Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1226 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5080) (Nur der französische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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30.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 201/48 BESCHLUSS (EU) 2015/1226 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5080) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Fluggesellschaft Air France in Bezug auf Vorteile ein, die der Fluggesellschaft Ryanair von einer Reihe französischer Regional- und Lokalflughäfen gewährt worden sein sollen. Im Hinblick auf den Flughafen Angoulême Brie Champniers (im Folgenden „Flughafen Angoulême“) enthielt diese Beschwerde auch einen Hinweis darauf, dass der Betreiber dieses Flughafens, die Industrie- und Handelskammer von Angoulême (im Folgenden „IHK von Angoulême“), finanzielle Zuwendungen erhalten haben soll. (2) Mit Schreiben vom 16. März 2010 übermittelte die Kommission den französischen Behörden eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde mit der Aufforderung, die beanstandeten Maßnahmen näher zu erläutern. Frankreich übermittelte die erbetenen Auskünfte mit Schreiben vom 31. Mai und 7. Juni 2010. (3) Mit Schreiben vom 2. November 2011 übermittelte die Fluggesellschaft Air France zusätzliche Informationen zur Stützung ihrer Beschwerde. Die Kommission leitete diese Informationen mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 an Frankreich weiter und forderte weitere Auskünfte an. Die französischen Behörden beantragten am 22. Dezember 2011 eine Verlängerung der Antwortfrist, die von der Kommission mit Schreiben vom 4. Januar 2012 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 übermittelten die französischen Behörden ihre Antworten und Stellungnahmen. (4) Mit Schreiben vom 21. März 2012 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der potenziellen Beihilfen zugunsten des Flughafens Angoulême und der Fluggesellschaft Ryanair das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Der Beschluss der Kommission (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 25. Mai 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. (5) Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahmen und ihre Antworten auf die weiteren Fragen der Kommission im Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 22. Mai 2012 und 21. September 2012. (6) Die Gesellschaften Air France, Ryanair und Airport Marketing Services (im Folgenden „AMS“) übermittelten ihre Stellungnahmen während der im Einleitungsbeschluss genannten Frist. Mit Schreiben vom 20. August 2012 und 3. Mai 2013 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die französischen Behörden weiter. In seinen Schreiben vom 12. September 2012 und 7. Juni 2013 unterrichtete Frankreich die Kommission, keine ergänzenden Stellungnahmen dazu abzugeben. (7) Am 13. April 2012, 10. April 2013, 20. Dezember 2013, 17. Januar 2014 und 31. Januar 2014 gingen bei der Kommission zusätzliche Stellungnahmen von Ryanair ein. Diese zusätzlichen Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 13. Juli 2012, 3. Mai 2013, 9. Januar 2014, 23. Januar 2014 und 4. Februar 2014 an Frankreich weitergeleitet. Frankreich unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 2012, 4. Juni 2013, 29. Januar 2014, 3. Februar 2014 und 21. Mai 2014, keine ergänzenden Stellungnahmen dazu abzugeben. (8) Am 24. Februar, 13. März und 19. März 2014, nach der Annahme der Leitlinien der Union für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (im Folgenden „neue Leitlinien“) (4), forderte die Kommission Frankreich und die Beteiligten auf, zur Anwendung der neuen Leitlinien insbesondere auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Die französischen Behörden legten am 19. März 2014 Stellungnahmen vor. (9) Zudem wurden die Mitgliedstaaten und Beteiligten mit einer am 15. