Europäische Union

2011/471/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 (ex NN 52/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8289) Text von Bedeutung für den EWR

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27.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 195/55 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 (ex NN 52/04)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8289) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/471/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN 1.1.   Verfahren vor der Kommission (1) Am 23. Januar 2002 und am 20. August 2002 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen staatlicher Beihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft zugunsten der Biria-Gruppe ein. (2) Nach einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und Deutschland teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 2003, eingetragen am 28. Januar 2003, mit, dass die geplante Gewährung der Bürgschaft, die von einer Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht worden war, zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 17. Februar 2003 in Kenntnis gesetzt. (3) Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, eingetragen am 9. Juli 2003, und mit Schreiben vom 8. August 2003, eingetragen am 5. September 2003, übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen über eine andere staatliche Bürgschaft zugunsten der Biria-Gruppe sowie über öffentliche Beteiligungen an Unternehmen der Gruppe. (4) Die Kommission erbat mit Schreiben vom 9. September 2003 Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 14. Oktober 2003, eingetragen am 16. Oktober 2003, erteilte. Die Kommission forderte am 9. Dezember 2003 weitere Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 19. März 2004, eingetragen am selben Tag, erteilte. (5) Am 18. Oktober 2004 erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung, da Zweifel bestanden, ob die Beihilfemaßnahmen zugunsten der Biria-Gruppe den Regelungen entsprachen, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt wurden. In Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung übermittelte Deutschland weitere Angaben mit Schreiben vom 31. Januar 2005, das am selben Tag eingetragen wurde. (6) Am 20. Oktober 2005 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren wegen dreier vermutlicher staatlicher Beihilfen ein. In dem gleichen Beschluss stellte sie fest, dass mehrere andere angeblich rechtswidrig gewährte Beihilfemaßnahmen entweder keine Beihilfe darstellen oder auf der Grundlage und im Einklang mit genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden waren. Die einschlägige Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den möglichen Beihilfemaßnahmen zu äußern. Stellungnahmen wurden von einem Beteiligten, der anonym bleiben möchte, mit Schreiben vom 27. Januar 2006, eingetragen am 30. Januar 2006, von Prophete GmbH & Co KG, Rheda-Wiedenbrück, und Pantherwerke AG, Löhne, mit Schreiben vom 6. Februar, eingetragen am selben Tag, sowie von Vaterland-Werke GmbH & Co. KG, Neuenrade, mit Schreiben vom 6. Februar 2006, eingetragen am selben Tag, und Schreiben vom 27. Februar 2006, eingetragen am selben Tag, übermittelt. (7) Diese Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 6. Februar 2006 und vom 2. März 2006 vorgelegt. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 5. April 2006, eingetragen am 7. April 2006, und mit Schreiben vom 12. Mai 2006, eingetragen am selben Tag. (8) Deutschland übermittelte seine Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mit Schreiben vom 23. Januar 2006, eingetragen am selben Tag. (9) Die Kommission forderte mit Schreiben vom 6. Februar 2006 ergänzende Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 5. April 2006, eingetragen am 7. April 2006, erteilte. Die Kommission forderte mit einem erneuten Auskunftsersuchen am 19. Juli 2006 weitere Auskünfte an, auf das Deutschland mit Schreiben vom 25. September 2006, eingetragen am 26. September 2006, antwortete. (10) Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung (4) nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5). 