Europäische Union

78/252/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.176 - Pergamentpapier) (Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0252. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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emeinsamen Festlegung der Preiserhöhungssätze für den belgisch-luxemburgischen, den dänischen und den holländischen Markt eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages begingen. Die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gestattete es den am Verkauf auf diesen Märkten unmittelbar interessierten Herstellern, ihre Marktposition zu halten, ohne den Preiswettbewerb der anderen Teilnehmer fürchten zu müssen. Es ist somit Anlaß gegeben, gegen diese Hersteller, d.h. gegen Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Rube, Schleipen & Erkens und Serlachius, eine Geldbusse festzusetzen. Die Situation von Alamigeon, Burgo und Wiggins Teape ist damit nicht ganz vergleichbar. Sie waren nicht unmittelbar an den fraglichen Märkten interessiert (siehe Randziffer 41) und haben insoweit nur eine unbedeutende Rolle gespielt. (85) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist die Zeit vom 19. Juni 1973 (25. Generalversammlung der GVPA in Evian) bis 30. Oktober 1974 (Tagung in München) zu berücksichtigen. Um den Grad der Beteiligung der verschiedenen Unternehmen an dieser aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zu bestimmen, muß das Gesamtvolumen ihrer Pergamentpapierherstellung (siehe Randziffern 9-16) sowie der Umfang ihrer Lieferungen auf den beteiligten Märkten in Betracht gezogen werden. Dabei ist zu beachten, daß im fraglichen Zeitraum (1973/74) die entsprechenden Lieferungen von Dalle & Lecomte 3 000 Tonnen überschritten sowie die von Nicolaus und Schleipen & Erkens je 2 000 Tonnen. Die Lieferungen von Feldmühle und Serlachius lagen in der Grössenordnung von etwa 100 Tonnen, und die von Rube erreichten nicht einmal 40 Tonnen. Ausserdem ist das Verhalten der Beteiligten bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigen und insbesondere der mässigende Einfluß von Dalle & Lecomte im Jahre 1973 (siehe Randziffer 45). Unter Beachtung dieser verschiedenen Gesichtspunkte erscheint es geboten, Geldbussen in der aus Artikel 2 dieser Entscheidung sich ergebenden Höhe festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Alamigeon, Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Schleipen & Erkens und Wiggins Teape begingen vom 1. Januar 1973 bis Ende 1974 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags durch eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, die darin bestand, daß die vorgenannten französischen und deutschen Unternehmen Pergamentpapier auf dem britischen Markt ausschließlich an Wiggins Teape lieferten. (2) Alamigeon, Burgo, Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Rube, Schleipen & Erkens, Serlachius und Wiggins Teape begingen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages, indem sie von Juni 1973 bis Ende 1974 im Wege einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise sich regelmässig die von jedem beteiligten Unternehmen ausgeführten Mengen mitteilten und sich gegenseitig über die Höhe ihrer Preise unterrichteten. (3) Die im vorstehenden Absatz 2 genannten Pergamentpapierhersteller begingen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags, indem sie von Juni 1973 bis Ende 1974 an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zur Festlegung der Preiserhöhungssätze auf dem belgisch-luxemburgischen, dem dänischen und dem niederländischen Markt teilnahmen. Artikel 2 Folgende Geldbussen werden gegen die nachgenannten Unternehmen festgesetzt, die aktiv an der in Artikel 1 Absatz 3 festgestellten Zuwiderhandlung teilgenommen haben: 1. gegen Dalle & Lecomte eine Geldbusse von 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Rechnungseinheiten, gleich 138 855 (hundertachtunddreissigtausendachthundertfünfundfünfzig) französische Franken; 2. gegen Feldmühle eine Geldbusse von 15 000 (fünfzehntausend) Rechnungseinheiten, gleich 54 900 (vierundfünfzigtausendneunhundert) Deutsche Mark; 3. gegen Nicolaus eine Geldbusse von 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Rechnungseinheiten, gleich 91 500 (einundneunzigtausendfünfhundert) Deutsche Mark; 4. gegen Rube eine Geldbusse von 10 000 (zehntausend) Rechnungseinheiten, gleich 36 600 (sechsunddreissigtausendsechshundert) Deutsche Mark; 5. gegen Schleipen & Erkens eine Geldbusse von 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Rechnungseinheiten, gleich 91 500 (einundneunzigtausendfünfhundert) Deutsche Mark; 6. gegen Serlachius eine Geldbusse von 15 000 (fünfzehntausend) Rechnungseinheiten, gleich 63 000 (dreiundsechzigtausend) finnische Mark. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel. Die Beträge der durch Artikel 2 festgesetzten Geldbussen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung, auf die nachstehenden Konten der Kommission einzuzahlen: a) Für Dalle & Lecomte: Société générale, Direction de l'étranger 29, boulevard Haußmann, F - 75454 Paris Cedex 09 Compte nº 0699 2000-00150734050 C.C.E. Bruxelles; b) für Feldmühle, Nicolaus, Rube und Schleipen & Erkens: Deutsche Bank Königsallee 45 D - 4000 Düsseldorf Konto Nr. 2399095; c) für Serlachius: Banque Bruxelles Lambert 310-0231000-32 C.C.E. Bruxelles. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an nachstehende Unternehmen gerichtet: Papeteries Alamigeon & Lacroix S.A., Collas (Frankreich), Papeteries Dalle & Lecomte S.A., Bousbecque (Frankreich), Cartiere Burgo S.p.A., Turin (Italien), Feldmühle A.G., Düsseldorf (Deutschland), 4 P Nicolaus Kempten GmbH, Kempten (Deutschland), 4 P Rube Göttingen GmbH, Göttingen (Deutschland), Schleipen & Erkens AG, Jülich (Deutschland), G.A. Serlachius OY, Mänttä (Finnland), Wiggins Teape Limited, London (Vereinigtes Königreich). Brüssel, den 23. Dezember 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANLAGE A 1 PERGAMENTPAPIERAUSFUHR 1972 NIMEXE 4803.10 >PIC FILE= "T0012781"> ANLAGE A 2 PERGAMENTPAPIERAUSFUHR 1973 NIMEXE 4803.10 >PIC FILE= "T0012782"> ANLAGE A 3 PERGAMENTPAPIERAUSFUHR 1974 NIMEXE 4803.10 >PIC FILE= "T0012783">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.