen und Aktionen sollten dazu in vielschichtiger und sich ergänzender Art und Weise miteinander kombiniert werden. Dazu sollten beispielsweise Maßnahmen zur Förderung einer sicheren und verantwortungsvollen Nutzung des Internet, die Weiterentwicklung von Unterstützungstechnologien sowie die Förderung bewährter Verfahren für Verhaltensregeln gehören, die allgemein anerkannte Vorgaben für das Verhalten und die Zusammenarbeit mit der Branche im Hinblick auf die vereinbarten Ziele dieser Verhaltensregeln enthalten. (10) Durch das Programm sollten Maßnahmen zur Förderung von kindgerechtem Inhalt unterstützt werden. (11) Die sich im Zuge der neuen Technologien und der Medieninnovation wandelnde Medienlandschaft macht es notwendig, Kindern — und auch Eltern, Betreuern, Lehrern und Erziehern — zu vermitteln, wie Online-Informationsdienste sicher und wirksam genutzt werden können. (12) Man sollte sich darum bemühen, Kinder zum Beispiel durch die Entwicklung von Systemen für eine wirksame Altersüberprüfung und freiwillige Zertifizierungskennzeichen zu schützen. (13) Angesichts der globalen Natur des Problems ist eine internationale Zusammenarbeit unverzichtbar. Illegale Inhalte können in einem Land hergestellt und in einem zweiten bereitgehalten werden, sind dann aber weltweit zugänglich und abrufbar. Die internationale Zusammenarbeit, die durch die gemeinschaftlichen Vernetzungsstrukturen schon belebt worden ist, sollte verstärkt werden, damit Kinder auch dann besser vor grenzübergreifenden Risiken geschützt werden können, wenn Drittländer beteiligt sind. Ein Austausch bewährter Verfahren zwischen europäischen Einrichtungen und Einrichtungen in anderen Teilen der Welt könnte von gegenseitigem Vorteil sein. (14) Alle Mitgliedstaaten haben das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 ratifiziert, demzufolge die Unterzeichnerstaaten verpflichtet sind, alle auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Form der Ausbeutung von Kindern zu verhindern, und alle legislativen, administrativen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der durch dieses Übereinkommen anerkannten Rechte zu ergreifen, soweit angemessen durch internationale Zusammenarbeit. (15) Bei den Maßnahmen, die die Kommission gemäß den ihr mit diesem Beschluss übertragenen Durchführungsbefugnissen erlassen kann, handelt es sich im Wesentlichen um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11). Diese Maßnahmen sollten daher nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden. (16) Die Kommission sollte für die Komplementarität und Synergie mit verwandten Gemeinschaftsinitiativen und -programmen sorgen. (17) Dieser Beschluss legt für die Durchführung des Programms eine Finanzausstattung fest, die während des jährlichen Haushaltsverfahrens für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (12) bildet. (18) Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Fragen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihrer europäischen Dimension und Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (19) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 3 Absatz 1, und in den Artikeln 7, 8 und 24 niedergelegt sind — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Ziel des Programms (1)   Mit diesem Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm festgelegt, mit dem eine sicherere Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, insbesondere durch Kinder, gefördert sowie illegale Inhalte und schädliches Verhalten im Online-Umfeld bekämpft werden sollen. Das Programm erhält den Titel „Sicheres Internet“ (nachstehend „das Programm“). (2)   Es werden die folgenden Aktionsbereiche festgelegt: a) Sensibilisierung der Öffentlichkeit b) Bekämpfung illegaler Inhalte und Bekämpfung schädlichen Online-Verhaltens, c) Förderung eines sichereren Online-Umfelds, d) Aufbau einer Wissensbasis. Die Maßnahmen zu diesen Aktionsbereichen sind in Anhang I aufgeführt. Das Programm ist gemäß Anhang III durchzuführen. (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Kinder“ Personen im Alter von unter 18 Jahren, es sei denn, ihnen wird nach dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht unter bestimmten Bedingungen volle Rechtsfähigkeit unter diesem Alter zuerkannt. Artikel 2 Beteiligung (1)   An dem Programm können sich juristische Personen beteiligen, mit Sitz in a) den Mitgliedstaaten; b) den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA), die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; c) den Beitrittsländern und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen; d) den