1.2.   Verfahren vor dem Gericht (11) Am 5. April 2007 erhob der Freistaat Sachsen Klage gegen die Entscheidung der Kommission, soweit sie die Maßnahmen 2 und 3 betraf (Rechtssache T-102/07). Eine weitere Klage wurde am 16. April 2007 von MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG erhoben, bei denen es sich um die Rechtsnachfolger der Begünstigten handelt, an die die Entscheidung gerichtet war (T-120/07). Die letztgenannte Klage bezog sich auf alle drei Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung waren. Die beiden Rechtssachen wurden mit Beschluss des Präsidenten vom 24. November 2008 verbunden. (12) Mit Urteil vom 3. März 2010 erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 für nichtig. (13) Die (sich zu einem Großteil überschneidenden) Klagen umfassten im Wesentlichen folgende Klagegründe. Erstens rügten die Kläger, die Kommission habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Maßnahmen 2 und 3 nicht unter die genehmigte deutsche Beihilferegelung fielen. Zweitens sei die Sachverhaltswürdigung der Kommission hinsichtlich der Einstufung der Begünstigten als Unternehmen in Schwierigkeiten fehlerhaft. Drittens rügten die Kläger einen Begründungsfehler in der Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Höhe des Beihilfeelements. (14) Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen 2 und 3 nicht unter die genehmigte Beihilferegelung fielen. Außerdem bestätigte das Gericht die von der Kommission vorgenommene Einstufung der Begünstigten als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ auf der Grundlage der Definition in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen aus dem Jahr 1999 (6) (nachstehend „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999“genannt). Es erklärte die Entscheidung lediglich wegen der mangelnden Begründung der für die Berechnung des Beihilfeelements herangezogenen Risikoprämien für nichtig. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass bei der Berechnung des Beihilfeelements eines Darlehens, das einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird, die bloße Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze von 1997 (7) (nachstehend „Referenzsatz-Mitteilung 1997“ genannt) nicht ausreicht, um die Anwendung der verschiedenen Risikoprämien zu begründen. (15) Mit diesem Beschluss wird daher das Urteil des Gerichts gemäß Artikel 266 Absatz 1 AEUV umgesetzt und die von der Kommission durchgeführte Berechnung des Beihilfeelements der in Rede stehenden Maßnahme eingehender erläutert. Dieser Beschluss ändert nichts an der von der Kommission in der Entscheidung vom 24. Januar 2007 vorgenommenen beihilferechtlichen Würdigung; dies gilt insbesondere für die Aspekte, die bereits vom Gericht geprüft wurden. 1.3.   Verfahren nach dem Gerichtsurteil (16) Nach dem Gerichtsurteil reichten die Begünstigten am 7. Juni 2010, eingetragen am selben Tag, eine weitere Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme wurde am 16. Juni 2010 an Deutschland gesandt. Die Antwort Deutschlands auf die Stellungnahme der Begünstigten wurde am 12. Juli 2010 der Kommission zugesandt, eingetragen am selben Tag. (17) Am 19. August 2010 übermittelte die Kommission Deutschland ein Auskunftsersuchen, das mit Schreiben vom 14. September 2010, eingetragen am selben Tag, beantwortet wurde. II.   BESCHREIBUNG 2.1.   