Europäische Union

84/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0266 84/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 131 vom 17/05/1984 S. 0046 - 0049 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Mai 1984 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/266/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 75/271/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung vom 12. Juli 1983 (4), werden die Gebiete Frankreichs bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind. Die französische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, die Grenzen der im Anhang der Richtlinie 75/271/EWG aufgeführten Gebiete zu ändern. Die Übernahme bestimmter, bereits im Verzeichnis der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgeführter Gebiete in das Verzeichnis der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie entspricht den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, einschließlich der Ausnahmebedingungen, die in der Richtlinie 75/271/EWG zur Festlegung der Berggebiete zugrunde gelegt worden sind. Die aus den Änderungen hervorgehenden benachteiligten Gebiete entsprechen den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, die in der Richtlinie 77/118/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Richtlinie 75/271/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (5) zur Festlegung der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG zugrunde gelegt worden sind. Die von der französischen Regierung im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG insgesamt beantragten Änderungen haben nicht zur Folge, daß die landwirtschaftliche Nutzfläche aller benachteiligten Gebiete um mehr als 1,5 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Frankreichs zunimmt. Die Gesamtfläche der gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG festgelegten Gebiete erreicht nicht 2,5 % der Gesamtfläche Frankreichs. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 75/271/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in Frankreich wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 gemäß dem Anhang dieser Entscheidung ergänzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 33. (4) ABl. Nr. C 195 vom 22. 7. 1983, S. 2. (5) ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1977 S. 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.