Europäische Union

78/252/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.176 - Pergamentpapier) (Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

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äische und überseeische Länder) anwendbaren Preislisten mit. Diese Preislisten, die von Dalle & Lecomte (für Belgien/Luxemburg), von Nicolaus (für die Niederlande), von Serlachius (für Dänemark) und von der GVPA selbst (für die anderen Märkte) stammten, entsprechen den in der Sitzung vom 19. Juni 1973 beschlossenen Erhöhungen. Die in dem vorgenannten Bericht des Vertreters von Burgo notierten Erhöhungssätze waren auch auf dem Begleitvermerk zu den übermittelten Preislisten wiedergegeben. (44) Wie sich aus dem Sitzungsbericht des Vertreters von Burgo ergibt, beschlossen die Mitglieder der GVPA in der Sitzung vom 20. September 1973 in Kopenhagen die Preise auf den Exportmärkten um folgende Sätze zu erhöhen : 10 % mit sofortiger Wirkung für Länder mit Dollarpreisen und zudem 10 % ab 1. Januar 1974 für alle Exportmärkte. (45) Die den Mitgliedern von GVPA übermittelten Listenpreise bestätigen diese Erhöhungen: a) Mit Vermerk vom 20. September 1973 wurde die von Nicolaus aufgestellte, ab 1. Januar 1974 in den Niederlanden geltende Preisliste übermittelt. Diese trägt der in der Sitzung vom 20. September 1973 beschlossenen 10 % igen Erhöhung Rechnung. b) Mit Vermerk vom 27. September 1973 wurden folgende Listenpreise übermittelt: - die auf den überseeischen und europäischen (nicht westeuropäischen) Märkten mit Dollarpreisen geltenden Listenpreise. In dem Begleitvermerk wird klargestellt, daß diese Listenpreise der auf der Sitzung in Kopenhagen vom 20. September 1973 beschlossenen Erhöhung um 10 % Rechnung tragen und daß ab 1. Januar 1974 eine weitere Anhebung um 10 % anzuwenden ist. - Die in Nordeuropa, in der Schweiz und in Österreich sowie in der Franc-Zone geltenden Listenpreise ; diese beiden letztgenannten Listenpreise enthalten die in der Sitzung von Kopenhagen mit Wirkung ab 1. Januar 1974 beschlossene 10 % ige Erhöhung. c) Mit Vermerk vom 16. November 1973 wurden die für Belgien geltenden Listenpreise von Dalle & Lecomte - erhöht um ± 9 % - übermittelt. Hinsichtlich dieser Preise ist anzumerken, daß nach dem vom Vertreter von Brugo stammenden Sitzungsvermerk Herr Dalle mit einer 10 % igen Erhöhung für Belgien nicht ganz einverstanden war und sich eine Senkung des von den übrigen Sitzungsteilnehmern vorgeschlagenen Prozentsatzes vorbehielt. d) Die in Dänemark geltenden Listenpreise von Serlachius wurden am 2. April 1974 übermittelt. Auch in ihnen war die am 20. September 1973 beschlossene 10 % ige Erhöhung enthalten. (46) Auf der Sitzung vom 31. Januar 1974 in Kopenhagen beschlossen die Delegierten nach Bekanntgabe der in ihren Ländern praktizierten Preise, als Ausgleich für den Anstieg der Energiekosten einen Zuschlag von 79 Dollar je Tonne zu erheben. Gleichzeitig wurde empfohlen, das Angebot einzuschränken, um ab April Preiserhöhungen durchzuführen, die in der Sitzung vom 1. März 1974 beschlossen werden sollten. Die Mitteilung der GVPA vom 4. Februar 1974 erinnert an den Beschluß über den vorgenannten Zuschlag und weist darauf hin, daß er ab 1. April 1974 zu erheben ist. (47) Auf der Sitzung vom 1. März 1974 in Kopenhagen wurde der Beschluß bestätigt, ab 1. April 1974 den Zuschlag von 79 Dollar zu erheben, und ausserdem wurde eine 5 % ige Erhöhung der Exportpreise beschlossen. (48) Die am 1. März 1974 für Dänemark aufgestellte Preisliste von Serlachius trägt diesen Erhöhungen Rechnung. Auch in den von GVPA am 8. März 1974 für die Märkte ausserhalb der EWG, am 15. März 1974 für die Franc-Zone und am 18. März 1974 für die BLWU übermittelten Listenpreisen sind die in der Sitzung vom 1. März 1974 beschlossenen