Der Begünstigte (18) Die Biria-Gruppe war bis zum 7. November 2005 in der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrrädern tätig. Die Muttergesellschaft der Gruppe, die damals den Namen Biria AG trug, hatte ihren Sitz in Neukirch, Sachsen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (8). (19) Im Jahr 2003 erzielte die Gruppe einen Umsatz von 93,2 Mio. EUR (2002: 83,8 Mio. EUR) und erwirtschaftete einen Gewinn in Höhe von 3,7 Mio. EUR (2002: Verluste in Höhe von 5,8 Mio. EUR). Die Gruppe zählte 415 Beschäftigte im Jahr 2003 (2002: 490 Beschäftigte) und ist somit als großes Unternehmen einzustufen. (20) Die Muttergesellschaft wurde 2003 durch Verschmelzung der Biria AG (alt) mit einem ihrer Tochterunternehmen, der Sachsen Zweirad GmbH, gegründet. Gleichzeitig wurde der Name des Unternehmens von Sachsen Zweirad GmbH in Biria GmbH geändert. Im April 2005 wurde die Biria GmbH in Biria AG umgewandelt. Im Jahr 2003 erwirtschaftete die Biria GmbH einen Jahresumsatz von 55,7 Mio. EUR und Gewinne in Höhe von 3,6 Mio. EUR. Alleineigentümer der Biria AG ist Herr Mehdi Biria. Die Muttergesellschaft wird nachstehend als „Biria“ bezeichnet. (21) Die wichtigsten Gruppenunternehmen neben der Muttergesellschaft sind Bike Systems GmbH & Co Thüringer Zweiradwerk KG („Bike Systems“) — dieses Unternehmen gehört über die Biria-Tochter Bike Systems Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft mbH („BSBG“) zu Biria — und die Checker Pig GmbH. (22) Bike Systems hat seinen Sitz in Nordhausen, Thüringen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Im Jahr 2003, erzielte Bike Systems einen Umsatz von 6,1 Mio. EUR und verzeichnete Verluste in Höhe von 0,6 Mio. EUR. Es beschäftigte 157 Mitarbeiter. Bike Systems produziert ausschließlich Fahrräder für die Muttergesellschaft BSBG („Lohnherstellungsvertrag“). BSBG ist für den Vertrieb der Fahrräder verantwortlich. (23) Die Checker Pig GmbH hat ihren Sitz in Dresden, Sachsen, einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Im Jahr 2003 erzielte Checker Pig GmbH einen Umsatz von 6,9 Mio. EUR und verzeichnete Verluste in Höhe von 0,4 Mio. EUR. Das Unternehmen beschäftigte 43 Mitarbeiter. (24) Am 7. November 2005 veräußerte Biria die Mehrheit ihrer Vermögenswerte an zwei Unternehmen der Lone Star-Gruppe, einem privaten Beteiligungsfonds. Die Liegenschaften verbleiben im Besitz von Biria und werden von dieser an die Lone Star-Gruppe vermietet. Der Verkaufspreis für die Vermögenswerte belief sich auf 11,5 Mio. EUR. Ein externer Sachverständiger hat den Marktpreis für die betreffenden Vermögenswerte auf 10,7 Mio. EUR veranschlagt. (25) Nach den Angaben Deutschlands erfolgte der Verkauf nach einer offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibung. Die Ausschreibung war im Internet und mehreren Printmedien veröffentlicht worden. Für die Beteiligung eines neuen Investors waren mehrere Optionen vorgesehen, ein Erwerb von Vermögenswerten (Asset-Deal), ein Erwerb sämtlicher Vermögenswerte „en bloc“ oder ein Kauf von Anteilen. Lone Star übernahm schließlich die Vermögenswerte im Rahmen eines Asset-Deal. (26) Nach Auskunft Deutschlands wurde der Verkauf des Unternehmens bereits vor dem Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in die Wege geleitet. Die erste Angebotsfrist lief zum 4. Oktober 2005 ab. (27) Der derzeitige Rechtsnachfolger der Biria AG (neu) ist die MB Immobilien Verwaltungs GmbH (nachstehend „MB Immobilien“ genannt); der Rechtsnachfolger von Bike Systems ist die MB System GmbH und Co. KG (nachstehend „MB System“ genannt). MB Immobilien befindet sich seit Juli 2008 in Liquidation. (28) Im Rahmen dieses Beschlusses werden mit Ausnahme der Muttergesellschaft Biria die Firmenbezeichnungen verwendet, die die Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen trugen. 2.2.   