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlichten Bekanntmachung aufgefordert, vor dem Hintergrund der in Kraft getretenen neuen Leitlinien Stellung zu nehmen. Diese Bekanntmachung betraf alle anhängigen förmlichen Prüfverfahren und somit auch den vorliegenden Fall. Die Gesellschaften Air France und Transport und Environment gaben innerhalb der vorgesehenen Frist Stellungnahmen ab. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die französischen Behörden weiter. Frankreich unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 21. Mai 2014, keine Stellungnahmen dazu abzugeben. 2.   SACHVERHALTSDARSTELLUNG 2.1.   Betreiber und Eigentümer der Flughafeninfrastrukturen (10) Bis 2011 wurde der Flughafen Angoulême von der IHK von Angoulême betrieben. Die fünfjährige Betriebskonzession wurde der IHK von Angoulême vom Staat, dem damaligen Eigentümer des Flughafens, mit Ministerialerlass vom 20. September 2002 erteilt. Gemäß dem von der IHK von Angoulême mit dem Staat geschlossenen Vertrag (6) war die IHK von Angoulême für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens zuständig. Die Buchführung der IHK von Angoulême als Betreiber und Verwalter des Flughafens Angoulême (im Folgenden „IHK-Flughafen“) war von der Buchführung der Hauptsparte der IHK von Angoulême getrennt (7). Mit Erlass des Präfekten vom 22. Dezember 2006 wurde der Flughafen Angoulême dem Ausschuss Syndicat mixte des aéroports de Charente (im Folgenden „SMAC“) übereignet. Konzessionsgeber war somit vom 1. Januar 2007 an nicht mehr der Staat, sondern der SMAC. Von diesem Zeitpunkt an war für alle Investitionen und Finanzierungen des Flughafens der SMAC zuständig. (11) Der für die Einrichtung, die Ausrüstung, die Unterhaltung, die Verwaltung und den Betrieb des Flughafens Angoulême zuständige SMAC umfasst das Département Charente (im Folgenden „CG16“), den Gemeindeverband Communauté d’agglomération du grand Angoulême (im Folgenden „COMAGA“), den Gemeindeverband Communauté des communes de Braconne Charente (im Folgenden „CCBC“), die IHK von Angoulême, den Gemeindeverband Communauté des communes de Cognac (im Folgenden „CCC“) und die Industrie- und Handelskammer von Cognac. Wie im Einleitungsbeschluss angegeben (8), sah die Satzung des SMAC die Verteilung der für den Flughafenstandort Angoulême getätigten Ausgaben unter seinen Mitgliedern vor. (12) Nach der Verlängerung der Konzession der IHK von Angoulême bis zum 31. Dezember 2008 schloss der SMAC mit der IHK von Angoulême am 22. Januar 2009 einen Untervertrag über die Verwaltung (im Folgenden „Untervertrag von 2009“). Vom 1. Januar 2009 an war für einen Zeitraum von drei Jahren für die im Rahmen des Flughafenbetriebs getätigten Investitionen der SMAC und nicht mehr die IHK-Flughafen zuständig. (13) Nach einem wettbewerblichen Vergabeverfahren ist schließlich seit dem 1. Januar 2012 das private Unternehmen SNC-Lavalin mit der Verwaltung und dem Betrieb beauftragt (9). 2.2.   