Ländern des westlichen Balkans und der europäischen Nachbarschaft gemäß den mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen; e) einem Drittland, das mit der Gemeinschaft ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen hat, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu dem Programm leistet. (2)   Darüber hinaus steht das Programm internationalen Organisationen und juristischen Personen mit Sitz in anderen Drittländern als den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Ländern offen, unter den in Anhang III festgelegten Bedingungen. Artikel 3 Zuständigkeiten der Kommission (1)   Die Kommission ist für die Durchführung dieses Programms verantwortlich. (2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieses Beschlusses jährliche Arbeitsprogramme. (3)   Bei der Durchführung des Programms sorgt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft. (4)   Die Kommission handelt in den folgenden Fällen nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren: a) Festlegung und Änderung der jährlichen Arbeitsprogramme, einschließlich der Festlegung der vorrangigen Bereiche für die internationale Zusammenarbeit; b) Beurteilung der aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Projekte, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 500 000 EUR beläuft; c) Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung. (5)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms. Insbesondere unterrichtet die Kommission den Ausschuss unverzüglich über alle Auswahlentscheidungen, die nicht in den Geltungsbereich von Absatz 4 dieses Artikels fallende Angelegenheiten betreffen. Artikel 4 Ausschuss (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Artikel 5 Überwachung und Bewertung (1)   Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel effizient genutzt werden, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß diesem Beschluss durchgeführten Aktionen einer vorherigen Beurteilung, einer ständigen Kontrolle und einer abschließenden Bewertung unterzogen werden. (2)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Projekte im Rahmen des Programms. (3)   Die Kommission bewertet die Art und Weise der Durchführung der Projekte sowie deren Auswirkungen, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht worden sind. (4)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 24. Juni 2011 Bericht über die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktionsbereiche. (5)   Nach Abschluss des Programms legt die Kommission einen endgültigen Bewertungsbericht vor. Artikel 6 Finanzbestimmungen (1)   Die Laufzeit des Programms beträgt fünf Jahre und beginnt am 1. Januar 2009. (2)   Als Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 ein Betrag von 55 000 000 EUR festgesetzt. (3)   Die jährlichen Mittel für den Zeitraum von 2009 bis 2013 werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. (4)   Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben. Artikel 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. PÖTTERING Im Namen des Rates Der Präsident B. LE MAIRE (1)   ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 61. (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2008. (3)  Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S.27). (4)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). (5)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). (6)   ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44. (7)   ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72. (8)   ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48. (9)   ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1. (10)   ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1. (11)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (12)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. ANHANG I AKTIONEN Einleitung Ziel des Programms ist die Förderung der sichereren Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien („Online-Technologien“), die Schulung von Nutzern, insbesondere Kindern, Eltern, Betreuern, Lehrern und Erziehern, in diesem Bereich, und die Bekämpfung illegaler Inhalte und schädlichen Verhaltens im Online-Umfeld. Um dieses Ziel zu erreichen, wird sich das Programm auf die praktische Hilfe für Endnutzer, insbesondere für Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher, konzentrieren sowie die Bildung vielseitiger Partnerschaften unter den Akteuren anregen. Das Gesamtziel des Programms besteht darin, die sicherere Nutzung von „Online-Technologien“, insbesondere