Die finanziellen Maßnahmen (29) Maßnahme 1: Im März 2001 brachte die gbb Beteiligungs AG (nachstehend „gbb“ genannt) eine stille Einlage bei Bike Systems in Höhe von 2 070 732 EUR mit einer Laufzeit bis Ende 2010 ein. gbb war damals eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DtA-Beteiligungs-Holding AG, die wiederum eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Deutschen Ausgleichsbank, einer Förderbank des Bundes, war, die per Gesetz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet wurde. (30) Die gbb Beteiligungs AG existierte bereits zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Staatsbank für den Landwirtschaftssektor. Mit dem Einigungsvertrag wurde sie 1990 zur Berliner Genossenschaftsbank, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 1991 wurde ihr Name in gbb Beteiligungsholding geändert, und 1997 wurde sie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Damit stand sie nicht mehr im Eigentum der Bundesregierung, sondern wurde Tochtergesellschaft der Deutschen Ausgleichsbank. Seit Gründung der gbb hat die öffentliche Verwaltung einen starken Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt. Solange die gbb eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war, stand sie unter direkter Aufsicht des zuständigen Ministeriums, und in ihrem Aufsichtsrat saßen Vertreter der Behörden. Nach der Umwandlung in eine AG und die Eingliederung in die Deutsche Ausgleichsbank unterlag sie der Kontrolle, die die staatlichen Stellen über die Deutsche Ausgleichsbank ausübten (siehe nachstehende Erwägungsgründe). (31) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts stand die Deutsche Ausgleichsbank unter der Aufsicht des Bundesministeriums des Inneren. Außerdem bestand ihr Aufsichtsrat mehrheitlich aus Vertretern von Bundes- und Landesministerien und aus Mitgliedern des Bundestags. (32) Nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Ausgleichsbank ist die Tätigkeit der Bank auf die Finanzierung von Maßnahmen beschränkt, die der Förderung des Mittelstands und der freien Berufe, des Umweltschutzes, der Sozialpolitik und der Eingliederung der im Zweiten Weltkrieg vertriebenen Personen dienen. (33) In § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Ausgleichsbank ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Bank Beteiligungen an anderen Unternehmen erwirbt, wenn der Aufsichtsrat und das mit der Aufsicht der Bank betraute Ministerium zustimmen. (34) Die Beteiligung an Bike Systems ist in den Jahresberichten 2001 und 2002 der Deutschen Ausgleichsbank aufgeführt, weil die der stillen Einlage entsprechende Beteiligung 20 % betrug und damit über der Berichtsschwelle lag. Im Jahr 2001 hielt die gbb Beteiligungen von mindestens 20 % an insgesamt 18 Unternehmen. (35) 2003 fusionierte die Deutsche Ausgleichsbank auf der Grundlage eines Bundesgesetzes mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). (36) Sowohl die Deutsche Ausgleichsbank als auch die KfW sind sogenannte Förderinstitute, d. h. Banken, die sich in ihrer Tätigkeit auf die Förderung regional-, wirtschafts- und sozialpolitischer Maßnahme beschränken. Im Rahmen der zweckdienlichen Maßnahmen, die Deutschland in der Beihilfesache E10/2000 (9) akzeptierte, waren die Tätigkeiten der Förderinstitute auf bestimmte nicht gewerbliche Bereiche, u. a. die Verwaltung von Mittelstandsförderprogrammen, beschränkt. (37) Deutschland zufolge erfolgte die Beteiligung der gbb an Bike Systems zu Marktkonditionen und stellte somit keine staatliche Beihilfe dar. (38) Maßnahme 2: Am 20. März 2003 gewährte der Freistaat Sachsen eine 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 5,6 Mio. EUR zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH mit einer ursprünglichen Laufzeit bis Ende 2008. Die Bürgschaft wurde im Januar 2004 zurückgegeben und durch eine Bürgschaft zugunsten der Biria GmbH (siehe Maßnahme 3) ersetzt. Die Bürgschaft wurde auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen erteilt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung (10). (39) Maßnahme 3: Am 9. Dezember 2003 gewährte der Freistaat Sachsen eine 80 %ige Bürgschaft für Betriebsmittelkredite in Höhe 24 875 000 EUR zugunsten der Biria GmbH (später Biria AG) zur Finanzierung der geplanten Umsatzsteigerung und zur Neuausrichtung des Finanzierungskonzeptes der Gruppe. Die Kredite mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011 