Merkmale und Nutzung des Flughafens (14) Wie im Einleitungsbeschluss angegeben, ist der Flughafen Angoulême im Département Charente gelegen und für den nationalen und internationalen gewerblichen Verkehr geöffnet. Er ist 75 km von den Flughäfen Périgueux und Limoges, 80 km vom Flughafen Niort und ca. 120 km von den Flughäfen La Rochelle und Bordeaux entfernt. Tabelle 1 Flughäfen in der Nähe des Flughafens Angoulême  (1)   Niort Périgueux Limoges La Rochelle Bordeaux Zeit in min 93 106 79 119 102 Strecke in km 108 110 97 156 127 (15) Eine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegende Linienflugverbindung zwischen Angoulême und Lyon, die von Twin JET betrieben wurde, wurde im April 2007 eingestellt. In den Jahren 2008 und 2009 betrieb Ryanair von April bis Oktober eine Verbindung nach London-Stansted mit drei Rotationen pro Woche. Bei den übrigen gewerblichen Flugbewegungen am Flughafen Angoulême handelte es sich im Zeitraum 2004-2011 hauptsächlich um Flüge von Flugzeug- und Helikoptervereinen und Geschäftsreisen. (16) Vom Fluggastaufkommen her, das in Tabelle 2 zusammengefasst ist, gehört der Flughafen Angoulême gemäß Randnummer 15 der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen von 2005 (10) (im Folgenden „Leitlinien von 2005“) der Kategorie D an. Tabelle 2 Fluggastaufkommen und Bewegungen des Flughafens Angoulême  (2)   Passagiere davon Ryanair % Linienflüge Bewegungen 2004 5  496 0 85,53  % 26  731 2005 6  789 0 89,45  % 28  328 2006 6  553 0 94,26  % 24  381 2007 2  362 0 66,30  % 22  868 2008 25  596 24  494 95,69  % 22  650 2009 28  216 27  490 97,43  % 31  358 2010 345 0 0,00  % 24  632 2011  (3) 394 0 0,00  % 26  060 (17) Die Prüfung der Finanzlage des Flughafens Angoulême ergibt, dass der Flughafenbetrieb in den betrachteten Zeiträumen hohe Verluste verzeichnete. Insgesamt beliefen sich die im Zeitraum 2004-2011 an den Flughafenbetreiber im Rahmen des Flughafenbetriebs gezahlten Zuschüsse auf 1 0 2 32  310 EUR (11). Die nicht hoheitlichen Investitionen, die der Flughafenbetreiber im Zeitraum 2004-2011 tätigte, beliefen sich auf 1 2 77  000 EUR. Ihre Finanzierung wurde von den betreffenden Gebietskörperschaften und später vom SMAC und der IHK-Flughafen sichergestellt (12). 3.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 3.1.   Finanzielle Unterstützung des Flughafens 3.1.1.   Vertraglicher Rahmen für die Zuschüsse an den Flughafen (18) Ein Teil der Investitionen und des Betriebsverlustes des Flughafens Angoulême wurde im Anschluss an eine Partnerschaftsvereinbarung mit der IHK von Angoulême (13) (im Folgenden „Vertrag von 2002“) von CG16, COMAGA und CCBC übernommen. Dieser Vertrag wurde im Anschluss an die Gewährung einer Konzession für den Betrieb lokaler öffentlicher Einrichtungen („concession d’outillage public local“) geschlossen. Bis zum 31. Dezember 2006 erhielt die IHK von Angoulême infolgedessen finanzielle Zuwendungen von CG16, COGEMA und CCBC für den Betrieb des Flughafens (14). Vom 1. Januar 2007 an übernahm der SMAC die im Vertrag von 2002 genannten Verpflichtungen. (19) In Anwendung des Untervertrags von 2009 wurde der Betriebsverlust der IHK-Flughafen im Zeitraum 2009-2011 vom SMAC gedeckt. Der Verteilungsschlüssel für die Verteilung der Zuschüsse unter den Mitgliedern des SMAC entspricht im Hinblick auf die dem Flughafen Angoulême zurechenbaren Kosten dem des Vertrags von 2002. (20) Am 1. Januar 2012 übernahm schließlich, wie bereits festgestellt wurde, das Unternehmen SNC-Lavalin für sechs Jahre die Verwaltung des Flughafens Angoulême im Rahmen eines vom SMAC erteilten öffentlichen Auftrags (15). Im Rahmen der Ausschreibung (16) musste jeder Bewerber einen Strategieplan vorlegen, in dem zwischen einem „Basisszenario“ (17) und einem „proaktiven Szenario“ (18) zu unterscheiden war. Die Wahl des Konzessionsgebers fiel auf das zweite Szenario. 