Europäische Union

2013/653/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. November 2013 im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union für einen koordinierten Kontrollplan zur Überwachung von Zoonoseerregern auf Antibiotikaresistenzen für das Jahr 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7289)

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14.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 303/40 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. November 2013 im Hinblick auf eine Finanzhilfe der Union für einen koordinierten Kontrollplan zur Überwachung von Zoonoseerregern auf Antibiotikaresistenzen für das Jahr 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7289) (2013/653/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) („die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht u. a. Verfahren für die Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Union bei der Durchführung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erforderlichen Maßnahmen vor. (2) Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass durch eine Überwachung vergleichbare Daten zum Auftreten von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und — wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen — anderen Erregern erfasst werden. (3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlässt die Kommission detaillierte Vorschriften zur Durchführung der Überwachung auf Antibiotikaresistenzen. (4) In mehreren wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und in Berichten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) wird eine harmonisierte Überwachung von in Tieren und Lebensmitteln vorkommenden Zoonoseerregern und kommensalen Bakterien auf Antibiotikaresistenzen gefordert. Daher hat die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU (4) Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2003/99/EG zur harmonisierten Überwachung auf Antibiotikaresistenzen und zur Meldung von Antibiotikaresistenzen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. (5) Diese harmonisierte Überwachung muss gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgen und gewährleisten, dass amtliche Kontrollen regelmäßig, risikobasiert und ausreichend häufig durchgeführt werden, so dass die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken, die mit Tieren, Futtermitteln oder Lebensmitteln, Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen, der Verwendung von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder den Verfahren, Materialien, Stoffen, Tätigkeiten oder Vorgängen verbunden sind, die Auswirkungen auf die Futter- und Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit oder das Tierwohl haben können. (6) Um die reibungslose und rasche Umsetzung dieser Überwachung zu erleichtern, sollte die Union die Mitgliedstaaten, die diese Überwachung auf der am besten geeigneten Ebene durchführen, gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen. (7) Nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushaltsplans ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt. (8) Die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU in Betracht kommenden Maßnahmen sind im vorliegenden Durchführungsbeschluss festgelegt. (9) Die finanzielle Beteiligung der Union sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Tests und Analysen gemäß dem vorliegenden Durchführungsbeschluss und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der im vorliegenden Durchführungsbeschluss vorgesehenen Frist übermitteln. (10) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden und für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, sollte der Wechselkurs festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Die Union beteiligt sich an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der harmonisierten Überwachung auf Antibiotikaresistenzen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/652/EU bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 entnommenen Geflügelproben entstehen, mit einem Höchstbetrag von insgesamt 1 407 585 EUR, der aus der Haushaltslinie 17 04 07 01 zu leisten ist. Artikel 2 Erstattungsfähige Kosten Die finanzielle Beteiligung der Union a) beläuft sich auf 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstehen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt werden; b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 8 EUR für Personalkosten je Zäkumprobe; ii) 11 EUR je E.-coli -Isolierung und -Identifizierung; iii) 21,5 EUR je Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung; iv) 15 EUR je Untersuchung der einzelnen Salmonellen- oder E.-coli-Isolate auf Antibiotikaempfindlichkeit (AST); v) 15 EUR je AST der einzelnen Campylobacter-Isolate; vi) 17,5 EUR je Charakterisierung und Klassifizierung von Salmonellen- oder E.