Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2025 über die Vereinbarkeit der von Italien nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2025/4100 18.7.2025 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Juni 2025 über die Vereinbarkeit der von Italien nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht (C/2025/4100) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 26. März 2025 unterrichtete Italien die Kommission über bestimmte nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu treffende Maßnahmen, mit denen die derzeit in diesem Mitgliedstaat geltenden Maßnahmen, die mit dem Beschluss 2012/394/EU der Kommission (2) als mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt wurden, überarbeitet, aktualisiert und geändert werden sollen. Die Maßnahmen sollen zusätzlich zu den derzeit geltenden Maßnahmen getroffen werden und bestehen in der Aufstellung einer neuen Liste benannter nationaler und nicht nationaler Ereignisse, denen Italien eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. (2) Die Kommission überprüfte die Vereinbarkeit der im Schreiben vom 26. März 2025 genannten Maßnahmen mit dem Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit und die Transparenz des durchgeführten nationalen Konsultationsverfahrens. (3) Bei der Prüfung dieser Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten zum italienischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf den Fernsehmarkt. (4) Die Liste der zusätzlich benannten nationalen und nicht nationalen Ereignisse, denen Italien erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst (im Folgenden die „Liste“), wurde im Anschluss an eine umfassende öffentliche Konsultation in klarer und transparenter Weise aufgestellt. (5) Anhand der von den italienischen Behörden vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen stellte die Kommission fest, dass alle zusätzlich in die Liste aufzunehmenden Ereignisse mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für bestimmte Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) das betreffende Ereignis findet in dem Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das betreffende Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung in dem Mitgliedstaat, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft in der betreffenden Sportart nimmt an einem Wettkampf oder Turnier von internationaler Bedeutung teil; iv) das betreffende Ereignis wird bisher schon im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreicht eine große Zahl von Zuschauern in dem Mitgliedstaat. (6) Die Paralympischen Sommer- und Winterspiele finden in Italien eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die solche Sportveranstaltungen ohnehin verfolgen. Darüber hinaus nimmt die italienische Nationalmannschaft an diesen Spielen teil, und sie werden in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Zuschauerzahlen. (7) Bei Teilnahme italienischer Fußballmannschaften an den Halbfinal- und Endspielen der Conference League gelten diese ebenfalls als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Diese Spiele finden in Italien eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die diese Liga ohnehin verfolgen. Sie werden in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Zuschauerzahlen. (8) Auf der Liste stehen auch die Endspiele zweier Fußballturniere, nämlich das Endspiel des Coppa Italia und das Endspiel des Supercoppa di Lega. Diese Spiele gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, weil sie in der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die diesen Sport ohnehin verfolgen, besonders beliebt sind, in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen werden und hohe Zuschauerzahlen erreichen. (9) Die Halbfinal- und Finalspiele von Grand-Slam-Tennisturnieren, an denen italienische Spielerinnen oder Spieler beteiligt sind, finden in Italien bisher eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die Tennis ohnehin verfolgen. Einerseits werden sowohl Wimbledon als auch die US Open in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreichen hohe Fernsehzuschauerzahlen. Andererseits wurden die Australian Open und Roland Garros, die ebenfalls hohe Zuschauerzahlen erreichten, in der Vergangenheit im Pay-TV übertragen; es besteht jedoch ein offensichtliches Interesse der italienischen Öffentlichkeit an diesen Turnieren, und die Zuschauerzahlen, die bereits hoch waren, als sie im Pay-TV übertragen wurden, sind bei jeder Übertragung im frei empfangbaren Fernsehen erheblich. (10) Die Halbfinal- und Finalspiele der Turniere ATP, WTA, ATP Masters 1000 und WTA 1000, an denen italienische Spielerinnen und Spieler beteiligt sind, gelten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, da sie in der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen, die Tennis ohnehin verfolgen, besonders beliebt sind, in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen werden und hohe Zuschauerzahlen erreichen. (11) Die Halbfinal- und Finalspiele des Tennisturniers United Cup, bei dem eine Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Wettkampf teilnimmt, finden in Italien eine besondere Resonanz. (12) Auf der Liste stehen ferner die Etappen des Radrennens Tour de France, die in Italien stattfinden. Diese Etappen sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die diesen Sport ohnehin verfolgen, erreichen hohe Zuschauerzahlen und werden auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen. (13) Die Finale der Leichtathletik-Weltmeisterschaften, die in Italien stattfinden oder an denen die italienische Nationalmannschaft beteiligt ist, finden in Italien bisher eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die Leichtathletik ohnehin verfolgen. Neben der Teilnahme der Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Wettkampf sollte berücksichtigt werden, dass diese Finale in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen werden und hohe Zuschauerzahlen erreichen. (14) Die Finale der Schwimmweltmeisterschaften, die in Italien stattfinden oder an denen italienische Schwimmer beteiligt sind, finden bisher eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die diese Sportart ohnehin verfolgen. Dabei nimmt die italienische Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Wettkampf teil, der in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wird und hohe Zuschauerzahlen erreicht. (15) Auch die Finale der Turn-Weltmeisterschaften, die in Italien stattfinden oder an denen italienische Turnerinnen und Turner beteiligt sind, sind auf der Liste aufgeführt. Neben der Teilnahme der Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Wettkampf sollte berücksichtigt werden, dass diese Finale nicht nur für diejenigen von Bedeutung sind, die diese Sportart ohnehin verfolgen, dass sie in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen werden und hohe Zuschauerzahlen erreichen. (16) Die Finale der Fecht-Weltmeisterschaften, die in Italien stattfinden oder an denen italienische Fechterinnen und Fechter beteiligt sind, finden in Italien bisher eine besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die diese Sportart ohnehin verfolgen; dabei nimmt eine Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Turnier teil, das in Italien auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wird und hohe Zuschauerzahlen erreicht. (17) Die Finale der Weltmeisterschaften im Eiskunstlauf, die in Italien stattfinden oder an denen italienische Eisläuferinnen und Eisläufer beteiligt sind, sind auf der Liste aufgeführt. Neben der Teilnahme der Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Wettkampf sollte berücksichtigt werden, dass diese Meisterschaften nicht nur für diejenigen von Bedeutung sind, die diese Sportart ohnehin verfolgen. (18) Die Finalläufe der Alpinen Skiweltmeisterschaft, die in Italien stattfinden oder an denen italienische Skifahrerinnen und -fahrer beteiligt sind, sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die diese Sportart ohnehin verfolgen, dabei nimmt auch eine Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Wettkampf teil. (19) Die Finale des Eurovision Song Contest findet in Italien besondere Resonanz in der breiten Öffentlichkeit, wird auch bisher schon im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und erreicht hohe Zuschauerzahlen. (20) Die Eröffnung der Opernsaison im Teatro San Carlo in Neapel ist aufgrund ihrer besonderen Resonanz in der breiten Öffentlichkeit in Italien und ihrer besonderen kulturellen Bedeutung in der Liste aufgeführt. (21) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gehen die von Italien mitgeteilten Maßnahmen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich den Schutz des Rechts auf Information und den breiten Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über nationale und nicht nationale Ereignisse erforderlich ist, denen Italien erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, wobei Folgendes berücksichtigt wird: i) die Modalitäten, nach denen die betreffenden Ereignisse zu übertragen sind, ii) die Definition des Begriffs „qualifizierter Fernsehveranstalter“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe B des Beschlusses Nr. 131/12/CONS der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM) vom 15. März 2012, iii) die Rolle der AGCOM bei der Streitbeilegung und iv) der Umstand, dass die einschlägige Maßnahme in Bezug auf die neu benannten Ereignisse nur für solche gilt, für die Exklusivrechte nach dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung erworben wurden, und daher nicht für bereits bestehende Verträge. Daher gehen die Auswirkungen der Aufnahme zusätzlicher Ereignisse auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinaus, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben. (22) Aus ähnlichen Gründen erscheinen die italienischen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehr. Das überwiegende öffentliche Interesse, das diese Ausnahme rechtfertigt, besteht darin, einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zu nationalen oder nicht nationalen Sendungen von Veranstaltungen zu gewährleisten, denen Italien eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet. (23) Die zu treffenden Maßnahmen sind mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die im AGCOM-Beschluss Nr. 131/12/CONS enthaltene Definition des Begriffs „qualifizierter Fernsehveranstalter“ beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Ereignisse zulassen. Außerdem ist die Zahl der benannten Ereignisse nicht so unverhältnismäßig groß, dass sie Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Deshalb gehen die Auswirkungen der Aufnahme zusätzlicher Ereignisse auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinaus, die sich unmittelbar aus der Aufnahme dieser Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben. (24) Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Italien zu treffenden Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Bewertung dieser Maßnahmen dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Kontaktausschuss vorgelegt, und dieser Ausschuss hat dazu eine befürwortende Stellungnahme abgegeben — BESCHLIEẞT: Einziger Artikel (1)   Die von Italien nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu treffenden und der Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie am 26. März 2025 notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar. (2)   Die von Italien getroffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 25. Juni 2025 Für die Kommission Henna VIRKKUNEN Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj. (2)  Beschluss 2012/394/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/394/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4100/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.