3.1.2.   Infrastrukturinvestitionen (21) Einzelheiten zu den Zuschüssen, die von den einzelnen staatlichen Behörden zur Finanzierung von Investitionen in die Flughafeninfrastruktur tatsächlich an die IHK-Flughafen gezahlt wurden, sind im Einleitungsbeschluss angegeben (19). Die Kommission erinnert daran, dass sich die nicht hoheitlichen, von der IHK-Flughafen im Zeitraum 2004-2011 getätigten Investitionen auf 1 2 77  000 EUR beliefen. Finanziert wurden sie von den betroffenen Gebietskörperschaften (CG16, COMAGA, CCBC) und anschließend vom SMAC und von der IHK-Flughafen. (22) Diese Investitionen dienten dazu, die Start- und Landebahn um 50 Meter zu verlängern, um so die technischen Voraussetzungen für die Aufnahme von Fluggesellschaften am Flughafen Angoulême zu schaffen, die zum Ausbau des Luftverkehrs beitragen sollten. Die französischen Behörden brachten zudem vor, dass mit den Arbeiten zum Ausbau des Flughafens und der modularen Anlagen insbesondere bezweckt worden sei, die geltenden Rechtsvorschriften für Gebäude mit Publikumsverkehr zu erfüllen. (23) Mit Ausnahme der hoheitlichen Befugnisse übernimmt der SMAC seit dem 1. Januar 2012 die Projektverantwortung und -überwachung für Investitionen zur Einrichtung und Ausrüstung des Flughafens. Diese Investitionen werden für den Zeitraum 2012-2017 mit 1 2 00  000 EUR veranschlagt, wobei jedoch keine abschließende Planung aufgestellt wurde (20). 3.1.3.   Finanzierung der Kosten in Verbindung mit hoheitlichen Aufgaben (24) Investitionen, die direkt in Verbindung mit hoheitlichen Aufgaben stehen, sind vom Anwendungsbereich des Vertrags von 2002 ausdrücklich ausgenommen. Den französischen Behörden zufolge umfassen diese Kosten (21) die betrieblichen Ausgaben und die Ausgaben für Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (22) und Sicherheit (23). Diese Ausgaben stellen sich wie folgt dar: Tabelle 3 Ausgaben für Gefahrenabwehr und Sicherheit (in EUR) Jahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Sicherheit 2 44  858 2 34  727 2 43  989 2 55  209 2 92  450 2 55  555 5 36  194 5 17  307 4 63  595 3 15  065 Gefahrenabwehr 59  490 1 08  626 1 20  002 1 30  078 1 11  919 59  943 2 76  869 2 54  428 57  206 45  269 Gemeinkosten 0 0 0 0 0 0 0 77  174 52  080 36  033 Summe 3 04  348 3 43  353 3 63  991 3 85  287 4 04  369 3 15  498 8 13  063 8 48  909 5 72  881 3 96  367 (25) Diese Ausgaben wurden im gleichen Rhythmus wie die Abschreibungen durch die Flughafensteuer und durch ergänzende Zuschüsse aus dem Fonds d’intervention pour les aéroports et le transport aérien (Interventionsfonds für Flughäfen und Luftfracht, FIATA), die von 2008 an durch eine Erhöhung der Flughafensteuer ersetzt wurden, gedeckt. Die in Artikel 1609 quatervicies Code général des impôts (franz. Steuergesetzbuch) vorgesehene Flughafensteuer wird von den Betreibern derjenigen Flughafen erhoben, deren Fluggastaufkommen (abfliegende oder landende Passagiere) im letzten bekannten Kalenderjahr mehr als 5  000 Passagiere betragen hat. Ein Ministerialerlass enthält die Liste der betroffenen Flughäfen und die Höhe der Steuer für jeden Flughafen (24). (26) Nach Angaben der französischen Behörden setzen sich diese Einnahmen wie folgt zusammen: Tabelle 4 Aufkommen der Mittel zur Finanzierung hoheitlicher Tätigkeiten (in EUR) Jahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Flughafensteueraufkommen 45  560 48  704 26  087 30  657 32  673 11  995 1 30  734 82 1  359 1  644 Erhöhung 0 0 0 0 0 0 7 86  190 8 38  362 5 82  712 1 33  340 FIATA 3 89  000 1 31  802 2 96  639 3 36  184 3 07  806 5 90  775 0 0 0 0 Summe 4 34  560 1 80  506 3 22  726 3 66  841 3 40  479 6 02  770 9 16  924 8 38  444 5 84  071 1 34  984 3.1.4.   