-coli-Isolaten, die eine Resistenz gegen Cephalosporine der dritten Generation und gegen Meropenem aufweisen; vii) 22 EUR je Salmonellen-Serotypisierung; viii) die in Anhang I genannten Beträge. c) Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage. Artikel 3 Bestimmungen für die Erstattungsfähigkeit (1)   Die Beteiligung der Union wird unter folgenden Bedingungen gewährt: a) Bis 31. Mai 2015 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die von der Europäischen Kommission mit dieser Aufgabe beauftragt wurde, einen technischen Bericht mit mindestens den in Teil B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU festgelegten Informationen vorgelegt; b) bis 31. Mai 2015 haben die Mitgliedstaaten der Kommission in elektronischer Form einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format übermittelt. Die Ausgaben müssen vor der Einreichung des Erstattungsantrags getätigt worden sein, um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen. Die Kostenbelege für alle im Finanzbericht angegebenen Ausgaben sind der Kommission nur auf Anfrage zu übermitteln. (2)   Die Kommission kann die Höhe der Beteiligungen nach Anhang I reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Verlusts für die Union. Artikel 4 Wechselkurs für die Ausgaben Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 5 Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. November 2013 Für die Kommission Tonio BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. (2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. (3)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31). (4)  Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission vom 12. November 2013 zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts). (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). ANHANG I Tabelle 1 Mitgliedstaat Anzahl Zäkumproben Isolierung/Identifizierung und AST AST Salmonellen Serotypisierung Salmonellen Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate Campylobacter E. coli BE 850 170 170 550 550 150 BG 425 85 85 200 200 50 CZ 850 170 170 550 550 150 DK 850 170 170 250 250 100 DE 1 700 340 340 700 700 200 EE 425 85 85 100 100 50 IE 850 170 170 300 300 100 EL 850 170 170 450 450 100 ES 1 700 340 340 1 000 1 000 250 FR 1 700 340 340 800 800 250 HR 425 85 85 250 250 100 IT 1 700 340 340 800 800 250 CY 425 85 85 200 200 100 LV 425 85 85 100 100 50 LT 425 85 85 200 200 50 LU 425 85 85 100 100 50 HU 1 700 340 340 900 900 250 MT 425 85 85 100 100 50 NL 850 170 170 450 450 150 AT 1 700 340 340 550 550 200 PL 1 700 340 340 800 800 250 PT 1 700 340 340 500 500 200 RO 850 170 170 600 600 150 SI 425 85 85 200 200 50 SK 425 85 85 100 100 50 FI 850 170 170 50 50 50 SE 850 170 170 50 50 50 UK 1 700 340 340 800 800 250 Gesamt 27 200 5 440 5 440 11 650 11 650 3 700 Tabelle 2 Mitgliedstaat Erstattungshöchstsätze (EUR) Zäkumproben E. coli Isolierung und Identifizierung Campylobacter Isolierung und Identifizierung Salmonellen Serotypisierung AST Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate Gesamt Einschließlich Gemeinkosten (7 %) Salmonellen + E. coli Campylobacter BE 6 800 2 200 14 800 14 700 10 800 2 600 2 700 54 600 58 422 BG 500 2 200 8 600 5 700 4 000 1 300 900 23 200 24 824 CZ 1 600 1 300 9 100 7 200 8 800 1 200 1 900 31 100 33 277 DK 6 800 2 200 18 300 9 300 6 300 2 600 1 800 47 300 50 611 DE 13 600 4 400 36 600 22 900 14 100 4 400 3 500 99 500 106 465 EE 400 1 000 3 300 4 100 2 200 1 100 200 12 300 13 161 IE 5 900 1 200 11 400 8 700 5 000 1 400 1 200 34 800 37 236 EL 2 000 2 200 14 900 7 700 8 500 2 600 1 300 39 200 41 944 ES 5 200 1 800 14 600 29 500 20 100 5 100 4 400 80 700 86 349 FR 13 600 4 400 36 600 25 100 17 100 4 100 4 400 105 300 112 671 HR 2 000 2 200 500 6 500 5 100 1 300 1 200 18 800 20 116 IT 13 600 4 400 25 000 16 500 12 200 3 700 2 700 78 100 83 567 CY 1 400 2 200 9 200 6 300 3 800 1 000 1 300 25 200 26 964 LV 700 900 3 400 3 900 1 600 800 500 11 800 12 626 LT 400 2 000 4 900 2 900 3 200 600 600 14 600 15 622 LU 3 400 2 200 9 200 4 100 2 800 1 300 900 23 900 25 573 HU 3 600 2 500 29 600 25 000 13 100 4 000 2 900 80 700 86 349 MT 1 300 500 5 500 3 500 2 000 700 900 14 400 15 408 NL 6 800 1 300 12 500 7 100 7 900 2 600 2 700 40 900 43 763 AT 13 600 4 400 36 600 17 000 13 400 5 100 3 500 93 600 100 152 PL 6 200 2 200 17 800 17 700 7 700 3 600 1 900 57 100 61 097 PT 4 400 3 900 36 600 18 500 5 600 2 100 1 700 72 800 77 896 RO 6 800 1 500 9 000 17 000 11 600 2 600 2 700 51 200 54 784 SI 3 400 1 900 9 200 5 200 2 700 1 300 900 24 600 26 322 SK 1 600 2 000 9 200 3 300 2 800 1 300 900 21 100 22 577 FI 6 800 1 900 8 300 0 3 300 2 300 900 23 500 25 145 SE 6 800 1 300 10 700 4 900 3 000 2 400 600 29 700 31 779 UK 13 600 3 600 36 600 25 100 17 100 5 100 4 400 105 500 112 885 Gesamt 152 800 63 800 442 000 319 400 215 800 68 200 53 500 1 315 500 1 407 585 ANHANG II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT 1.   