Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

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Avis juridique important | 11985IN01/16 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0241 ++++ XVI . EURATOM 1 . Satzung der Euratom-Versorgungsagentur ( Beschluß des Rates vom 6 . November 1958 ) ( ABl . Nr . 27 vom 6 . 12 . 1958 , S . 534/58 ) , geändert durch : - Beschluß 73/45/Euratom des Rates vom 8 . März 1973 ( ABl . Nr . L 83 vom 30 . 3 . 1973 , S . 20 ) , - Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) . Artikel V Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Das Kapital der Agentur beträgt 4 000 000 EWA-Rechnungseinheiten . ( 2 ) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt : Belgien : 4,8 % Dänemark : 2,4 % Deutschland : 16,8 % Griechenland : 4,8 % Spanien : 10,4 % Frankreich : 16,8 % Irland : 0,8 % Italien : 16,8 % Niederlande : 4,8 % Portugal : 4,8 % Vereinigtes Königreich : 16,8 % " ; Artikel X Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Es wird ein aus 44 Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt . ( 2 ) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der Mitgliedstaaten verteilt : Belgien : 3 Mitglieder Dänemark : 2 Mitglieder Deutschland : 6 Mitglieder Griechenland : 3 Mitglieder Spanien : 5 Mitglieder Frankreich : 6 Mitglieder Irland : 1 Mitglied Italien : 6 Mitglieder Niederlande : 3 Mitglieder Portugal : 3 Mitglieder Vereinigtes Königreich : 6 Mitglieder " . 2 . Beschluß 71/57/Euratom der Kommission vom 13 . Januar 1971 ( ABl . Nr . L 16 vom 20 . 1 . 1971 , S . 14 ) , geändert durch : - Beschluß 74/578/Euratom der Kommission vom 13 . November 1974 ( ABl . Nr . L 316 vom 26 . 11 . 1974 , S . 12 ) , - Beschluß 75/241/Euratom der Kommission vom 25 . März 1975 ( ABl . Nr . L 98 vom 19 . 4 . 1975 , S . 40 ) , - Beschluß 82/755/Euratom der Kommission vom 2 . Juni 1982 ( ABl . Nr . L 319 vom 16 . 11 . 1982 , S . 10 ) , - Beschluß 84/339/Euratom der Kommission vom 24 . Mai 1984 ( ABl . Nr . L 177 vom 4 . 7 . 1984 , S . 29 ) . In Artikel 4 Absatz 1 werden die Zahl " 11 " und die Zahlenangabe " zehn " durch " dreizehn " bzw . " zwölf " ersetzt . In Artikel 4a Absatz 1 wird die Zahl " 11 " durch " dreizehn " ersetzt .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.