Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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holdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei oder ii) entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei. c) Beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen. d) Beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren. e) Die in der Union ansässige Gegenpartei hat der für sie zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen unter den Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind, und die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt, dass dies der Fall ist. Artikel 4 Mindestrestlaufzeit (1)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 1 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird: a) 15 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören; b) 3 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören; c) 6 Monate bei am oder nach dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören. (2)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 2 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird: a) 15 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören; b) 3 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören; c) 6 Monate bei am oder nach dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören. (3)   Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird: a) 15 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören; b) 3 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören. (4)   Wird ein Kontrakt zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören, oder zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die an Geschäften nach Artikel 3 Absatz 2 beteiligt sind, geschlossen, ist für die Zwecke dieses Artikels die längere Restlaufzeit zu berücksichtigen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juni 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13). (5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). (6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). ANHANG Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Zinsderivatekontrakten Tabelle 1 Kategorien von Fixed-to-float-Zinsswaps ID Art Referenzzinssatz Abwicklungswährung Laufzeit Art der Abwicklungswährung Option Art des Nominalwerts C.1.1 Fixed- to-Float NIBOR NOK 28T-10J dieselbe Währung nein konstant oder variabel C.1.2 Fixed- to-Float WIBOR PLN 28T-10J dieselbe Währung nein konstant oder variabel C.1.3 Fixed- to-Float STIBOR SEK 28T-15J dieselbe Währung nein konstant oder variabel Tabelle 2 Kategorien von Forward-rate-agreements ID Art Referenzzinssatz Abwicklungswährung Laufzeit Art der Abwicklungswährung Option Art des Nominalwerts C.2.1 FRA NIBOR NOK 3T-2J dieselbe Währung nein konstant oder variabel C.2.2 FRA WIBOR PLN 3T-2J dieselbe Währung nein konstant oder variabel C.2.3 FRA STIBOR SEK 3T-3J dieselbe Währung nein konstant oder variabel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.