31984D0266

84/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 131 vom 17/05/1984 S. 0046 - 0049


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 1984

zur Änderung der Grenzen der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates in Frankreich

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(84/266/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 75/271/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung vom 12. Juli 1983 (4), werden die Gebiete Frankreichs bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind.

Die französische Regierung hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, die Grenzen der im Anhang der Richtlinie 75/271/EWG aufgeführten Gebiete zu ändern.

Die Übernahme bestimmter, bereits im Verzeichnis der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgeführter Gebiete in das Verzeichnis der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie entspricht den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, einschließlich der Ausnahmebedingungen, die in der Richtlinie 75/271/EWG zur Festlegung der Berggebiete zugrunde gelegt worden sind.

Die aus den Änderungen hervorgehenden benachteiligten Gebiete entsprechen den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, die in der Richtlinie 77/118/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Richtlinie 75/271/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Frankreich) (5) zur Festlegung der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG zugrunde gelegt worden sind.

Die von der französischen Regierung im Rahmen von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG insgesamt beantragten Änderungen haben nicht zur Folge, daß die landwirtschaftliche Nutzfläche aller benachteiligten Gebiete um mehr als 1,5 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche Frankreichs zunimmt.

Die Gesamtfläche der gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG festgelegten Gebiete erreicht nicht 2,5 % der Gesamtfläche Frankreichs.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang der Richtlinie 75/271/EWG enthaltene Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in Frankreich wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 gemäß dem Anhang dieser Entscheidung ergänzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 33.

(4) ABl. Nr. C 195 vom 22. 7. 1983, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1977 S. 22.