Preiserhöhungen enthalten. Die von Nicolaus für die Niederlande aufgestellte Preisliste weist ausser dem erwähnten Zuschlag eine Erhöhung der Grundpreise von 8 % auf, statt wie vereinbart 5 %. Dazu hat Nicolaus im Kopfteil der der GVPA übersandten neuen, für die Niederlande ab 1. April 1974 geltenden Preisliste ausgeführt, daß im Hinblick auf die erhöhten Material- und Arbeitskosten "das Unternehmen gezwungen sei, seine Preise auf das nachbezeichnete Niveau anzuheben". (49) Auf der Generalversammlung vom 16. Mai 1974 in Cascais (Portugal) beschlossen die Mitglieder der GVPA nach Bekanntgabe der auf den nationalen Märkten praktizierten Preise eine 15 % ige Preiserhöhung für alle Exportmärkte und eine zusätzliche Erhöhung um durchschnittlich 7 % bis 8 % ; für diejenigen Länder, in denen die tatsächlich praktizierten Preise am niedrigsten waren, sollte die zusätzliche Erhöhung mindestens 5 % betragen. (50) Diese Preiserhöhungen werden in der den Mitgliedsunternehmen von GVPA übersandten Mitteilung vom 27. Mai sowie durch die Preise bestätigt, die - Serlachius am 16. Mai 1974 für Dänemark, - Dalle & Lecomte am 1. Juli 1974 für Belgien und - Nicolaus am 28. Mai 1974 für die Niederlande festsetzten. (51) Schließlich wurden auf der Sitzung vom 30. Oktober 1974 in München mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Exportpreiserhöhungen beschlossen: - 125 Dollar je Tonne für die Überseeländer, - 10 % für die skandinavischen Länder, - 8 % für die übrigen europäischen Länder. (52) Diese Anhebungen werden durch die nachstehenden von der GVPA übersandten Mitteilungen und Listenpreise bestätigt: - Mitteilung vom 4. November 1974 mit den für Dänemark, die anderen skandinavischen Länder, Österreich und die Schweiz geltenden Listenpreisen von Serlachius - Mitteilung vom 19. November 1974 mit den für die Niederlande geltenden Listenpreisen von Nicolaus, - Mitteilung vom 26. November 1974 mit den für Belgien und die Franc-Zone anwendbaren Listenpreisen. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS (53) Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. (54) Der oben dargestellte Sachverhalt betrifft teilweise in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen, hinsichtlich deren die für die Festsetzung von Geldbussen geltenden Verjährungsfristen abgelaufen sind. Die Kommission kann zudem Zuwiderhandlungen nur feststellen, soweit sie aufgrund der ihr bekannten Tatsachen solche Zuwiderhandlungen in vollem Umfang nachweisen kann. Angesichts dessen hat die Kommission die im folgenden erörterten Zuwiderhandlungen zu beanstanden. 1. Das Verhalten der GVPA-Mitglieder am britischen Markt (55) Aus dem unter Randziffer 18 zitierten Auszug aus dem Bericht über die GVPA-Sitzung vom 4. Februar 1971 geht hervor, daß Wiggins Teape nach Einstellung der Produktion von Inveresk die Versorgung des gesamten Marktes des Vereinigten Königreichs sowie der Republik Irland übernehmen wollte und vorschlug, die ungenügende eigene Produktion durch Zukauf bei anderen GVPA-Mitgliedern zu ergänzen. (56) Andererseits beweist das Schreiben, das Wiggins Teape am 22. März 1971 seinen sämtlichen Kunden sowie den früheren Kunden von Inveresk schickte, daß mehrere europäische Hersteller darin einwilligten, Wiggins Teape die Mengen Pergamentpapier zu liefern, die das englische Unternehmen zur Deckung der Gesamtnachfrage auf dem britischen Markt benötigte. (57) Ausserdem wird durch die Prüfung der von Wiggins Teape und von GVPA erstellten Einfuhrtabellen (siehe Randziffern 20 und 21) sowie der amtlichen Aussenhandelsstatistiken bestätigt, daß es Wiggins Teape zwar nicht gelang, den irischen Markt nur sich vorzubehalten, da einige Abnehmer auf diesem Markt unmittelbar von Schleipen & Erkens versorgt werden, daß sich hingegen, was den britischen