Europäische Union

2011/734/: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (Neufassung)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-01-09

Quellenkennung: 32011D0734. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rzeugnisse, die in EOPYY-Apotheken verkauft werden; h) Anhebung des Anteils generischer Arzneimittel auf 35 % des Gesamtvolumens der von Apotheken verkauften Medikamente; i) Bestellung interner Kontrolleure für alle Krankenhäuser und Einführung von Zahlungsverpflichtungsregistern in allen Krankenhäusern. ▼M3 (12)  Griechenland trifft bis Ende März 2013 folgende Maßnahmen: a) Verabschiedung eines Ministerialerlasses für die Anpassung der Endverbraucherpreise für Niederspannungskunden; b) Aktualisierung der MTFS, einschließlich der Festlegung einer dreijährigen Ausgabenobergrenze für Untersektoren der öffentlichen Hand; c) Annahme von Personalplänen für die Fachministerien; d) Schaffung einer wesentlich autonomeren Steuerverwaltung sowie Spezifizierung des Grades an Autonomie, des Governance-Rahmens, der Rechenschaftspflicht, der rechtlichen Befugnisse des Leiters der Steuerverwaltung und der ursprünglichen Personalausstattung der Behörde; e) Erstellung und Veröffentlichung eines neuen vollwertigen Antikorruptionsplans für den öffentlichen Dienst, einschließlich Sondervorschriften für die Steuer- und die Zollverwaltung; f) Einführung eines voll einsatzfähigen Standardverfahrens für die Überprüfung der Rechtswerte von Immobilien, um sie unter Federführung der Direktion „Kapitalbesteuerung“ stärker an den Marktpreisen auszurichten; g) Übertragung vierzig neuer Immobilien (unter der Bezeichnung „Immobilien Lose 2 und 3“ im Privatisierungsplan) auf den HRADF. (13)  Griechenland trifft bis Ende Juni 2013 folgende Maßnahmen: a) Erreichung des Ziels von 2 000 voll einsatzfähigen Steuerprüfern; b) Annahme eines neuen Steuerverfahrenskodexes; c) Gewährleistung, dass die elektronische Auftragsvergabe („e-procurement“) für sämtliche zentralen Beschaffungsstellen einsatzbereit ist. (14)  Griechenland erlässt bis Ende September 2013 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um eine Regel für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt mit einem automatischen Korrekturmechanismus einzuführen. ▼B Artikel 3 Griechenland arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission zusammen und übermittelt dieser auf begründete Anforderung unverzüglich sämtliche Daten oder Unterlagen, die benötigt werden, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu überwachen. Artikel 4 (1)  Griechenland legt dem Rat und der Kommission vierteljährlich einen Bericht vor, in dem die zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. (2)  Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten ausführliche Angaben zu Folgendem: a) konkrete Maßnahmen, die bis zum Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen; b) konkrete Maßnahmen, die nach dem Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen, Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und Schätzung ihrer Haushaltsauswirkungen; c) monatlicher Vollzug des Staatshaushalts; d) Haushaltsvollzug der Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf; e) Emission und Tilgung von Staatsanleihen; f) Entwicklungen bei der unbefristeten und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor; g) öffentliche Ausgaben vor Auszahlung unter Kennzeichnung bereits überfälliger Zahlungen; h) Finanzlage der öffentlichen Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen. (3)  Die Kommission und der Rat analysieren die Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten. Im Rahmen dieser Bewertungen kann die Kommission Maßnahmen nennen, die erforderlich sind, um den in diesem Beschluss vorgezeichneten Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits einzuhalten. Artikel 5 Der Beschluss 2010/320/EU wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 6 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. ANHANG I Maßnahmen im Rahmen der mittelfristigen Haushaltsstrategie (gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses Beschlusses) Die mittelfristige Haushaltsstrategie bis 2015 umfasst unter anderem Folgendes: Verringerung der Lohnkosten um mindestens 770 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 600 Mio. EUR im Jahr 2012, 448 Mio. EUR im Jahr 2013, 306 Mio. EUR im Jahr 2014 und 71 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Abgangsquoten, die höher liegen als die Regel, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (1 von 10 im Jahr 2011); Erhöhung der Wochenarbeitsstunden der Beschäftigten im öffentlichen Dienst von 37,5 auf 40 Stunden und Verringerung der Überstundenvergütungen; Verringerung der Anzahl von vergüteten Ausschüssen und Beiräten; Kürzung der sonstigen zusätzlichen Vergütungen, Zulagen und Boni; Verringerung der Dienstleister (contractors) (50 % im Jahr 2011 und weitere 10 % von 2012 an); zeitweiliges Aussetzen von Bewährungsaufstiegen; Umsetzung eines neuen Vergütungsrasters; Einführung von Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst und von unbezahltem Urlaub; Verringerung der Zulassungen zum Wehrdienst und zu Polizeiakademien; Versetzung überzähliger Mitarbeitern in einen Stellenpool bei Vergütung von durchschnittlich 60 % des Grundlohns für bis zu 12 Monate, und Kürzung des Produktivitätszuschlags um 50 %. Senkung der laufenden Kosten des Staates um mindestens 190 Mio. EUR im Jahr 2011 und zusätzliche 92 Mio. EUR im Jahr 2012, 161 Mio. EUR im Jahr 2013, 323 Mio. EUR im Jahr 2014 und 370 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Einführung der elektronischen Auftragsvergabe bei allen öffentlichen Ausschreibungen; Rationalisierung der Energieausgaben in öffentlichen Einrichtungen; Verringerung der Mietausgaben durch effizientere Nutzung von öffentlichem Eigentum; Senkung sämtlicher Telekommunikationskosten, Abschaffung der kostenlosen Bereitstellung von Zeitungen; Kürzung der Betriebsaufwendungen im ordentlichen Haushalt in allen Bereichen; Anwendung von Benchmarks für die öffentlichen Ausgaben nach einem Jahr vollständigen Einsatzes des MIS für die gesamtstaatlichen Ausgaben. Senkung der Ausgaben außerbudgetärer Fonds und Übertragung auf andere Einrichtungen in Höhe von mindestens 540 Mio. EUR im Jahr 2011 und weiteren 150 Mio. EUR im Jahr 2012, 200 Mio. EUR im Jahr 2013, 200 Mio. EUR im Jahr 2014 und 150 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Prüfung der Aufgaben, Wirtschaftlichkeit und Ausgaben aller vom öffentlichen Sektor subventionierten Einrichtungen sowie durch ihre Zusammenlegung und Schließung, Zusammenlegung/Schließung von Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen) sowie Verringerung der Subventionen für diese Einrichtungen; Verringerung der staatlichen Zuschüsse für Einrichtungen außerhalb des Sektors Gesamtstaat und Aktionsplan zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung von Einrichtungen. Einsparungen bei staatlichen Unternehmen von mindestens 414 Mio. EUR im Jahr 2012 sowie von weiteren 329 Mio. EUR im Jahr 2013, 297 Mio. EUR im Jahr 2014 und 274 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Erhöhung der Einnahmen von OSE, OASA und anderen Unternehmen, Umsetzung von Umstrukturierungs- und Privatisierungsplänen in Bezug auf Hellenic Defence Systems, Hellenic Aeronautical Industry und Hellenic Horse Racing Corporation; Verkauf von Unternehmensvermögen, das nicht dem Kerngeschäft dient; Senkung der Personalkosten; Senkung der Betriebskosten sowie Zusammenschlüsse und Schließung von Unternehmen. Senkung der Betriebsausgaben im Verteidigungsbereich um mindestens 133 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie um weitere 133 Mio. EUR im Jahr 2014 und 134 Mio. EUR im Jahr 2015, ergänzend zur Verringerung der Beschaffung militärischer Ausrüstung (Lieferungen) um 830 Mio. EUR im Zeitraum von 2010 bis 2015. Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen einschließlich Arzneimittelkosten um mindestens 310 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 697 Mio. EUR im Jahr 2012, 349 Mio. EUR im Jahr 2013, 303 Mio. EUR im Jahr 2014 und 463 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Einführung eines neuen „Fahrplans für das Gesundheitswesen“ und die damit verbundene Senkung der Ausgaben für Krankenhäuser; Neubewertung des Auftrags und der Ausgaben von beaufsichtigten Einrichtungen, die nicht Krankenhäuser sind; Einführung eines zentralen Beschaffungssystems; Senkung der Durchschnittskosten pro Fall durch Einteilung von Patientenfällen nach Schwere; Verringerung der Leistungen für Nichtversicherte (Zugangskontrollfunktion); Einführung von Gebühren für Dienstleistungen an ausländische Staatsbürger; Betrieb der nationalen Organisation für Primärversorgung (EOPI); Scannen handschriftlicher Rezepte durch die Sozialversicherungsträger; Erweiterung der Liste rezeptfreier Arzneimittel; neue Arzneimittelpreise; Festlegung der Versicherungspreise durch die Sozialversicherungsträger und vollständige Einführung der elektronischen Rezeptausstellung. Kürzung der Sozialleistungen um mindestens 1 188 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 1 230 Mio. EUR im Jahr 2012, 1 025 Mio. EUR im Jahr 2013, 1 010 Mio. EUR im Jahr 2014 und 700 Mio. EUR im Jahr 2015 durch Anpassung der Systeme der ergänzenden Altersversorgung und anschließendes Einfrieren bis Ende 2015; Einfrieren der Grundrente; Reformierung des Systems der Berufsunfähigkeitsrente; Zählung der Rentner und Abgleich ihrer personenbezogenen Daten sowie umfassende Einführung der Sozialversicherungsnummer und einer Rentenobergrenze; Straffung der Kriterien für Rentner (EKAS); Straffung hinsichtlich der Leistungen und Empfänger des OEE-OEK und des griechischen Amts für Arbeit (OAED); Kürzung der bei Eintritt in den Ruhestand gezahlten Pauschalen; Abgleich personenbezogener Daten bei der Einführung von Obergrenzen für Arbeitnehmer, die an OAED-Programmen teilnehmen können; Senkung der Kernrente der Versicherungsanstalt für Landwirte (OGA) sowie der Rentenuntergrenzen anderer Sozialversicherungsträger und strengere Kriterien hinsichtlich des dauerhaften Wohnsitzes; Verringerung der Ausgaben für Sozialleistungen durch Abgleich von Daten; einheitliche Regulierung der Gesundheitsleistungen aller Sozialversicherungsträger; einheitliche Verträge mit privaten Krankenhäusern und ärztlichen Zentren; Überprüfung der Sozialleistungen (Geld- und Sachleistungen) mit dem Ziel, die ineffektivsten Leistungen abzuschaffen; Anhebung des Sonderbeitrags von Rentnern (Gesetz 3863/2010) bei Rentnern, deren monatliche Rente 1 700 EUR übersteigt; Anhebung des Sonderbeitrags von Rentnern unter 60 Jahren, deren monatliche Rente 1 700 EUR übersteigt; Einführung eines abgestuften Sonderbeitrags für Zusatzrenten von über 300 EUR pro Monat und Kürzung der NAT-Transfers (Rentensystem für Seeleute) sowie der OTE-Renten bei gleichzeitiger Senkung der Rentenausgaben bzw. Erhöhung der Beiträge der Empfänger. Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden um mindestens 150 Mio. EUR 2011 und weitere 355 Mio. EUR 2012, 345 Mio. EUR 2013, 350 Mio. EUR 2014 und 305 Mio. EUR 2015. Diese Kürzungen sollen in erster Linie durch Einschnitte bei den Ausgaben der Kommunalverwaltungen um mindestens 150 Mio. EUR im Jahr 2011 und weitere 250 Mio. EUR im Jahr 2012, 175 Mio. EUR im Jahr 2013, 170 Mio. EUR im Jahr 2014 und 160 Mio. EUR im Jahr 2015 erreicht werden. Zudem werden die Eigeneinnahmen der Kommunalverwaltungen um mindestens 105 Mio. EUR im Jahr 2012 und weitere 170 Mio. EUR im Jahr 2013, 130 Mio. EUR im Jahr 2014 und 145 Mio. EUR im Jahr 2015 ansteigen. Dieser Anstieg ist Folge der nach der Zusammenlegung von Kommunalverwaltungen höheren Einnahmen aus Abgaben, Gebühren, Rechten und sonstigen Einnahmeströmen sowie einer dank Einführung der Verpflichtung zur Vorlage von kommunalen steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen verbesserten Steuerdisziplin bei den kommunalen Steuervorschriften. Senkung der Ausgaben im Rahmen des öffentlichen Investitionshaushalts (inländisch finanzierte öffentliche Investitionen und investitionsbezogene Zuschüsse) und der Verwaltungskosten um 950 Mio. EUR im Jahr 2011, 350 Mio. EUR davon dauerhaft, und weitere 154 Mio. EUR (Verwaltungskosten) 2012. Steuererhöhungen um mindestens 2 017 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 3 678 Mio. EUR im Jahr 2012, 156 Mio. EUR im Jahr 2013 und 685 Mio. EUR im Jahr 2014 durch Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurants und Bars von 13 auf 23 % ab September 2011; Erhöhung