Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2312 der Kommission vom 7. Dezember 2021 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8773) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D2312. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sportbeihilfen für Milch und Fleisch, Tierhaltungsdienstleistungen, Beihilfen zur Lagerung von Waldbeeren und Pilzen 20,0 171 100 Rentiere Obergrenze der Beihilfen für die nördlichen Gebiete insgesamt 574,5   ANHANG III KOEFFIZIENTEN FÜR DIE UMRECHNUNG IN GVE IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 4 Die durchschnittliche Anzahl Großvieheinheiten (GVE) ist nach folgender Tabelle zu bestimmen: (Höchstanzahl Großvieheinheiten):   GVE Über zwei Jahre alte Rinder und Mutterkühe 1,0 Färsen im Alter von acht Monaten bis zwei Jahren 0,6 Andere Rinder im Alter von sechs Monaten bis zwei Jahren 0,6 Mutterschafe 0,2 Mutterziegen 0,2 Pferde im Alter von über sechs Monaten: — Zuchtstuten, einschließlich Ponystuten 1,0 — Finnpferde 1,0 — andere Pferde und Ponys im Alter von 1 bis 3 Jahren 0,6

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.