Markt betrifft, die europäischen Hersteller darauf beschränkten, nur Wiggins Teape zu beliefern, ohne jemals Direktlieferungen an Verbraucher auf diesem Markt vorzunehmen. (58) Selbst wenn man berücksichtigt, daß das Bestehen eines 18 % igen Zolls für die britischen Pergamentpapiereinfuhren die Verkäufe der kontinentalen Hersteller auf dem englischen Markt erschweren konnte, so ist doch davon auszugehen, daß die Verbraucher einen nicht unbeträchtlichen Teil ihres Bedarfs im Ausland decken mussten. Jedenfalls kann das Bestehen dieses Zolls für die Zeit nach seiner Aussetzung am 1. Januar 1972 nicht mehr geltend gemacht werden. Ferner kann davon ausgegangen werden, daß die etwaigen Schwierigkeiten der Anpassung an die technischen Normen und an die Spezifikationen der Abnehmer in Großbritannien von den kontinentalen Herstellern, die jahrelang regelmässig verhältnismässig grosse Pergamentpapierlieferungen an Wiggins Teape vornahmen, gelöst werden konnten. (59) Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, daß zwischen Wiggins Teape und den GVPA-Mitgliedern, die regelmässig Pergamentpapier an das englische Unternehmen lieferten, von Mai 1971 bis Dezember 1974 eine abgestimmte Verhaltensweise bestand. Demnach verzichteten die beteiligten kontinentalen Hersteller (Alamigeon, Dalle & Lecomte, Nicolaus und Schleipen & Erkens) darauf, Pergamentpapier an Verbraucher im Vereinigten Königreich zu liefern ; doch willigten sie darin ein, an Wiggins Teape die Mengen des Erzeugnisses zu liefern, die das Unternehmen benötigt, um seine Produktionslücke zu ergänzen und so die englische Gesamtnachfrage nach Pergamentpapier zu decken. (60) Die so abgestimmte Verhaltensweise bezweckte und bewirkte jedenfalls ab 1. Januar 1973 (Datum des EWG-Beitritts des Vereinigten Königreichs) eine Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes ; denn sie verhinderte, daß die Wettbewerber von Wiggins Teape in der Gemeinschaft Direktlieferungen von Pergamentpapier an britische Händler und Verbraucher vornahmen. (61) Diese Verhaltensweise schränkte die Liefermöglichkeiten ein, die sich auf dem britischen Markt für die deutschen und die französischen Hersteller boten, und war damit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (62) Der Umstand, daß die Produktionskapazität des einzigen britischen Herstellers, Wiggins Teape, mit 6 000 Tonnen um etwa 20 % unter dem Bedarf seiner Abnehmer lag, beweist hinreichend, daß die kontinentalen Hersteller in erheblichem Umfang die britischen Pergamentpapier-Verbraucher hätten direkt beliefern können. Damit steht fest, daß diese abgestimmte Verhaltensweise spürbar den Wettbewerb einschränkte und daß sie den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigte. 2. Informationsaustausch über den Umfang der Ausfuhren und die Preise (63) a) Die Zusammenstellung und Aufbereitung von Zahlenmaterial für Zwecke der industriellen Produktions- und Absatzstatistik obliegt den Statistischen Ämtern und den Wirtschaftsverbänden in Zusammenarbeit mit den Unternehmen. Somit bestehen keine Bedenken dagegen, daß nationale oder europäische Wirtschaftsverbände, die die gleichen Interessen in verschiedenen Ländern vertreten, den Austausch von statistischem Zahlenmaterial ermöglichen, das die Produktions- und Absatzverhältnisse des betreffenden Industriezweiges ohne Firmenidentifizierung darstellt. (64) Die gleichen Grundsätze gelten, wenn globale statistische Angaben dieser Art weitergehend als in der amtlichen Statistik üblich nach Erzeugnissen oder Zeitabschnitten aufgegliedert werden. Unternehmen, die am Austausch solcher ins einzelne gehender statistischer Angaben teilnehmen, müssen jedoch damit rechnen, daß die Kommission die betreffenden Märkte aufmerksam untersucht, falls deren Entwicklung angesichts