Betriebszuschüsse (27) Bis 2008 gewährleisteten CG16, COMAGA und CCBC gemäß dem Vertrag von 2002 die Übernahme der betrieblichen Verluste und der Darlehensraten, während ein gegebenenfalls verbleibendes Restdefizit von der Hauptsparte der IHK von Angoulême übernommen wurde (25). Die im Vertrag von 2002 ursprünglich auf 3 50  000 EUR festgelegte Obergrenze der jährlichen Verluste, die von den Vertragsparteien zu übernehmen waren, wurde ab 2004 angehoben. Von 2008 an und nach dem 1. Januar 2009, als sich der SMAC gemäß dem Untervertrag von 2009 dazu verpflichtete, glich schließlich der SMAC den Betriebsverlust der IHK-Flughafen in voller Höhe aus. (28) Insgesamt stellen sich die an die IHK-Flughafen im Rahmen des Betriebs des Flughafens Angoulême im Zeitraum 2004-2011 gezahlten Zuschüsse wie folgt dar: Tabelle 5 Höhe der Betriebszuschüsse, die die IHK-Flughafen erhalten hat (in Tausend EUR) Jahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Zuschüsse 801,38 999,23 1  295,37 1  222,77 1  896,21 1  679,63 1  313,90 1  023,82 (29) Seit 2012 wird der Flughafen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags von SNC-Lavalin betrieben. Das Basisszenario und das proaktive Szenario (siehe Fußnoten 17 und 18) enthielten in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Höhe des Betriebsergebnisses den Höchstbetrag des vom SMAC zu finanzierenden Ausgleichs sowie die pauschale Vergütung des Auftragnehmers. SNC-Lavalin reichte die folgenden Angebote ein: Tabelle 6 Höchstbetrag der Betriebszuschüsse und Vergütung von SNC-Lavalin (inkl. aller Steuern) — Basisszenario (in EUR) Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Ausgleichsbeitrag 4 01  000 3 64  000 3 74  000 3 57  000 3 50  000 3 42  000 Vergütung 1 79  400 1 79  400 1 79  400 1 79  400 1 79  400 1 79  400 Summe 5 80  400 5 43  400 5 53  400 5 36  400 5 29  400 5 21  400 Tabelle 7 Höchstbetrag der Betriebszuschüsse und Vergütung von SNC-Lavalin (inkl. aller Steuern) — Proaktives Szenario (in EUR) Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Ausgleichsbeitrag 4 64  722 4 25  471 4 48  416 3 84  230 3 41  228 2 96  389 Vergütung 1 79  400 1 79  400 1 79  400 1 79  400 1 79  400 1 79  400 Summe 6 44  122 6 04  871 6 27  816 5 63  630 5 20  628 4 75  789 3.2.   Entgeltrahmen des Flughafens Angoulême (30) Die IHK von Angoulême arbeitete nacheinander vier Entgeltentscheidungen aus, von denen die beiden letzten vom SMAC gebilligt wurden: Tabelle 8 Flughafenentgelte des Flughafens Angoulême (in EUR)   Entgelte am 15.6.2003 Entgelte am 1.12.2005 Entgelte am 1.1.2009 Entgelte am 1.6.2010 Landeentgelt gestaffelt gestaffelt gestaffelt gestaffelt Landeentgelt B737-800 284,56 296,77 296,81 305,94 Befeuerung 26,25 27,35 27,35 35 Abstellentgelt (je Stunde und Tonne bei mehr als 2 Stunden) 0,25 0,26 0,26 0,27 Passagiere der Union 3,61 3,76 2,76 2,85 PHMER-Entgelt  (4) — — — 0,42 (31) Mit Fluggesellschaften, die Linienflüge planen, konnten in Abhängigkeit von den in Anspruch genommenen Leistungen spezielle Verträge geschlossen werden. In diesem Rahmen konnten Preisnachlässe gewährt werden (26). 