Laborkosten — Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzurechnenden Arbeitskosten (Vergütung, Sozialbeiträge und Rentenbeiträge), die bei der Durchführung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstanden sind. Zu diesem Zweck sind Arbeitszeitnachweise aufzubewahren. — Verbrauchsgüter werden auf Grundlage der den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Tests in dem Laboratorium, das von der zuständigen Behörde benannt wurde, tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. — Testkits, Reagenzien und alle übrigen Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden: i) E.-coli-Isolierung und -Identifizierung; ii) Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung; iii) AST von Salmonellen- und E.-coli-Isolaten; iv) AST von Campylobacter-Isolaten; v) Charakterisierung und Klassifizierung von Salmonellen- und E.-coli-isolaten, die eine Resistenz gegen Cephalosporine der dritten Generation und gegen Meropenem aufweisen; vi) Salmonellen-Serotypisierung. 2.   Kosten für Probenahmen Die Kosten für Probenahmen beschränken sich auf die Personalkosten für im Schlachthof ausgeführte Arbeiten für die tatsächlich zuzurechnenden Arbeitskosten (Vergütung, Sozialbeiträge und Rentenbeiträge), die bei der Durchführung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU entstanden sind. Zu diesem Zweck sind Arbeitszeitnachweise aufzubewahren. 3.   Gemeinkosten Unter Zugrundelegung sämtlicher erstattungsfähiger direkter Kosten kann eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % beantragt werden. 4.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige Steuern in Euro anzugeben. ANHANG III MUSTER FÜR FINANZBERICHTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B Berichtszeitraum: 2014 Mitgliedstaat: … Bezugsnummer des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gewährung einer Finanzhilfe der Union: 2013/653/EU Laborkosten (tatsächlich erstattungsfähige Kosten insgesamt) E.-coli-Isolierung und -Identifizierung Personalkategorie Anzahl Arbeitsstunden Stundensatz (EUR je Stunde) Gesamt (EUR) …       …               Verbrauchsgüter (Beschreibung) Menge Einheitskosten (EUR) Gesamt (EUR) …       …           Gesamt (EUR)   Anzahl Tests insgesamt:   Einheitskosten je Analyse (EUR)   Campylobacter-Isolierung und -Identifizierung Personalkategorie Anzahl Arbeitsstunden Stundensatz (EUR je Stunde) Gesamt (EUR) …       …               Verbrauchsgüter (Beschreibung) Menge Einheitskosten (EUR) Gesamt (EUR) …       …           Gesamt (EUR)   Anzahl Tests insgesamt:   Einheitskosten je Analyse (EUR)   AST von Salmonellen- und E.-coli-Isolaten Personalkategorie Anzahl Arbeitsstunden Stundensatz (EUR je Stunde) Gesamt (EUR) …       …               Verbrauchsgüter (Beschreibung) Menge Einheitskosten (EUR) Gesamt (EUR) …       …           Gesamt (EUR)   Anzahl Tests insgesamt:   Einheitskosten je Analyse (EUR)   AST von Campylobacter -Isolaten Personalkategorie Anzahl Arbeitsstunden Stundensatz (EUR je Stunde) Gesamt (EUR) …       …               Verbrauchsgüter (Beschreibung) Menge Einheitskosten (EUR) Gesamt (EUR) …       …           Gesamt (EUR)   Anzahl Tests insgesamt:   Einheitskosten je Analyse (EUR)   Charakterisierung und Klassifizierung resistenter Isolate Personalkategorie Anzahl Arbeitsstunden Stundensatz (EUR je Stunde) Gesamt (EUR) …       …               Verbrauchsgüter (Beschreibung) Menge Einheitskosten (EUR) Gesamt (EUR) …       …           Gesamt (EUR)   Anzahl Tests gesamt:   Einheitskosten je Analyse (EUR)   Salmonellen-Serotypisierung Personalkategorie Anzahl Arbeitsstunden Stundensatz (EUR je Stunde) Gesamt (EUR) …       …               Verbrauchsgüter (Beschreibung) Menge Einheitskosten (EUR) Gesamt (EUR) …       …           Gesamt (EUR)   Anzahl Tests insgesamt:   Einheitskosten je Analyse (EUR)   Probenahmekosten (tatsächlich erstattungsfähige Kosten insgesamt) Personalkategorie Anzahl Arbeitsstunden Stundensatz (EUR je Stunde) Gesamt (EUR) …       …                                   Gesamt (EUR)   Anzahl Proben insgesamt:   Einheitskosten je Probe (EUR)   Ausgaben für den koordinierten Kontrollplan insgesamt (tatsächliche Kosten, ausschließlich MwSt.) (EUR): … Erklärung des Begünstigten Wir versichern, dass — die obengenannten Ausgaben bei der Ausführung der im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU genannten Aufgaben angefallen und unmittelbar verbunden sind mit der Durchführung des koordinierten Kontrollplans, für das eine finanzielle Unterstützung gemäß Durchführungsbeschluss 2013/653/EU gewährt wurde; — die Ausgaben tatsächlich entstanden, zum Datum der Vorlage dieses Antrags bezahlt, ordnungsgemäß belegt und gemäß den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2013/653/EU erstattungsfähig sind; — alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen; — für diesen koordinierten Kontrollplan keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde. Datum: … Zuständige Person: … Unterschrift: …

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.