der Vermögenssteuer; Senkung des Einkommensteuerfreibetrags auf 8 000 EUR und Einführung eines gestaffelten Solidaritätszuschlags; Erhöhung der Steuervorauszahlungen und Abgaben für Selbständige; Einschränkung der Steuerbefreiungen/Ausgaben; Änderungen der Steuervorschriften für Tabakprodukte, einschließlich einer beschleunigten Zahlung der Verbrauchssteuer, und Änderungen an der Steuerstruktur; Verbrauchssteuer auf alkoholfreie Getränke; Verbrauchssteuern auf Erdgas und Flüssiggas; Abschaffung der Steuervorteile für Heizöl (für Unternehmen ab Oktober 2011 und für Haushalte schrittweise von Oktober 2011 bis Oktober 2013), Erhöhung der Kfz-Steuer; Sicherheitsabgaben auf Fahrzeuge, Motorräder und Schwimmbäder; Erhöhung der Geldstrafen für nicht genehmigte Gebäude und Suche nach Lösungen bei Verstößen gegen Planungsvorschriften; Besteuerung privater Schiffe und Yachten; Sonderabgabe auf hohe Immobilienwerte; und Sonderabgabe auf Raucherbereiche. Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften, um die Steuereinnahmen um mindestens 878 Mio. EUR im Jahr 2013 sowie um weitere 975 Mio. EUR im Jahr 2014 und 1 147 Mio. EUR im Jahr 2015 zu erhöhen. Erhöhung der Einnahmen der Sozialversicherungen um mindestens 629 Mio. EUR im Jahr 2011 sowie um weitere 259 Mio. EUR im Jahr 2012, 714 Mio. EUR im Jahr 2013, 1 139 Mio. EUR im Jahr 2014 and 504 Mio. EUR im Jahr 2015 durch vollständige Einführung einer einheitlichen Zahlungsmethode für Lohnzahlungen und Sozialversicherungsabgaben; Erhöhung der Beitragssätze für Empfänger von OGA- und ETAA-Leistungen; Einrichtung eines Solidaritätsfonds der Empfänger von OAEE-Leistungen; Anpassung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Beschäftigten im privaten Sektor; Einführung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Selbständige; Einführung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen die durch die Beschäftigten im öffentlichen Sektor, einschließlich staatlicher Unternehmen, Gemeinden und sonstiger staatlicher Einrichtungen, geleistet werden. ▼M3 ANHANG IA MASSNAHMEN IM RAHMEN DER MITTELFRISTIGEN HAUSHALTSSTRATEGIE (2013-16) Die folgenden zusätzlichen Maßnahmen werden bis 2016 in die mittelfristige Haushaltsstrategie (MTFS) aufgenommen: 1. Einsparungen durch Rationalisierung der Lohnkosten in Höhe von mindestens 1 110 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 259 Mio. EUR im Jahr 2014. 2. Einsparungen bei den Renten und Pensionen in Höhe von mindestens 4 800 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 423 Mio. EUR im Jahr 2014. 3. Kürzung der Betriebsaufwendungen des Staates um mindestens 239 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 285 Mio. EUR im Jahr 2014. 4. Einsparungen aus Rationalisierung und Effizienzverbesserungen bei den ausbildungsbezogenen Ausgaben in Höhe von mindestens 86 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 37 Mio. EUR im Jahr 2014. 5. Einsparungen bei staatlichen Unternehmen in Höhe von mindestens 249 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 123 Mio. EUR im Jahr 2014. 6. Senkung der Betriebsausgaben im Verteidigungsbereich, was zu Einsparungen in Höhe von mindestens 303 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 100 Mio. EUR im Jahr 2014 führt. 7. Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen einschließlich Arzneimittelkosten um mindestens 455 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 620 Mio. EUR im Jahr 2014. 8. Einsparungen durch Rationalisierung von Sozialleistungen in Höhe von mindestens 217 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 78 Mio. EUR im Jahr 2014. 9. Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden um mindestens 50 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 160 Mio. EUR im Jahr 2014. 10. Senkung der Ausgaben im Rahmen des öffentlichen Investitionshaushalts (inländisch finanzierte öffentliche Investitionen) um 150 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 150 Mio. EUR im Jahr 2014. 