durch Kinder zu fördern, die Schaffung eines sicheren Online-Umfelds voranzutreiben, die Menge an illegalen Inhalten, die online verbreitet werden, zu verringern, potenziell schädliches Verhalten im Online-Umfeld (einschließlich der psychologischen Manipulation von Kindern mit der Absicht des sexuellen Missbrauchs und des „Grooming“, bei dem sich ein Erwachsener mit einem Kind anfreundet, um es dann sexuell zu missbrauchen, der Schikanierung oder Belästigung über das Internet sowie von Internetseiten, die physische und/oder psychische Aggressionen zeigen) zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass die im Online-Umfeld bestehenden Risiken und zu treffenden Vorkehrungen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden, sowie Schulungsinstrumente auf der Grundlage bewährter Verfahren zu entwickeln. Um in Fällen, in denen Inhalte und Dienste sowohl online als auch offline zugänglich und nutzbar sind, beispielsweise bei Videospielen, ein kohärentes Herangehen an die Risiken zu gewährleisten, kann sich das Programm mit beiden Zugangs- und Nutzungsarten befassen. Die Programmdurchführung erfolgt in vier allgemeinen Aktionsbereichen: (1)   Sensibilisierung der Öffentlichkeit Ziel der Tätigkeiten ist die Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und insbesondere der Kinder, Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher für die Chancen und Risiken, die sich aus der Nutzung der Online-Technologien ergeben, wie auch für die Mittel und Wege eines sicheren Verhaltens im Online-Umfeld. Dabei sollen auch die Chancen und Risiken von Diensten behandelt werden, die neue Verteilungsplattformen nutzen, wie zum Beispiel von audiovisuellen Diensten, welche die Mobilfunknetze nutzen. Gegebenenfalls werden Informationspakete in mehreren Sprachen bereitgestellt. Hauptsächlich sind folgende Aktionen geplant: 1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbreitung von Informationen über eine sicherere Nutzung der Online-Technologien. Die Tätigkeiten dienen der Schärfung des öffentlichen Bewusstseins, die EU-weit zu koordinieren ist, indem eine positive Botschaft bezüglich der Chancen einer umfassenderen und intensiveren Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelt wird und zugleich geeignete Informationen über die Chancen und Risiken und den möglichen Umgang mit ihnen bereitgestellt werden. Es wird zu Maßnahmen ermuntert, durch die Kinder in die Lage versetzt werden, Online-Technologien verantwortungsbewusst zu nutzen, insbesondere durch Medienkompetenz- und Medienschulungsprogramme. Gefördert werden auch kostengünstige Mittel für die Verbreitung der Aufklärungs- und Informationsinhalte an eine große Anzahl von Nutzern, beispielsweise durch die Zusammenarbeit mit den Massenmedien, durch die Online-Verbreitung der von Nutzern selbst erzeugten Inhalte und durch das Bildungssystem. Die Methoden der Verbreitung und Darstellung der Botschaften werden an die verschiedenen Zielgruppen angepasst (Kinder verschiedener Altersgruppen und ihre Eltern, Betreuer, Lehrer und Erzieher). 2. Anlaufstellen, bei denen Eltern und Kinder Antworten auf ihre Fragen bezüglich eines sicheren Online-Umgangs erhalten, einschließlich von Ratschlägen über die Reaktion auf „Grooming“ und auf die Schikanierung von Kindern im Online-Umfeld („Cyber-Bullying“). Mit diesen Tätigkeiten sollen die Nutzer durch Beratung zu den einschlägigen Informationen und den für einen sicheren Online-Umgang zu treffenden Vorkehrungen in die Lage versetzt werden, sich sachkundig und verantwortungsbewusst zu entscheiden. 3. Anregung der Verbesserung effizienter und kostengünstiger Sensibilisierungsmethoden und -werkzeuge. Ziel der Maßnahmen ist die Verbesserung der einschlägigen Sensibilisierungsmethoden und -werkzeuge, damit diese langfristig effizienter und kostengünstiger werden. 4. Gewährleistung des Austauschs bewährter Verfahren und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf EU-Ebene. Die Maßnahmen sollen eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit auf EU-Ebene und den Austausch bewährter Verfahren, Werkzeuge, Methoden, Erfahrungen und Informationen sicherstellen. 5. Gewährleistung des Austauschs bewährter Verfahren und der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene. Die Maßnahmen sollen die Zusammenarbeit sowie den Austausch von bewährten Verfahren, Werkzeugen, Methoden Erfahrungen und Informationen auf internationaler Ebene fördern, gemeinsame Ansätze und Arbeitsmethoden vorantreiben und die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.