3.3.   Beziehungen zu Ryanair 3.3.1.   Mit Ryanair und Airport Marketing Services geschlossene Verträge (32) Im Anschluss an die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen (27) schloss der SMAC am 8. Februar 2008 zwei Verträge, zum einen mit der Fluggesellschaft Ryanair und zum anderen mit Airport Marketing Services (im Folgenden „AMS“), einer 100 %igen Tochtergesellschaft von Ryanair. Diese beiden Verträge (im Folgenden „Verträge von 2008“) betreffen eine Linienflugverbindung zwischen Angoulême und London-Stansted. (33) Der mit Ryanair geschlossene Vertrag (im Folgenden „Vertrag über Flughafendienstleistungen“) betrifft Flughafendienstleistungen. Der mit AMS geschlossene Vertrag (im Folgenden „Vertrag über Marketingdienstleistungen“) betrifft Werbe- und Marketingdienstleistungen für diese Strecke. (34) Die Verträge von 2008 wurden für eine Laufzeit von fünf Jahren ab Einrichtung der Strecke geschlossen (28). Auch wenn kein vergleichbarer Vertrag mit einer anderen Fluggesellschaft geschlossen wurde, sind doch alle preislichen Maßnahmen in der Entgeltentscheidung vom 1. März 2009 enthalten. In dieser Entscheidung ist von einem „Zuschuss zu den Entwicklungskosten der Strecke“ in Höhe von 15 EUR, 12 EUR und 9 EUR je Fluggast in den ersten drei Jahren nach Einrichtung der Strecke die Rede, der nach oben auf 4 00  000 EUR, 3 00  000 EUR bzw. 2 25  000 EUR begrenzt war. Die letzte Maßnahme wird in der Entgeltentscheidung von 2010 nicht erwähnt. 3.3.2.   Vertrag über Flughafendienstleistungen (35) Gemäß dem Vertrag über Flughafendienstleistungen verpflichtet sich Ryanair, in den Sommermonaten drei Verbindungen wöchentlich sicherzustellen (29). Im Übrigen räumt der SMAC Ryanair gemäß den Angaben im Einleitungsbeschluss (30) bestimmte Ermäßigungen gegenüber der geltenden Preisliste ein: Tabelle 9 Für Ryanair geltende Flughafenentgelte (in EUR) Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 Passagierentgelt 1,18 1,44 2,10 2,76 2,76 Landeentgelt je Rotation 252,29 252,29 252,29 252,29 252,29 Entgelt für Bodenabfertigungsdienste je Rotation 195 245 245 245 245 (36) Der SMAC verpflichtete sich, diese Entgelte während der Vertragslaufzeit konstant zu halten und weder direkt noch indirekt weitere Abgaben aufzuerlegen (31). Schließlich sah der Vertrag über Flughafendienstleistungen eine Vertragsstrafe zulasten von Ryanair für den Fall der Kündigung des Vertrags durch Ryanair vor (32). Für den Fall der Kündigung des Vertrags durch Ryanair vor Ablauf des dritten Vertragsjahres sah diese Klausel vor, dass Ryanair einen Betrag von 17  000 EUR für das vierte Jahr und 8  500 EUR für das fünfte Jahr zahlen musste. 3.3.3.   Vertrag über Marketingdienstleistungen (37) Der Vertrag über Marketingdienstleistungen beruht explizit auf der Verpflichtung von Ryanair, die im Vertrag über Flughafendienstleistungen beschriebene Strecke zwischen Angoulême und London-Stansted zu betreiben (33). Mit diesem Vertrag verpflichtet sich AMS, in den ersten drei Jahren dieses Vertrags als Gegenleistung für eine Zahlung durch den SMAC Marketingdienstleistungen über die Website von Ryanair zu erbringen (34). (38) Obwohl der Vertrag über Marketingdienstleistungen von AMS unterzeichnet wurde, sah er vor (35), dass im Fall der Kündigung durch Ryanair vor Ablauf des dritten Vertragsjahres Ryanair eine Vertragsstrafe in Höhe von 50  000 EUR für das vierte Jah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.