Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/2689 des Rates vom 27. November 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2245 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2689 28.11.2023 BESCHLUSS (GASP) 2023/2689 DES RATES vom 27. November 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2245 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 14. November 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2245 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit dem Ziel eingerichtet wurde, den Kapazitätsaufbau der ukrainischen Streitkräfte durch die militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu unterstützen, damit die ukrainischen Streitkräfte die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen können. (2) In seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2023 bekräftigte der Europäische Rat die Bereitschaft der Union, der Ukraine weiterhin solange wie nötig nachhaltige militärische Unterstützung zu leisten, insbesondere im Rahmen der EUMAM Ukraine und der Europäischen Friedensfazilität. (3) In einem Schreiben vom 23. August 2023 würdigten die ukrainischen Behörden den Beitrag der EUMAM Ukraine und ersuchten darum, die im Rahmen der EUMAM Ukraine durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen auf die Nationalgarde, den staatlichen Grenzschutz, die nationale Polizei und den Sicherheitsdienst der Ukraine für diejenigen Einheiten auszuweiten, die der operativen Kontrolle der ukrainischen Streitkräfte unterstehen, unterstehen. (4) In diesem Zusammenhang sollte die durch den Beschluss (GASP) 2022/2245 eingerichtete Unterstützung der im Rahmen der EUMAM Ukraine durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen durch die Unterstützungsmaßnahme fortgesetzt werden, deren finanzieller Bezugsrahmen deshalb um weitere 184 000 000 EUR erhöht und deren Dauer auf 60 Monate verlängert werden sollte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2022/2245 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 60 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 200 000 000 EUR.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Operationen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 200 000 000 EUR abrufen. Die vom Verwalter für Operationen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem entsprechenden Haushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. November 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin Y. DÍAZ PÉREZ (1)  Beschluss (GASP) 2022/2245 des Rates vom 14. November 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der im Rahmen der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden (ABl. L 294 vom 15.11.2022, S. 25). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2689/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.