11994N/AFI/DCL/41

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - H. Erklärungen der Republik Österreich - 41. Erklärungen der Republik Österreich zu Artikel 109 g des EG-Vertrags

Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0396


H. Erklärungen der Republik Österreich

41. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 109 g des EG-Vertrags

Die Republik Österreich nimmt zur Kenntnis, daß die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs unverändert bleibt und daß mit der Teilnahme der Republik Österreich an der dritten Stufe der Wert des Schilling gegenüber der ECU unwiderruflich festgesetzt wird.

Die Republik Österreich wird den Schilling weiterhin stabil halten und auf diese Weise zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen. Der stufenweise Übergang zu einer einheitlichen europäischen Währung wird von der Republik Österreich unterstützt, da die Qualität der geplanten europäischen Währung durch die stabilitätspolitischen Vorbedingungen des EG-Vertrags sichergestellt ist.