einer beschränkten Zahl von Wettbewerbern abgestimmte Verhaltensweisen vermuten lässt, insbesondere zwecks stillschweigender Marktaufteilung oder Preisfestsetzung. Zu berücksichtigen ist dabei, ob es den beteiligten Unternehmen ermöglicht wird, das Wettbewerbsverhalten der übrigen Teilnehmer zu identifizieren. Übrigens kann bereits im Stadium der Datensammlung die regelmässige Übersendung von Rechnungen oder anderen individualisierten Angaben an das Sekretariat der betreffenden Unternehmensvereinigung auf solche abgestimmte Verhaltensweisen hinweisen. Es geht dabei um Angaben, die üblicherweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen und die nicht notwendig sind, um periodische Statistiken zu erstellen, selbst wenn es sich dabei um monatliche Aufstellungen handelt (siehe Randziffer 36). Es genügt in solchen Fällen, der Meldestelle zusammengefasste Angaben über die gelieferten Mengen zu übermitteln, die sich aus den Rechnungen für den Berichtszeitraum ergeben. (65) Demgegenüber erfuellt ein System des gegenseitigen Austauschs von statistischen Unterlagen, das wie im vorliegenden Fall den Rückfluß von individualisierten Unternehmensdaten an die Wettbewerber umfasst, ohne weiteres die Voraussetzungen für eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene abgestimmte Verhaltensweise. Ein derartiger Informationsaustausch, der sich auf die von den einzelnen Mitgliedsunternehmen exportierten Mengen erstreckt, lässt nämlich auf das Verhalten der betreffenden Unternehmen auf den verschiedenen Märkten schließen und führt somit zwischen ihnen zu einem System der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung, das auf eine Koordinierung ihrer Wirtschaftstätigkeit gerichtet ist. Die Unternehmen streben auf diese Weise nach einer Ausschaltung bestimmter Risiken des Wettbewerbs zugunsten einer praktischen Kooperation, die zu Wettbewerbsbedingungen führt, welche nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Ein derartiges Verhalten, das Artikel 85 Absatz 1 zuwiderläuft, wird durch die Bekanntmachung der Kommission über zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (1), insbesondere Abschnitt II. 1. dieser Bekanntmachung, nicht erfasst. (66) Die Tatsache, daß ein derartiger Informationsaustausch zur Verbesserung der Markttransparenz führt, ändert nichts an dieser Beurteilung. Mit dem vom EWG-Vertrag gewollten System unverfälschten Wettbewerbs ist eine künstlich bewirkte Marktsituation unvereinbar, bei der - wie im vorliegenden Fall - infolge abnormer Transparenz natürliche Risiken des Wettbewerbs ausgeschaltet sind, und zwar zugunsten der Anbieter, nicht aber zugunsten der Nachfrager. (67) b) Auch die gegenseitige Mitteilung der Verkaufspreise lässt sich nur mit dem Bestreben erklären, das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen zu koordinieren und Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen, da an die Stelle der Risiken des Preiswettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit tritt. Die an diesem Informationsaustausch beteiligten Unternehmen fühlten sich im vorliegenden Fall bei ihren Ausfuhren naturgemäß veranlasst, ihre eigene Preispolitik entsprechend dem Verhalten derjenigen Unternehmen zu definieren, die im Einfuhrland einen überragenden Marktanteil besitzen sowie über besondere Beziehungen zu den Händlern dieses Landes verfügen. (68) Ohne diesen Informationsaustausch könnten Hersteller, die in diese Länder exportieren möchten, sich zwar möglicherweise mit Hilfe Dritter die Preislisten der betreffenden Unternehmen beschaffen ; doch wäre ein solches Vorgehen wesentlich komplizierter und zeitraubender. Die spontane Mitteilung wichtiger Preisinformationen ist daher als eine künstliche Änderung der Wettbewerbsbedingungen (1)ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3. zu werten, die auf die Schaffung eines Systems der Solidarität und gegenseitigen Beeinflussung zwischen Wettbewerbern abzielt. (69) Die obengenannten Praktiken, die darin bestehen, daß sich die GVPA-Mitglieder gegenseitig über die exportierten Mengen sowie die auf den Exportmärkten praktizierten Preise unterrichten, stellen aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dar, die eine Verfälschung und Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken. (70) Diese Praktiken sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil jedes der an diesem Informationsaustausch über die Preise und Ausfuhren beteiligten Unternehmen veranlasst wird, seine Preisund Absatzpolitik entsprechend derjenigen der übrigen beteiligten Hersteller zu definieren, und weil hierdurch die natürlichen Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten in spürbarer Weise künstlich beeinflusst werden können. 3. Die Festsetzung der Preise auf den Exportmärkten (71) Wie in den Randziffern 40 bis 52 beschrieben, trafen sich die GVPA-Mitglieder mehrmals jährlich, um den Prozentsatz der Preiserhöhungen für Pergamentpapier auf dem belgisch-luxemburgischen, dem dänischen und dem niederländischen Markt festzusetzen ; sie erfuellten damit die Voraussetzungen für die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, die den ausdrücklich in Buchstabe a) von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags genannten Bedingungen entspricht. (72) Diese Zuwiderhandlung bezweckte eine ernstliche Beschränkung des Wettbewerbs auf dem gemeinschaftlichen Pergamentpapiermarkt. Das gilt um so mehr, als sie ihre wettbewerbsbehindernden Auswirkungen gerade in den Teilen der Gemeinschaft entfaltete, bei denen - im Gegensatz zu den nationalen Märkten der GVPA-Mitglieder - keine besonderen Schwierigkeiten infolge des Bestehens besonders ausgearbeiteter Normen den Zugang erschwerten. (73) Der Umstand, daß bestimmte Hersteller zuweilen auf den vorgenannten Märkten Verkäufe zu niedrigeren als den Preisen der an alle GVPA-Mitglieder übermittelten Preislisten vornahmen, ändert nichts an der Tatsache des Verstosses. Zum einen sind selbst in diesen Fällen die Listenpreise der betreffenden Unternehmen zu den in der Sitzung festgesetzten Zeitpunkten erhöht worden. Zum anderen entsprachen die Prozentsätze der tatsächlichen Erhöhungen weitgehend den vereinbarten Erhöhungsraten. Eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 liegt vor, soweit Unternehmen an den Erörterungen teilnahmen, bei denen die Verkaufspreise auf den betroffenen Märkten festgesetzt wurden, und soweit sie die für diese Märkte anwendbaren Preise regelmässig mitgeteilt erhielten. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß einige GVPA-Mitglieder den belgischen, luxemburgischen, dänischen und niederländischen Markt nicht beliefert haben (siehe Randziffer 41). Die zuvor erwähnten Verhaltensweisen der betreffenden Unternehmen schließen nämlich die Hinnahme einer Beschränkung ihrer Wettbewerbsmöglichkeiten ein. III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG (74) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags können die Betimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (75) Die unter Randziffern 55 bis 73 beschriebenen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die darin bestanden, den englischen Markt Wiggins Teape vorzubehalten, indem dort nur dieses Unternehmen beliefert wurde, weiterhin darin, sich gegenseitig über die ausgeführten Mengen und die praktizierten Preise zu unterrichten sowie darin, gemeinsam die Preiserhöhungssätze für die Exportmärkte festzulegen, hätten angemeldet werden müssen, falls die in Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehene Freistellung in Anspruch genommen werden