bestehen aus 8 Mio. EUR als Betriebsmitteltilgungsdarlehen, 7,45 Mio. EUR als Kontokorrentlinie und einem Betrag von 9,425 Mio. EUR für eine Saisonfinanzierungslinie. Die Bürgschaft wurde auf Grundlage der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen erteilt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. Die Bürgschaft wurde unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die der Sachsen Zweirad GmbH ausgereichte Bürgschaft (Maßnahme 2) zurückgegeben wird. Folglich wurde die Bürgschaft erst am 5. Januar 2004 wirksam, als die Bürgschaft für die Sachsen Zweirad zurückgegeben wurde. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (40) Das förmliche Prüfverfahren wurde eingeleitet, weil die Kommission Zweifel an der Behauptung Deutschlands hegte, die stille Einlage sei zu Marktkonditionen vorgenommen worden. Nach der Auffassung der Kommission war Bike Systems gerade durch Annahme eines Insolvenzplans aus der Insolvenz herausgeführt worden, so dass die Zukunftsaussichten des Unternehmens ungewiss waren. Demnach hätte es zum damaligen Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden müssen. Die Kommission bezweifelte, dass die Vergütung angesichts des Risikos angemessen war und die stille Beteiligung zu Marktkonditionen erfolgte. Im Hinblick auf eine etwaige Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV lagen der Kommission keine Informationen darüber vor, dass die Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 erfüllt gewesen wären. (41) Ein weiterer Grund für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens war die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission, dass die Voraussetzungen der genehmigten Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Bürgschaften zugunsten der Sachsen Zweirad GmbH und der Biria GmbH angeblich gewährt worden waren, nicht erfüllt waren und die Bürgschaften somit nicht unter diese Beihilferegelung fielen. Nach Ansicht der Kommission handelte es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaften um Unternehmen in Schwierigkeiten. Da es sich bei Sachsen Zweirad GmbH und Biria GmbH außerdem um große Unternehmen handelte, hätten die Bürgschaften auch nach dieser Beihilferegelung einzeln bei der Kommission angemeldet werden müssen. Im Hinblick auf eine etwaige Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV bezweifelte die Kommission, dass die Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 1999 erfüllt waren. IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (42) Die Kommission hat Stellungnahmen eines Beteiligten, der nicht genannt werden möchte, sowie von den Unternehmen Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG und von der Vaterland-Werke GmbH & Co. KG erhalten. 4.1.   Stellungnahme eines Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte (43) In seiner Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führt der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, aus, dass die Biria AG dank der staatlichen Bürgschaft von 24,5 Mio. EUR Fahrräder zu Preisen unter den Gestehungskosten an Abnehmer des Wettbewerbers verkaufen konnte, obwohl der Wettbewerber über den wirtschaftlichsten Produktionsstandort in Deutschland verfügt. (44) Ferner konnte die Biria AG 2003 nur Gewinne ausweisen, weil Geldinstitute auf Forderungen in Höhe von 8,567 Mio. EUR verzichteten. In den nachfolgenden Jahren 2004 und 2005 erwirtschaftete die Biria AG erneut Verluste. (45) Der Wettbewerber weist zudem darauf hin, dass Biria im Rahmen eines Asset-Deals an Lone Star verkauft wurde. Dabei hätten die Sachsen-LB und die mittelständische Beteiligungsgesellschaft wahrscheinlich auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichtet. Die neue Biria GmbH, die der Lone Star-Gruppe gehört, hat sämtliche Vermögenswerte der alten Biria AG übernommen. 4.2.   Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG (46) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklären Prophete GmbH & Co. KG und Pantherwerke AG (nachstehend „Prophete und Pantherwerke“), dass Biria wegen der staatlichen Beihilfen zu Preisen verkaufen könne, die unter normalen Marktbedingungen unhaltbar wären. Beide Unternehmen stehen in Wettbewerb zu Biria und sind somit unmittelbar von der Beihilfe betroffen. (47) Die Biria-Gruppe ist der größte Fahrradhersteller Deutschlands mit einer Jahresproduktion von ungefähr 700 000 Fahrrädern. Die Unternehmen der Biria-Gruppe sind auf zwei Segmenten des Fahrradmarktes vertreten, dem Nicht-Fachhandel und dem Fachgroßhandel. (48) Unter das Segment Nicht-Fachhandel fällt der gesamte Einzelhandel durch größere Einzelhandelsketten und den Versandhandel. Die Fahrräder in diesem Segment kosten üblicherweise zwischen 100 und 199 EUR. Nach Schätzungen von Prophete und Pantherwerke werden auf diesem Markt etwa 1,5 Mio. Fahrräder verkauft, und Biria kommt mit 650 000 verkauften Rädern auf einen Anteil von etwa 50 % in diesem Segment. (49) Auch im Fachgroßhandel hat die Biria-Gruppe laut Prophete und Pantherwerke eine beherrschende Stellung inne. Dieses Marktsegment weist ein Handelsvolumen von 150 000 bis 200 000 Fahrrädern auf. Im Fachgroßhandel können Preise bis zu 400 EUR erzielt werden. Pantherwerke ist in diesem Segment unmittelbarer Konkurrent von Biria. (50) Prophete und Pantherwerke stellen seit Jahren fest, dass die Preisangebote der Biria-Gruppe ständig unter denen anderer Hersteller liegen. Diese Differenz ist wirtschaftlich nicht zu erklären, da die Biria-Gruppe aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung zwar ein höheres Einkaufsvolumen erzielt, dies sich aber nicht in günstigeren Konditionen niederschlägt. Prophete und Pantherwerke vermuten, dass aufgrund der niedrigen Verkaufspreise der Biria-Gruppe das Unternehmen in den letzten Jahren beträchtliche Verluste erlitt. (51) Mit Blick auf die stille Einlage bezweifeln Prophete und Pantherwerke, dass ein privater Anleger angesichts der wirtschaftlichen Lage von Bike Systems im März 2001 eine solche Beteiligung eingegangen wäre. (52) Die Gewährung der beiden Bürgschaften zugunsten von Sachsen Zweirad GmbH und Biria von 2003 und 2004 halten Prophete und Pantherwerke für mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union unvereinbar. Prophete und Pantherwerke sind der Auffassung, dass sich die begünstigten Unternehmen in Schwierigkeiten befunden hätten, als die Bürgschaften gewährt wurden. Das neue Unternehmen Biria sei als Rechtsnachfolger der beiden früheren Unternehmen zu betrachten, aus denen es hervorgegangen sei. Die Eröffnungsbilanz des neugeschaffenen Unternehmens sei nicht aussagekräftig. (53) Die Gewährung der beiden Bürgschaften habe gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen, da die Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen der Biria-Gruppe wiederholt nur mit staatlicher Unterstützung hätte aufrechterhalten werden können. (54) Keinerlei Kompensationsmaßnahmen sind getroffen worden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen. Eine Einschränkung der Marktpräsenz der Biria-Gruppe sei unterlassen worden. Vielmehr sei es das Konzept dieser Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit durch aggressive Preispolitik weiter ausdehnen. Auf ihrer Homepage hätte Biria angekündigt, den Fahrradabsatz gegenüber 2004 im Jahr 2005 mit 850 000 verkauften Fahrrädern weiter steigern zu wollen. Ferner weisen Prophete und Pantherwerke auf eine Pressemitteilung hin, der zufolge der Eigentümer der Biria AG das Geschäft an den privaten Beteiligungsfonds Lone Star veräußert hätte. 4.3.   Vaterland-Werke GmbH & Co. KG (55) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des förmlichen Verfahrens führt die Vaterland-Werke GmbH & Co. KG (Vaterland-Werke) aus, dass die Biria-Gruppe mit einer Produktion von 700 000 bis 800 000 F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.