Europäische Union

2009/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8383) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-02-16

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02009D0813 — DE — 16.02.2021 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8383) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/813/EG) (ABl. L 289 vom 5.11.2009, S. 21) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019   L 244 8 24.9.2019 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021   L 55 4 16.2.2021 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 (MON-89Ø34-3) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8383) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/813/EG) Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MON 89034, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 zugewiesen. Artikel 2 Zulassung Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen zugelassen: a)  Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-89Ø34-3-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; b)  Futtermittel, die MON-89Ø34-3-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; c)  andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-89Ø34-3-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. Artikel 3 Kennzeichnung (1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt. (2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte MON-89Ø34-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen. Artikel 4 Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt (1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird. (2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan festgelegten Tätigkeiten vor. Artikel 5 Gemeinschaftsregister Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen. ▼M2 Artikel 6 Zulassungsinhaber Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten. ▼B Artikel 7 Geltungsdauer Diese Entscheidung gilt 10 Jahre ab dem Datum ihrer Bekanntgabe. ▼M2 Artikel 8 Adressat Diese Entscheidung ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien. ▼B ANHANG ▼M2 a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber: Name : Bayer Agriculture BV Anschrift : Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten. ▼B b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse: 1.  Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-89Ø34-3-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; 2.  Futtermittel, die MON-89Ø34-3-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; 3.  andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die MON-89Ø34-3-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3 gemäß dem Antrag exprimiert die Proteine Cry1A.105 und Cry2Ab2, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren. c)    Kennzeichnung: 1.  Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt. 2.  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieser Entscheidung genannten Erzeugnisse, die die Maissorte MON-89Ø34-3 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen. d)    Nachweisverfahren: —  Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten MON-89Ø34-3-Mais; —  validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm —  Referenzmaterial: AOCS 0906-E, erhältlich bei American Oil Chemists Society unter folgender Internet-Adresse: http://www.aocs.org/tech/crm/corn.cfm e)    Spezifischer Erkennungsmarker: MON-89Ø34-3 f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt: Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe] g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse: Nicht erforderlich. h)    Überwachungsplan: Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [Link: im Internet veröffentlichter Plan] i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr: Nicht erforderlich. Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.