11. Erhöhung der Einnahmen um mindestens 1 689 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 1 799 Mio. EUR im Jahr 2014. ▼B ANHANG II Aufgehobener Beschluss mit seinen nachfolgenden Änderungen Beschluss 2010/320/EU des Rates (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6) Beschluss 2010/486/EU des Rates (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 12) Beschluss 2011/57/EU des Rates (ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 15) Beschluss 2011/257/EU des Rates (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 26) ANHANG III Entsprechungstabelle Beschluss 2010/320/EU Vorliegender Beschluss Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 2, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p Artikel 2 Absatz 3, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 3, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k — Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe l Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe q Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe l Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe v Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe w — Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe x Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe p Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe y Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe q Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe z Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe aa Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe bb Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe t Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe cc Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe dd Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe v Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ee Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe w Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe ff. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe x Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe gg Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe y Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe hh Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe z Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 4, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d — Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe j Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe k Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe l — Artikel 2 Absatz 5, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 5, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b — — Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben b und c Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe e — Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe g — — Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe g Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe h Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe i Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe i — Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben j bis q Artikel 2 Absatz 6, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 6, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe f — — Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben f bis p Artikel 2 Absatz 7, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 7, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe f Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e — Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben f bis h Artikel 2 Absatz 8, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 8, einleitende Worte Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a — Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 4 — Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 — Anhänge I, II und III ( 1 ) ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6. ( 2 ) Siehe Anhang I. ( 3 ) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. ( 4 ) Eurostat, Pressemitteilung 55/2010 vom 22. April 2010. ( 5 ) Eurostat, Pressemitteilung 60/2011 vom 26. April 2011. ( 6 ) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). ( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4). ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1). ( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1). ( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.