Europäische Union

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - H. Erklärungen der Republik Österreich - 41. Erklärungen der Republik Österreich zu Artikel 109 g des EG-Vertrags

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Quellenkennung: 11994N/AFI/DCL/41. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Avis juridique important | 11994N/AFI/DCL/41 AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - H. Erklärungen der Republik Österreich - 41. Erklärungen der Republik Österreich zu Artikel 109 g des EG-Vertrags Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0396 H. Erklärungen der Republik Österreich 41. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 109 g des EG-Vertrags Die Republik Österreich nimmt zur Kenntnis, daß die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs unverändert bleibt und daß mit der Teilnahme der Republik Österreich an der dritten Stufe der Wert des Schilling gegenüber der ECU unwiderruflich festgesetzt wird. Die Republik Österreich wird den Schilling weiterhin stabil halten und auf diese Weise zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen. Der stufenweise Übergang zu einer einheitlichen europäischen Währung wird von der Republik Österreich unterstützt, da die Qualität der geplanten europäischen Währung durch die stabilitätspolitischen Vorbedingungen des EG-Vertrags sichergestellt ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.