sollte. Da eine solche Anmeldung nicht vorliegt, kann die Freistellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht gewährt werden. (76) Selbst wenn die vorgenannten aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen angemeldet worden wären, hätte Artikel 85 Absatz 3 nach Ansicht der Kommission nicht auf sie angewandt werden können. Da die Verhaltensweisen nämlich darauf abzielten, daß bestimmte Hersteller sich Märkte vorbehalten oder sich gegenseitig die individuell ausgeführten Mengen und praktizierten Preise mitteilen oder daß sie gemeinsam die Preise für die Exportmärkte festsetzen, wird keine Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bewirkt, die den Verbrauchern zugute kommen könnte. IV. ANWENDBARKEIT DER ARTIKEL 3 UND 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 (77) In folgenden Fällen stellt die Kommission Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 fest: (78) 1. Die Unternehmen Alamigeon, Dalle & Lecomte, Feldmühle, Nicolaus, Schleipen & Erkens und Wiggins Teape stimmten ihr Verhalten aufeinander ab, indem die vorgenannten französischen und deutschen Unternehmen darauf verzichteten, Pergamentpapier an britische Abnehmer zu liefern ; gleichzeitig willigten sie darin ein, an Wiggins Teape die Mengen dieses Erzeugnisses zu liefern, die das englische Unternehmen benötigte, um seine ungenügende eigene Produktion zu ergänzen und somit die Direktversorgung sämtlicher britischen Kunden allein sicherzustellen. (79) 2. Die deutschen und die französischen Pergamentpapierhersteller sowie Burgo, Wiggins Teape und Serlachius beteiligten sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, die darin bestand, sich regelmässig die von jedem Unternehmen ausgeführten Mengen gegenseitig mitzuteilen und sich zum anderen gegenseitig über die Höhe der Preise zu unterrichten. (80) 3. Die zuvor unter Randziffer 79 erwähnten Pergamentpapierhersteller stimmten ihr Verhalten bei der Festlegung der Verkaufspreise auf dem belgisch-luxemburgischen, dem dänischen und dem niederländischen Markt periodisch aufeinander ab. (81) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Geldbusse ist die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (82) Das Verhalten von Wiggins Teape sowie der deutschen und französischen Hersteller auf dem britischen Markt war offenbar in Anbetracht der dabei vorherrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht geeignet, zu schwerwiegenden Auswirkungen auf die Versorgung der Verbraucher zu führen. Berücksichtigt man, daß sich die Situation auf dem betreffenden Markt ständig verschlechtert, so hätten nämlich nach Stillegung der Fabrik von Inveresk die auf dem Kontinent ansässigen Hersteller aller Voraussicht nach ihre eigenen Absatzmöglichkeiten auf dem englischen Markt nur sehr schwer verbessern können ; besonders dann, wenn Wiggins Teape nicht aktiv zur Aussetzung des Zolls von 18 % beigetragen hätte. Folglich ist es nicht geboten, gegen die an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen eine Geldbusse festzusetzen. (83) Die Verhaltensweise der GVPA-Mitglieder, die sich in der gegenseitigen Unterrichtung über die von ihnen ausgeführten Mengen und das Niveau ihrer Preise äusserte, stellt eine Zuwiderhandlung dar, die nicht notwendigerweise, vorsätzlich oder fahrlässig, begangen worden ist. Im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung hatte die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags noch nicht zu Kommissionsentscheidungen geführt, welche die Tragweite der Regeln in dieser Hinsicht ausreichend verdeutlichen. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 insoweit nicht erfuellt. (84) Hingegen konnten die GVPA-Mitglieder nicht übersehen, daß sie mit der g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.